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Die aktuelle Ausgabe 3/2025

Beiträge

Rechtsanwältin Dr. Anouschka Velke, LL.M. / Referendar jur. Christoph Bauch, B.A., Frankfurt/M.
Zur Einziehung beim Insiderhandel und der faktischen Bestrafung des zunächst undolos handelnden Aktienverkäufers

Rechtsanwalt (LOStA a.D.) Folker Bittmann, Köln
Handeln zum Börsenkurs als zur Einziehung führende handelsgestützte Manipulation?
Zugleich Anmerkung zu OLG Stuttgart, Beschl. v. 26.6.2024 - 4 Ws 203/24, wistra 2025, 126

 

Rezensionen

Rechtsanwalt Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin
Stefanie Glotzbach, Sanktionsbemessung bei Unternehmen - Entwicklung einer Zumessungsleitlinie

 

Aufsätze in Zeitschriften und Festschriften

Rechtsanwalt Dr. Matthias Dann, LL.M., Düsseldorf
Korruptions- und Wettbewerbsstrafrecht

 

Rechtsprechung

Bundesgerichtshof

BGH, Beschl. v. 10.7.2024 - 1 StR 33/24 
Tateinheit bei Steuerhinterziehung

BGH, Urt. v. 14.11.2024 - 3 StR 189/24 [Ls.]
Konkurrenzen bei mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen oder
kriminellen Vereinigung

BGH, Beschl. v. 27.6.2024 - 6 StR 16/24
Tatbeendigung beim Kapitalanlagebetrug

BGH, Beschl. v. 17.9.2024 - KRB 101/23 (m. Anm. Prof. Dr. Frank Meyer)
Verjährung bei Submissionsabsprache

BGH, Urt. v. 31.8.2023 - 5 StR 447/22 [Ls.] 
Bestechung mit Rolling-Stones-Konzertkarten

BGH, Urt. v. 11.9.2024 - 2 StR 521/23 [Ls.] 
Verständigung und Revision der Nebenklage

Oberlandesgerichte

Hans. OLG Hamburg, Urt. v. 12.12.2024 - 5 ORbs 21/24 (m. Anm. Prof. Dr. Tilman Reichling)
Keine Geldwäsche bei Cannabiserwerb unterhalb der Strafbarkeitsschwelle

OLG Stuttgart, Beschl. v. 26.6.2024 - 4 Ws 203/24 
Einziehung bei handelsgestützter Marktmanipulation

Andere Gerichte

LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 17.10.2024 - 12 Qs 33/24 
Voraussetzungen des Einverständnisses mit formloser Einziehung


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Aktuelle Nachrichten aus den Landesparlamenten

Tagungsberichte

Bericht aus der Gesetzgebung

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Rechtsanwältin Dr. Anouschka Velke, LL.M. / Referendar jur. Christoph Bauch, B.A., Frankfurt/M.
Zur Einziehung beim Insiderhandel und der faktischen Bestrafung des zunächst undolos handelnden Aktienverkäufers
Der BGH hat in Entscheidungen aus dem Jahr 2023 den Gesamterlös aus dem Verkauf von Aktien unter Ausnutzung einer Insiderinformation eingezogen. Dies führte in einem Fall zur Einziehung von 45 Mio. EUR, obwohl der eigentliche Gewinn aus dem Verkauf sich "nur" auf 8 Mio. EUR belief. Auch wenn die Entscheidung in diesem Einzelfall nachvollziehbar erscheint, sehen die Verfasser im Fall des "undolosen" Aktienerwerbs und einer späteren Veräußerung der Aktien unter Ausnutzung einer Insiderinformation erhebliche und grundsätzliche Probleme hinsichtlich einer Bruttoabschöpfung. Sie beleuchten diese Konstellationen daher näher und machen einen Lösungsvorschlag, der den Vorwurf einer Strafe durch Einziehung abwenden kann.

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Rechtsanwalt (LOStA a.D.) Folker Bittmann, Köln
Handeln zum Börsenkurs als zur Einziehung führende handelsgestützte Manipulation?
Zugleich Anmerkung zu OLG Stuttgart, Beschl. v. 26.6.2024 - 4 Ws 203/24, wistra 2025, 126
Die Stuttgarter Justiz ist sich über die einziehungsrechtliche Klassifizierung von im Täterkreis hin- und hergeschobenen Aktien nicht einig: Tatertrag, so die Staatsanwaltschaft, für das zum Ausgleich geflossene Geld auch LG und OLG Stuttgart, die jedoch die Aktien als Tatobjekte ansehen. Der Verfasser ordnet beides als Tatmittel der Kursmanipulation ein und zeigt auf, warum diese oder ihr Wert bei wortgetreuer Auslegung des Gesetzes - wohl entgegen der Judikatur - nicht eingezogen werden können.

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