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Ausgabe 10/2024

Beiträge

Rechtsanwalt (LOStA a.D.) Folker Bittmann, Köln
Dringender Verdacht auf Schwarzarbeit und Gier – sowie einen methodenwidrig begründeten Vermögensarrest
Zugleich Anmerkung zu Hans. OLG Hamburg, Beschl. v. 20.11.2023 – 1 Ws 67/23, wistra 2024, 431

Akademischer Mitarbeiter Dr. Alexander Bechtel, Universität Tübingen
Zur Unmöglichkeit der Übertragung des Eigentums an Betäubungsmitteln
Zugleich Plädoyer für eine Versagung des eigentumsstrafrechtlichen Schutzes

Rechtsanwalt Prof. Dr. Jürgen Weidemann, Dortmund/Bochum
Mehrfachbesteuerung von Tabakwaren und Verlust des Steuererhebungsrechts bei Durchleitung von Tabakwaren durch mehrere Mitgliedstaaten?
Zugleich Besprechung von BFH, Beschl. v. 12.12.2023 – VII R 6/21 – Vorlage an den EuGH

 

Aufsätze in Zeitschriften und Festschriften

Rechtsanwälte Dr. Bernd Groß / Dr. Björn Kruse, Frankfurt/M.
Compliance – Fraud – Investigation

 

Rechtsprechung

Bundesgerichtshof

BGH, Beschl. v. 5.6.2024 – 2 StR 157/24
Konkurrenzverhältnis zwischen Untreue und Betrug

BGH, Urt. v. 16.4.2024 – 1 StR 204/23
Einziehung und Steuerhinterziehung

BGH, Beschl. v. 5.3.2024 – 3 StR 389/23
Einziehung einer Vormerkung

BGH, Beschl. v. 14.3.2024 – 5 StR 80/24 (m. Anm. Pepe Schladitz)
Betrug durch täuschungsbedingte Überlassung einer Bankkarte

BGH, Beschl. v. 13.2.2024 – 4 StR 293/23
Vorsatz bei Versicherungsbetrug

BGH, Beschl. v. 20.3.2024 – 3 StR 454/22 [Ls.]
Funktionsträgerimmunität bei Völkerrechtsverbrechen

BGH, Urt. v. 29.5.2024 – 3 StR 507/22
Temporäre Ahndbarkeitslücke in einer Blankettstrafvorschrift
 

Oberlandesgerichte

Hans. OLG Hamburg, Beschl. v. 20.11.2023 – 1 Ws 67/23 
Einziehung von Taterträgen
 

Andere Gerichte

LG Köln, Beschl. v. 2.7.2024 – 118 Qs 12/24 (m. Anm. Lutz Niemann)
Strafprozessuale Arrestmaßnahmen und Insolvenzverfahren


wistra aktuell

Rechtsprechungsvorschau
Aus dem Inhalt der nächsten Hefte
Aktuelle Rechtsprechung in Kürze

Aktuelle Nachrichten aus dem Bundestag und den Landtagen

Bericht aus der Gesetzgebung

 

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Rechtsanwalt (LOStA a.D.) Folker Bittmann, Köln
Dringender Verdacht auf Schwarzarbeit und Gier – sowie einen methodenwidrig begründeten Vermögensarrest
Zugleich Anmerkung zu Hans. OLG Hamburg, Beschl. v. 20.11.2023 – 1 Ws 67/23, 
wistra 2024, 431
Das Hans. OLG Hamburg hatte sich mit einem Vermögensarrest zu befassen. Im zugrunde liegenden Ermittlungsverfahren wird gegen einen Bewachungsunternehmer wegen des Vorwurfs ermittelt, er hätte die Arbeitnehmer der von ihm geführten GmbH formell bei von Strohleuten geleiteten Subunternehmen angestellt und sie wie auch ihr Entgelt nur unvollständig bei den zuständigen Sozialversicherungsträgern angemeldet gehabt. Nur dies habe die Gewinne der GmbH ermöglicht. Soweit sie an ihn ausgeschüttet worden wären, bestehe die Erwartung der Einziehung dieser Werte gegen ihn persönlich. Der Autor zeigt mehrere Abweichungen von der Rechtsprechung des BGH auf und betont die Notwendigkeit systemgerechten Judizierens. Insbesondere durfte es der Senat angesichts der unterschiedlichen Rechtsfolgen und deshalb strikter Alternativität nicht dahingestellt sein lassen, ob Einziehung „durch“ oder „für“ die Tat in Rede stand.

