Beiträge
Rechtsanwalt und Steuerberater Dr. Hubert Schmid, Aschaffenburg
Steuerhinterziehung durch Cum/Ex-Akteure
Anmerkungen zum Urteil des BGH vom 28.7.2021
Rechtsanwältin Dr. Theresa Friedrich, Frankfurt/M
Entschleierte Schmiergelder – der neueste Beschluss des BGH als des Meinungsstreits Lösung?
Staatsanwältin Nadja Becker, Karlsruhe
Die mittelbare Bereitstellung finanzieller Mittel an nicht gelistete Dritte als Straftat nach § 18 Abs. 1 Nr. 1a AWG
– unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH zum „Iran-Embargo“
Rezensionen
Rechtsanwalt Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin
Stefan Rolletschke, Steuerstrafrecht
Aufsätze in Zeitschriften und Festschriften
Rechtsanwälte Dr. Bernd Groß / Dr. Björn Kruse, Frankfurt/M
Compliance – Fraud – Investigation
Entscheidungen
Bundesverfassungsgericht
BVerfG, Beschl. v. 30.11.2021 – 2 BvR 2038/18 Sicherstellung beschlagnahmefreier Gegenstände bei Berufsgeheimnisträger
Bundesgerichtshof
BGH, Beschl. v. 6.4.2022 – 1 StR 466/21 Einziehung im Cum/Ex-Strafverfahren
BGH, Beschl. v. 7.9.2021 – 3 StR 128/21 Einziehung bei Gesamtschuldnern
BGH, Urt. v. 3.3.2022 – 4 StR 156/20 Bereicherungszusammenhang bei Wertersatzeinziehung
BGH, Urt. v. 10.2.2022 – 3 StR 329/21 Pflichtverletzung durch unternehmerisches Handeln
BGH, Beschl. v. 9.2.2022 – 1 StR 384/21 Vermögensnachteil und Wertermittlungsverfahren
BGH, Beschl. v. 26.1.2022 – 1 StR 518/20 Steuerhinterziehungsvorsatz bei Scheinrechnungen
BGH, Beschl. v. 12.1.2022 – 1 StR 436/21 Konkurrenzverhältnis bei Scheinrechnungen
BGH, Beschl. v. 2.2.2022 – 5 StR 153/21 [Ls.] Besetzungsrüge und Befangenheit
BGH, Beschl. v. 5.4.2022 – 3 StR 16/22 [Ls.] Auswirkungen der unterbliebenen Bestellung eines Pflichtverteidigers
BGH, Beschl. v. 31.8.2021 – 2 StR 339/20 Umfang der Mitteilungspflicht bei Verständigung
BGH, Beschl. v. 16.2.2022 – 4 StR 392/20 [Ls.] Unerreichbarkeit eines Auslandszeugen
BGH, Urt. v. 30.9.2021 – 5 StR 161/21 [Ls.] Gesetzeswidrige Gerichtsbesetzung wegen Beschäftigungsverbot einer Schöffin
Sonstige Gerichte
LG Lübeck, Beschl. v. 3.2.2022 – 6 Qs 61/21 (m. Anm. Marc Engelhart) Beschlagnahme von Handys nach Durchsicht
AG Saarbrücken, Beschl. v. 21.3.2022 – 7 Gs 693/22 (m. Anm. Christian Bertrand) Voraussetzung einer Zahlungsaufforderung nach § 398a AO
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Bericht aus der Gesetzgebung
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Rechtsanwalt und Steuerberater Dr. Hubert Schmid, Aschaffenburg
Steuerhinterziehung durch Cum/Ex-Akteure
Anmerkungen zum Urteil des BGH vom 28.7.2021
Bei Cum/Ex-Geschäften wurde den Steuerbehörden erklärt, Kapitalertragsteuer sei tatsächlich abgeführt worden, obwohl ein Steuerabzug nie stattgefunden hat. Zudem wurde den Steuerbehörden nach Auffassung des BGH verheimlicht, dass überhaupt Leerverkäufe vorlagen. Dadurch wurden zum Nachteil des Fiskus Steuern erstattet, die nie gezahlt wurden. Der nachfolgende Beitrag geht der Frage nach, in welchem Umfang die Steuerbehörden getäuscht wurden. Ab 2009 enthielt die Kapitalertragsteuerbescheinigung den Hinweis auf Cum/Ex-Geschäft, wobei die ebenfalls vorzulegende Berufsträgerbescheinigung nach der hier vertretenen Lesart sogar darauf hinwies, dass bei diesen Geschäften keine Kapitalertragsteuer abgeführt wurde. Wie der BFH jüngst (Urt.v.2.2.2020) feststellte, kann ein Aktienkäufer, der „Cum“ kauft, aber „Ex“ beliefert wird, keine Kapitalertragsteuer anrechnen, unabhängig davon, ob sie an den Fiskus abgeführt wurde oder nicht. Mit dem Hinweis auf ein „Cum/Ex“ Geschäft waren daher den Finanzbehörden alle steuerrelevanten Umstände bekannt.
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Rechtsanwältin Dr. Theresa Friedrich, Frankfurt/M
Entschleierte Schmiergelder – der neueste Beschluss des BGH als des Meinungsstreits Lösung?
Die Frage, ob und wie sich die Zustimmung des Geschäftsinhabers auf die Strafbarkeit des Angestellten nach der Wettbewerbsvariante auswirkt, ist in der Literatur unter dem Stichwort „entschleierte Schmiergelder“ seit Jahrzehnten heftig umstritten. Im Juli 2021 entschied der BGH – entgegen der sog. Korkengeld-Entscheidung des Reichsgerichts –, dass das Einverständnis des Betriebsinhabers die Strafbarkeit ausschließt. Dabei scheint das Gericht von einem tatbestandsausschließenden Einverständnis auszugehen. Dieser Beitrag beleuchtet den neuesten Beschluss des BGH, setzt sich mit dessen Begründung auseinander und zeigt auf, warum die Zustimmung des Geschäftsherrn weder ein tatbestandsausschließendes Einverständnis noch eine rechtfertigende Einwilligung darstellen kann. Schließlich wird ein eigener Ansatz zur strafrechtlichen Behandlung von entschleierten Schmiergeldern vorgeschlagen, der – wie im Ergebnis auch der BGH – zur Straflosigkeit von entschleierten Schmiergeldzahlungen führt
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Staatsanwältin Nadja Becker, Karlsruhe
Die mittelbare Bereitstellung finanzieller Mittel an nicht gelistete Dritte als Straftat nach § 18 Abs. 1 Nr. 1a AWG
– unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH zum „Iran-Embargo“
Der Beitrag beschäftigt sich mit der Frage nach einer pauschalen Übertragbarkeit der Rechtsprechung zum „Iran-Embargo“ auf den Straftatbestand des § 18 Abs. 1 Nr. 1a AWG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 VO (EG) 881/200 („Al-Quaida-Verordnung“). Im Ergebnis wird die pauschale Übertragbarkeit unter einer strengen Beachtung des Ziels der „Al-Quaida-Verordnung“ verneint und eine möglichst weite Auslegung des objektiven Tatbestandes – einhergehend mit dem Wortlaut der Norm – befürwortet, um die Finanzströme des internationalen Terrorismus möglichst effektiv bekämpfen zu können. Ein Handeln im Auftrag, auf Weisung oder unter Kontrolle einer gelisteten Person ist danach keine zwingende Voraussetzung für die Strafbarkeit im Rahmen des mittelbaren Bereitstellungsverbotes an nicht gelistete Dritte.
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