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Strafrechtliche EU‑Richtlinien in Kraft getreten

aus wistra 7/2024

Die Richtlinie (EU) 2024/1260 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.4.2024 über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten ist am 22.5.2024 in Kraft getreten (ABl. L 2024/1260 v. 2.5.2024; zum Kommissionsvorschlag und den Verhandlungen s. Busch, wistra 2024, Heft 3 R9, wistra 2022, Register S. 54). Sie ist nach ihrem Art. 33(1) innerhalb von 30 Monaten, also bis 23.11.2026 umzusetzen.

Die Richtlinie (EU) 2024/1203 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.4.2024 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt und zur Ersetzung der Richtlinien 2008/99/EG und 2009/123/EG ist am 20.5.2024 in Kraft getreten (ABl. L 2024/1203 v. 30.4.2024; zum Kommissionsvorschlag und den Verhandlungen s. Busch, wistra 2022 Register S. 49, wistra 2024 Heft 1 R8). Sie ist nach ihrem Art. 28(1) innerhalb von 24 Monaten, also bis zum 21.5.2026, umzusetzen.

Die Richtlinie (EU) 2024/1226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.4.2024 zur Definition von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/1673 ist am 19.5.2024 in Kraft getreten (ABl. L 2024/1226 v. 29.4.2024; zum Kommissionsvorschlag und den Verhandlungen s. Busch, wistra 2023, Register S. 31, wistra 2024, Heft 3 R11). Sie ist nach ihrem Art. 20(1) innerhalb von 12 Monaten, also bis zum 20.5.2025, umzusetzen.

Oberstaatsanwalt beim BGH (Referatsleiter im BMJ) Markus Busch LL.M. (Columbia University), Berlin
Der Text gibt ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wieder.


Verlag C.F. Müller

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