Die aktuelle Ausgabe 12/2025
Beiträge
Richter am LG Dr. Lennart Fleckenstein, LL.M. (NYU), Düsseldorf
Ein Vorschlag zur Einschränkung der Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73c StGB)
Rechtsanwalt (LOStA a.D.) Folker Bittmann, Köln
Keine Einziehung dem Täter zustehender Erträge
Abschlussbemerkungen in einer freundlichen Kontroverse
Rechtsanwalt Dr. iur. Dr. rer. pol. Fabian Teichmann, LL.M., St. Gallen
Kryptowerte und digitale Vermögensgegenstände im Einziehungs- und Sicherungsverfahren
Aufsätze in Zeitschriften und Festschriften
Rechtsanwalt Dr. Jonathan Rüschendorf, Düsseldorf
Internationales Wirtschaftsstrafrecht
Rechtsprechung
Bundesverfassungsgericht
BVerfG (2. Kammer), Beschl. v. 21.7.2025 - 1 BvR 398/24
Verhältnismäßigkeit der Durchsuchung einer Rechtsanwaltskanzlei
Bundesgerichtshof
BGH, Beschl. v. 26.6.2025 - 1 StR 99/25
Amtsträgereigenschaft bei Organisation der Einreise ausländischer Staatsangehöriger
BGH, Beschl. v. 7.7.2025 - 1 StR 484/24
Beihilfe durch berufsneutrale Handlungen bei Cum/Ex-Geschäften
(m. Anm. Rechtsanwalt (FAfStrR) Prof. Dr. Jörg Habetha, Freiburg i.Br.)
BGH, Urt. v. 8.7.2025 - 1 StR 58/24
Einziehung beim Drittbegünstigten nach Cum/Ex-Geschäften
BGH, Beschl. v. 26.6.2025 - 1 StR 94/25
"Leistender" bei Umsatzsteuerhinterziehung
BGH, Beschl. v. 29.4.2025 - 1 StR 238/24
Gewerbesteuerhinterziehung im Zusammenhang mit "Maskenaffäre"
BGH, Beschl. v. 19.5.2025 - 4 ARs 3/25
Fortführen der Rechtsprechung zur erweiterten Einziehung
BGH, Beschl. v. 24.6.2025 - 3 StR 138/25 [Ls.]
Keine Aushändigung eines amtlich verwahrten Beweisstücks
Bundesfinanzhof
BFH, Urt. v. 18.6.2025 - X R 19/21 [Ls.]
Zulässigkeit einer Schätzung nach amtlicher Richtsatzsammlung
(m. Anm. Rechtsanwalt (FAfStR) und Steuerberater Dipl.-Kfm. Prof. Dr. Andreas Grötsch, München)
Andere Gerichte
LG Berlin I, Beschl. v. 16.5.2025 - 526 KLs 6/25 246
Anforderungen an Verhältnismäßigkeit eines Arrestbeschlusses
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Aus dem Inhalt der nächsten Hefte
Aktuelle Rechtsprechung in Kürze
Aktuelle Nachrichten aus den Landtagen und dem Bundestag
- Bayern: Geldwäsche, Kontosperre & KI
- Hessen: Anti-Geldwäsche-Projekt
- Hamburg: Cum/Cum-Geschäfte
- Hamburg: Geschäftsbericht und Haushaltsrechnung
- Hamburg: Arrest und Einziehung
Bericht aus der Gesetzgebung
- JuMiKo will konsequente Verfolgung von illegalem Glückspiel
- Strafrechtlicher Schutz vor Identitätsmissbrauch
- Übereinkommen des Europarats über den Schutz der Umwelt durch das Strafrecht
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Richter am LG Dr. Lennart Fleckenstein, LL.M. (NYU), Düsseldorf
Ein Vorschlag zur Einschränkung der Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73c StGB)
Die Diskussion um die Frage, wer etwas i.S.d. § 73 Abs. 1 StGB "erlangt" hat, steckt in einer Sackgasse. Der BGH lässt hierfür tatsächliche Verfügungsgewalt genügen und kommt deshalb in aktuellen Entscheidungen zu weitreichenden Wertersatzeinziehungen gegen bloße Kuriere und sonstige Personen, die allenfalls zeitweise auf fremdes Vermögen zugreifen konnten. Die Kritik, die einschränkend eine "Eingliederung in das eigene Vermögen" verlangt, prallt daran ab, da sie für die Einziehung des Erlangten im Original nicht überzeugt. Der Beitrag legt dar, dass der Kern des Problems in den Voraussetzungen der Einziehung des Wertes von Taterträgen liegt. Es sollte daher erwogen werden, § 73c StGB um einen Ausschlussgrund zu ergänzen. Vorgeschlagen wird, die Einziehung von Wertersatz auszuschließen, soweit der Wert des Erlangten zur Zeit der Anordnung nicht mehr im Vermögen des Betroffenen vorhanden ist und der Betroffene den Tatertrag nicht "als ihm gehörend" erlangt hat.
