Beiträge
Professor Dr. Roland Hefendehl, Universität Freiburg / Richter am LG Dr. Matthias Noll, Koblenz/Karlsruhe
Täuschungsbedingtes Erlangen und abredewidriges Verwenden von Debitkarten am Geldautomaten – ein Fall des (Computer-)Betrugs?
Rechtsanwalt Prof. Dr. Jürgen Weidemann, Dortmund/Bochum
Die Berechnung der Zollschuld – eine ureigene Aufgabe des Gerichts
Zugleich Besprechung von LG Nürnberg-Fürth v. 26.9.2022, 12 KLs 505 Js 363/22, wistra 2023, 433 (LS)
Oberstaatsanwalt Dr. Jesco Kümmel, Frankfurt/M.
Quo vadis unerlaubtes Glücksspiel?
Rechtsanwalt Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin
Rechtsprechungsübersicht: Nebenfolgen wirtschafts- oder steuerstrafrechtlich relevanter Sachverhalte (Teil 1)
Aufsätze in Zeitschriften und Festschriften
Rechtsanwältin Dr. Susanne Stauder, Düsseldorf
Geldwäsche
Rechtsprechung
Bundesgerichtshof
BGH, Urt. v. 6.9.2023 – 1 StR 57/23
Konkurrenzen bei Beihilfehandlungen
BGH, Beschl. v. 21.2.2024 – 1 StR 394/23
Einziehung und Kompensationsverbot
BGH, Beschl. v. 11.1.2024 – 1 StR 422/23
Einziehung und Schattenbuchhaltung
BGH, Beschl. v. 6.2.2024 – 3 StR 36/23
Einziehung bei verbotenem Verein
BGH, Urt. v. 5.10.2023 – 6 StR 299/22 (alt: 6 StR 282/20)
Besonders schwerer Fall der Untreue bei Person des öffentlichen Lebens
BGH, Urt. v. 27.6.2023 – 1 StR 374/22 (m. Anm. Dr. Anna Krause-Ablaß)
Steuerliche Verfügungsberechtigung
BGH, Beschl. v. 12.12.2023 – 3 StR 278/23
Gewerbsmäßiges Einschleusen von Ausländern
BGH, Urt. v. 17.1.2024 – 2 StR 459/22 [Ls.]
Beginn der Hauptverhandlung
BGH, Beschl. v. 10.1.2024 – 6 StR 276/23 [Ls.]
Frist zur Anbringung von Beweisanträgen
BGH, Beschl. v. 28.11.2023 – 1 StR 308/23
Revisionseinlegungsschrift der Staatsanwaltschaft
Andere Gerichte
LG Hildesheim, Urt. v. 12.10.2023 – 25 NBs 22 Js 13786/22 (5/23) (m. Anm. Prof. Dr. Tilman Reichling)
Einziehung bei leichtfertiger Geldwäsche
LG Chemnitz, Beschl. v. 15.2.2024 – 4 Qs 424/23
Notwendiger Inhalt der Anklageschrift
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Aktuelle Rechtsprechung in Kürze
Aktuelle Nachrichten aus den Landtagen
- Hamburg: Illegales Glücksspiel
- Hamburg: Cybersicherheit und Wirtschaftsspionage
- Hamburg: Cum/Ex-Zwischenbericht
- Bayern: Steuerstrafrecht
Bericht aus der Gesetzgebung
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Professor Dr. Roland Hefendehl, Universität Freiburg / Richter am LG Dr. Matthias Noll , Koblenz/Karlsruhe
Täuschungsbedingtes Erlangen und abredewidriges Verwenden von Debitkarten am Geldautomaten – ein Fall des (Computer-)Betrugs?
Fallgestaltungen, in denen eine Debitkarte nebst dazugehöriger PIN täuschungsbedingt erlangt und anschließend an einem Geldautomaten verwendet wird, haben nach wie vor praktische Relevanz. Ihre rechtliche Bewertung wirft im Spannungsfeld zwischen Betrug und Computerbetrug mehrere grundlegende dogmatische Fragen auf. Bei Prüfung einer Strafbarkeit gem. § 263a Abs. 1 Var. 3 StGB hat die von der herrschenden Ansicht befürwortete betrugsäquivalente Auslegung die zugrunde liegende Zivilrechtslage in den Blick zu nehmen. Hiernach ist eine Strafbarkeit wegen Computerbetrugs zu bejahen. Einem Betrug mit dem Anknüpfungspunkt der Geldabhebung steht die Deliktsstruktur des Betrugstatbestands als einaktiges kupiertes Erfolgs- und Vermögensverschiebungsdelikt entgegen. Das Erschleichen der Debitkarte wiederum reicht nicht für eine notwendig zu quantifizierende schädigende Vermögensgefährdung aus.
