Beiträge
Rechtsanwalt (LOStA a.D.) Folker Bittmann, Köln
Dringender Verdacht auf Schwarzarbeit und Gier – sowie einen methodenwidrig begründeten Vermögensarrest
Zugleich Anmerkung zu Hans. OLG Hamburg, Beschl. v. 20.11.2023 – 1 Ws 67/23, wistra 2024, 431
Akademischer Mitarbeiter Dr. Alexander Bechtel, Universität Tübingen
Zur Unmöglichkeit der Übertragung des Eigentums an Betäubungsmitteln
Zugleich Plädoyer für eine Versagung des eigentumsstrafrechtlichen Schutzes
Rechtsanwalt Prof. Dr. Jürgen Weidemann, Dortmund/Bochum
Mehrfachbesteuerung von Tabakwaren und Verlust des Steuererhebungsrechts bei Durchleitung von Tabakwaren durch mehrere Mitgliedstaaten?
Zugleich Besprechung von BFH, Beschl. v. 12.12.2023 – VII R 6/21 – Vorlage an den EuGH
Aufsätze in Zeitschriften und Festschriften
Rechtsanwälte Dr. Bernd Groß / Dr. Björn Kruse, Frankfurt/M.
Compliance – Fraud – Investigation
Rechtsprechung
Bundesgerichtshof
BGH, Beschl. v. 5.6.2024 – 2 StR 157/24
Konkurrenzverhältnis zwischen Untreue und Betrug
BGH, Urt. v. 16.4.2024 – 1 StR 204/23
Einziehung und Steuerhinterziehung
BGH, Beschl. v. 5.3.2024 – 3 StR 389/23
Einziehung einer Vormerkung
BGH, Beschl. v. 14.3.2024 – 5 StR 80/24 (m. Anm. Pepe Schladitz)
Betrug durch täuschungsbedingte Überlassung einer Bankkarte
BGH, Beschl. v. 13.2.2024 – 4 StR 293/23
Vorsatz bei Versicherungsbetrug
BGH, Beschl. v. 20.3.2024 – 3 StR 454/22 [Ls.]
Funktionsträgerimmunität bei Völkerrechtsverbrechen
BGH, Urt. v. 29.5.2024 – 3 StR 507/22
Temporäre Ahndbarkeitslücke in einer Blankettstrafvorschrift
Oberlandesgerichte
Hans. OLG Hamburg, Beschl. v. 20.11.2023 – 1 Ws 67/23
Einziehung von Taterträgen
Andere Gerichte
LG Köln, Beschl. v. 2.7.2024 – 118 Qs 12/24 (m. Anm. Lutz Niemann)
Strafprozessuale Arrestmaßnahmen und Insolvenzverfahren
wistra aktuell
Rechtsprechungsvorschau
Aus dem Inhalt der nächsten Hefte
Aktuelle Rechtsprechung in Kürze
Aktuelle Nachrichten aus dem Bundestag und den Landtagen
Bericht aus der Gesetzgebung
- Änderung der Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien
- Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung
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Rechtsanwalt (LOStA a.D.) Folker Bittmann, Köln
Dringender Verdacht auf Schwarzarbeit und Gier – sowie einen methodenwidrig begründeten Vermögensarrest
Zugleich Anmerkung zu Hans. OLG Hamburg, Beschl. v. 20.11.2023 – 1 Ws 67/23,
wistra 2024, 431
Das Hans. OLG Hamburg hatte sich mit einem Vermögensarrest zu befassen. Im zugrunde liegenden Ermittlungsverfahren wird gegen einen Bewachungsunternehmer wegen des Vorwurfs ermittelt, er hätte die Arbeitnehmer der von ihm geführten GmbH formell bei von Strohleuten geleiteten Subunternehmen angestellt und sie wie auch ihr Entgelt nur unvollständig bei den zuständigen Sozialversicherungsträgern angemeldet gehabt. Nur dies habe die Gewinne der GmbH ermöglicht. Soweit sie an ihn ausgeschüttet worden wären, bestehe die Erwartung der Einziehung dieser Werte gegen ihn persönlich. Der Autor zeigt mehrere Abweichungen von der Rechtsprechung des BGH auf und betont die Notwendigkeit systemgerechten Judizierens. Insbesondere durfte es der Senat angesichts der unterschiedlichen Rechtsfolgen und deshalb strikter Alternativität nicht dahingestellt sein lassen, ob Einziehung „durch“ oder „für“ die Tat in Rede stand.