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Akademischer Mitarbeiter Dr. Alexander Bechtel, Universität Tübingen
Zur Unmöglichkeit der Übertragung des Eigentums an Betäubungsmitteln
Zugleich Plädoyer für eine Versagung des eigentumsstrafrechtlichen Schutzes
Während die Frage, ob der Besitz von illegalen Betäubungsmitteln zum strafrechtlich geschützten Vermögen zählt und damit – für den Fall der Abnötigung oder Erschleichung – die Anwendbarkeit von Tatbeständen wie §§ 253, 263 StGB zu tragen vermag, erhebliche Aufmerksamkeit erfährt, erscheint die Frage nach einem diesbezüglichen Eigentumsschutz regelmäßig als zu vernachlässigendes Anhängsel. Dabei zeigt sich bei genauerem Hinsehen, dass – gewissermaßen parallel zum Vermögensschutz – vieles gegen eine Zuerkennung eines eigentumsstrafrechtlichen Schutzes spricht. Auf vorgelagerter Stufe setzt in diesem Zusammenhang die Frage an, auf welche Weise überhaupt Eigentum an (illegalen) Betäubungsmitteln zur Entstehung gelangen kann. Der Beitrag nimmt sich, nicht zuletzt in Reaktion auf einen aktuellen Vorstoß zur Übertragbarkeit von Betäubungsmittel-Eigentum, sowohl der (zivilrechtlichen) Fragestellung nach den Eigentumsverhältnissen als auch der (aus der Perspektive des Strafrechts zu beantwortenden) Fragestellung nach der Sinnhaftigkeit eines Eigentumsschutzes an.​​​​​

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Rechtsanwalt Prof. Dr. Jürgen Weidemann, Dortmund/Bochum
Mehrfachbesteuerung von Tabakwaren und Verlust des Steuererhebungsrechts bei Durchleitung von Tabakwaren durch mehrere Mitgliedstaaten?
Zugleich Besprechung von BFH, Beschl. v. 12.12.2023 – VII R 6/21 – Vorlage an den EuGH
Der BFH hat dem EuGH in einem Vorabentscheidungsverfahren die Frage vorgelegt, ob für Tabakwaren, die infolge unrechtmäßiger Einfuhr in die Union als in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt gelten, wodurch die Verbrauchsteuer (Tabaksteuer) entsteht, erneut die Überführung fingiert werden kann, so dass dieselben Waren mehrfach der Verbrauchsteuer unterworfen werden. Zusätzlich fragt der BFH an, ob bei Durchleitung von Tabakwaren durch mehrere Mitgliedstaaten die Durchfuhrstaaten ihr Steuererhebungsrecht zugunsten des Bestimmungsstaats verlieren. Eine entsprechende Vorlage des Österreichischen Verwaltungsgerichtshofs hatte der EuGH unvollständig beantwortet. Der Beitrag erörtert die strafrechtlichen Folgen möglicher Antworten des EuGH. Wird die Mehrfachbesteuerung verneint, stellt sich die Frage nach dem Verlust der Steuererhebungskompetenz nicht mehr, weil diese bei den Durchfuhrstaaten – mangels Steueranspruchs – nie bestanden hat. Außerdem haben Strafgerichte möglicherweise wegen Steuerhinterziehung verurteilt, obwohl ein Steueranspruch, der hätte verkürzt werden können, nicht existierte.

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