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Rechtsanwalt Prof. Dr. Jürgen Weidemann, Dortmund/Bochum
Die Berechnung der Zollschuld – eine ureigene Aufgabe des Gerichts
Zugleich Besprechung von LG Nürnberg-Fürth v. 26.9.2022, 12 KLs 505 Js 363/22, wistra 2023, 433 (LS)
Die Berechnung hinterzogener Steuer gehört nicht gerade zu den Lieblingsbeschäftigungen der Tatgerichte in Steuerstrafsachen: erst recht nicht, wenn es um Zoll geht. Hilfe in der Not kann von dem in der Hauptverhandlung anwesenden (nach früherem Recht als Nebenkläger auftretenden) Vertreter der Finanzbehörde (wozu die Fahndung nicht gehört), kommen. Nach § 407 Abs. 1 AO hat er Frage- und Vortragsrecht, was dem Gericht die Chance gibt, ihn auch zur Steuerrechtslage (besonders zur Steuerberechnung) anzuhören. Communis opinio ist allerdings, dass der Tatrichter Berechnungen der Finanzbehörde nicht ungeprüft übernehmen darf, sondern die Steuer – in Zollstrafsachen den hinterzogenen Zollbetrag – auf Grund eigener Überzeugung zu bestimmen hat. Nur sagt ihm niemand, wie er das anstellen soll. Hat er z.B. die Mittel, schwierige Ermittlungen der Zollbehörde, die einer Schätzung vorausgehen, zu überprüfen? Ausgehend von der Entscheidung des LG Nürnberg-Fürth, wistra 2023, 433, erörtert der Beitrag an Hand von Zollwert und Zollsatz die Berechnung des Zollbetrags und die dem Tatrichter zur eigenen Überzeugungsbildung zur Verfügung stehenden Möglichkeiten.
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Oberstaatsanwalt Dr. Jesco Kümmel, Frankfurt/M.
Quo vadis unerlaubtes Glücksspiel?
Mit Pressemitteilung vom 23.11.2023 wurden die „Eckpunkte des Bundesministeriums der Justiz zur Modernisierung des Strafgesetzbuches“ veröffentlicht. Hiernach ist die ersatzlose Streichung der §§ 284–287 StGB mit der Begründung beabsichtigt, dass es deren Aufrechterhaltung unter Hinweis auf die Bußgeldvorschrift des § 28a GlüStV 2021 einerseits sowie ausreichend vermittelten strafrechtlichen Schutz durch § 263 StGB und § 370 AO andererseits nicht bedürfe. Der Verfasser erachtet die geplante Abstufung des unerlaubten Glücksspiels von einer Straftat hin zu einer reinen Ordnungswidrigkeit rechtsdogmatisch für unproblematisch, sieht aber die tatsächlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Rechtsanwendungspraxis kritisch, da sie zu einem insgesamt verminderten Strafrechtsschutz führen würden.
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Rechtsanwalt Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin
Rechtsprechungsübersicht: Nebenfolgen wirtschafts- oder steuerstrafrechtlich relevanter Sachverhalte (Teil 1)
Der Beitrag zeigt auf, dass die Begehung einer Steuer- oder Wirtschafsstraftat bzw. der Vorwurf einer solchen nicht nur vor dem Hintergrund der AO oder des StGB zu sehen sowie zu verstehen ist. Denn entsprechende Delikte können neben erheblichen finanziellen Sanktionen und Freiheitsstrafen auch weitere Beeinträchtigungen der persönlichen, gesellschaftlichen und unternehmerischen Lebensführung bewirken. Feststellungen aus dem Straf- oder Ermittlungsverfahren werden in den Verwaltungsverfahren vielfach ungeprüft übernommen, weshalb schon im Rahmen der Strafverteidigung entsprechende Risikofelder für den Betroffenen antizipiert werden müssen. Der Beitrag knüpft an in wistra 2017, 298 ff., 2019, 442 ff. und 490 ff., 2021, 429 ff. und 464 ff. sowie 2022, 322 veröffentliche Übersichten an.
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