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Akademischer Mitarbeiter Dr. Alexander Bechtel, Universität Tübingen
Zur Unmöglichkeit der Übertragung des Eigentums an Betäubungsmitteln
Zugleich Plädoyer für eine Versagung des eigentumsstrafrechtlichen Schutzes
Während die Frage, ob der Besitz von illegalen Betäubungsmitteln zum strafrechtlich geschützten Vermögen zählt und damit – für den Fall der Abnötigung oder Erschleichung – die Anwendbarkeit von Tatbeständen wie §§ 253, 263 StGB zu tragen vermag, erhebliche Aufmerksamkeit erfährt, erscheint die Frage nach einem diesbezüglichen Eigentumsschutz regelmäßig als zu vernachlässigendes Anhängsel. Dabei zeigt sich bei genauerem Hinsehen, dass – gewissermaßen parallel zum Vermögensschutz – vieles gegen eine Zuerkennung eines eigentumsstrafrechtlichen Schutzes spricht. Auf vorgelagerter Stufe setzt in diesem Zusammenhang die Frage an, auf welche Weise überhaupt Eigentum an (illegalen) Betäubungsmitteln zur Entstehung gelangen kann. Der Beitrag nimmt sich, nicht zuletzt in Reaktion auf einen aktuellen Vorstoß zur Übertragbarkeit von Betäubungsmittel-Eigentum, sowohl der (zivilrechtlichen) Fragestellung nach den Eigentumsverhältnissen als auch der (aus der Perspektive des Strafrechts zu beantwortenden) Fragestellung nach der Sinnhaftigkeit eines Eigentumsschutzes an.
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Rechtsanwalt Prof. Dr. Jürgen Weidemann, Dortmund/Bochum
Mehrfachbesteuerung von Tabakwaren und Verlust des Steuererhebungsrechts bei Durchleitung von Tabakwaren durch mehrere Mitgliedstaaten?
Zugleich Besprechung von BFH, Beschl. v. 12.12.2023 – VII R 6/21 – Vorlage an den EuGH
Der BFH hat dem EuGH in einem Vorabentscheidungsverfahren die Frage vorgelegt, ob für Tabakwaren, die infolge unrechtmäßiger Einfuhr in die Union als in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt gelten, wodurch die Verbrauchsteuer (Tabaksteuer) entsteht, erneut die Überführung fingiert werden kann, so dass dieselben Waren mehrfach der Verbrauchsteuer unterworfen werden. Zusätzlich fragt der BFH an, ob bei Durchleitung von Tabakwaren durch mehrere Mitgliedstaaten die Durchfuhrstaaten ihr Steuererhebungsrecht zugunsten des Bestimmungsstaats verlieren. Eine entsprechende Vorlage des Österreichischen Verwaltungsgerichtshofs hatte der EuGH unvollständig beantwortet. Der Beitrag erörtert die strafrechtlichen Folgen möglicher Antworten des EuGH. Wird die Mehrfachbesteuerung verneint, stellt sich die Frage nach dem Verlust der Steuererhebungskompetenz nicht mehr, weil diese bei den Durchfuhrstaaten – mangels Steueranspruchs – nie bestanden hat. Außerdem haben Strafgerichte möglicherweise wegen Steuerhinterziehung verurteilt, obwohl ein Steueranspruch, der hätte verkürzt werden können, nicht existierte.
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