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Rechtsanwalt (LOStA a.D.) Folker Bittmann, Köln
Keine Einziehung dem Täter zustehender Erträge
Abschlussbemerkungen in einer freundlichen Kontroverse
Kann "durch" ein Nicht-Vermögens- oder Eigentumsdelikt überhaupt "etwas" erlangt werden? Wer dies bejaht, steht vor der Frage, ob abgenötigter Gewahrsam zur Einziehung von Gegenständen führt, die im Eigentum des Täters stehen oder ihm schuldrechtlich einredefrei gebühren. Der Autor verneint dies, weil die korrekte Vermögenszuordnung hergestellt und nicht tatbedingt gestört ist. Demgegenüber bejahte Horter in zwei Beiträgen die Notwendigkeit der Einziehung selbst um den Preis, dass anschließend die rechtmäßige Vermögenslage nicht immer wiederhergestellt werden kann. Er sieht ohne Einziehung eine ungerechtfertigte Privilegierung des Täters, die zudem die Justiz zusätzlich belaste. Beide Folgen können aber nach Ansicht des Autors gar nicht eintreten.
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Rechtsanwalt Dr. iur. Dr. rer. pol. Fabian Teichmann, LL.M., St. Gallen
Kryptowerte und digitale Vermögensgegenstände im Einziehungs- und Sicherungsverfahren
Der Beitrag untersucht die unions- und mitgliedstaatlichen Rahmenbedingungen für die Sicherung und Einziehung von Kryptowerten im Gefolge der Richtlinie (EU) 2024/1260 sowie der Verordnungen (EU) 2023/1113 ("Travel Rule VO") und 2023/1114 (MiCA). Ausgehend von der hohen Mobilität und Volatilität digitaler Vermögensgegenstände werden die technischen Besonderheiten von Wallet-Architekturen, Private-Key-Management und Token-Standards analysiert und deren Auswirkungen auf die Beschlagnahmefähigkeit herausgearbeitet. Der Beitrag entfaltet sodann die verfahrens- und grundrechtlichen Leitlinien, insbesondere die Verhältnismäßigkeitsprüfung bei "Total Freeze"-Anordnungen, das Recht auf rechtliches Gehör trotz Informationsrückhaltung sowie den Schutz gutgläubiger Dritter. Praxis- und Rechtsvergleich zeigen, dass standardisierte "Hash Timestamp Evidenzen", "Multisignature Cold Storage" und "Price Lock"-Modelle den Eingriff rechtssicher und effektiv gestalten. Auf europäischer Ebene skizziert die Studie die künftige Rolle der AMLA als Register-Knotenpunkt, die Europol-Crypto-Cell als operativen SPOC und die Kommission als Normsetzerin für Stablecoin-Bewertung. Abschließend werden legislative Klarstellungen zur Schlüsselherausgabepflicht, automatisierte "Smart Contract Escrows" und Forschungsbedarf zu "Layer 2 Forensik" als zentrale Weiterentwicklungsfelder identifiziert.
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