Beiträge
Rechtsanwalt (FAfStR) Dr. Martin Wulf, Berlin
Ersparte Aufwendungen als „erlangtes Etwas“?
Zur Reichweite der Vermögensabschöpfung im Steuer- und Abgabenstrafrecht
Rechtsanwältin Dr. Christina Brosthaus, Köln / Rechtsanwalt Dr. Lukas Schefer, Bonn
Kritische Würdigung der Bußgeldtatbestände des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes
Aufsätze in Zeitschriften und Festschriften
Rechtsanwalt Jonathan Rüschendorf, Düsseldorf
Internationales Wirtschafts- und Steuerstrafrecht
Rechtsprechung
Bundesgerichtshof
BGH, Urt. v. 14.6.2023 – 1 StR 304/22 (m. Anm. Sebastian Peters)
Begriff der Bande
BGH, Beschl. v. 22.3.2023 – 1 StR 343/22 (m. Anm. Anna-Elisabeth Krause-Ablaß)
Einziehungsbetroffener bei Steuerhinterziehung zugunsten einer Gesellschaft
BGH, Beschl. v. 8.2.2023 – 3 StR 167/22
Bestechlichkeit wegen Parteispenden für Maklervertrag
BGH, Beschl. v. 20.4.2023 – 1 StR 101/23
Vorsatz bei Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt
BGH, Beschl. v. 20.4.2023 – 1 StR 83/20
Umsatzsteuerhinterziehungskette
BGH, Beschl. v. 22.3.2023 – 1 StR 440/22
Steuerhinterziehung durch Unterlassen
BGH, Beschl. v. 16.5.2023 – 1 StR 79/23
Gewinnermittlung bei Betriebsvermögensvergleich
BGH, Beschl. v. 24.1.2023 – 3 StR 386/21 [Ls.]
Anforderungen an Vertretungsvollmacht
Oberlandesgerichte
OLG Karlsruhe, Beschl. v. 20.4.2023 – 2 VAs 4/23
Akteneinsichtsrecht in Handakten der Generalstaatsanwaltschaft
Andere Gerichte
LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 26.9.2022 – 12 KLs 505 Js 363/22 [Ls.]
Schuldnereigenschaft bei Tabaksteuerhinterziehung
LG Berlin, Beschl. v. 29.12.2022 – 519 Qs 8/22
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Rechtsprechungsvorschau
Aus dem Inhalt der nächsten Hefte
Aktuelle Rechtsprechung in Kürze
Aktuelle Nachrichten aus Landesparlamenten und dem Bundestag
- Niedersachsen: Anzeige von Steuerstraftaten
- Steuerstrafrecht in Sachsen-Anhalt
- Hamburg: Geldwäsche
- Bundestag: Kein Cum-Ex-Untersuchungsausschuss
- Bundestag: Bargeld bleibt
Bericht aus der Gesetzgebung
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Wulf, Martin
Ersparte Aufwendungen als “erlangtes Etwas“?
Mit der im Sommer 2017 in Kraft getretenen Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung haben Einziehungsanordnungen im Steuerstrafrecht eine erhebliche Bedeutung erlangt, da mit dem neuen Recht durch die Streichung von § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB a.F. Abschöpfungsentscheidungen zu § 370 AO im Endurteil rechtlich möglich geworden sind. Die Rechtsprechung erlässt heute standardmäßig Einziehungsanordnungen nicht nur in Fällen der Vorteilserlangung, sondern auch in den Fällen der Steuerverkürzung und stützt ihre Entscheidungen insoweit auf das Vorliegen von “ersparten Aufwendungen“, die nach § 73 Abs. 1 StGB einzuziehen seien. Der Beitrag untersucht Herkunft und Grundlagen dieser Rechtsfigur und zeigt, dass sie strukturell nicht geeignet ist, Einziehungsentscheidungen im Steuerstrafrecht zu rechtfertigen. Vielmehr fehlt es im Fall der Abgabenverkürzung, d.h. bei einer schlichten Nicht-Festsetzung, an einem erlangten Etwas im Sinne des reformierten Einziehungsrechts, sodass die Anwendung von § 73 StGB in entsprechenden Fällen des § 370 AO ebenso wie bei der Verkürzung von Sozialversicherungsbeiträgen nach § 266a StGB ausscheiden muss. Systematisch folgerichtig sollte diese Erkenntnis dazu führen, die Anwendbarkeit des neuen Einziehungsrechts insgesamt zu überdenken.
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Brosthaus, Christina / Schefer, Lukas
Kritische Würdigung der Bußgeldtatbestände des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) ist Ausdruck eines gesetzgeberischen Paradigmenwechsels, Unternehmen zunehmend originäre Staatsaufgaben mit Blick auf den Schutz von Grund- und Menschenrechten zuzuweisen. Angesichts dieser Entwicklung darf erwartet werden, dass das LkSG als Blaupause für zukünftige Verschärfungen des unternehmerischen Pflichtenkatalogs dienen wird. Vor diesem Hintergrund unterzieht der Beitrag die in § 24 Abs. 1 LkSG niedergelegten Bußgeldtatbestände, die empfindliche Bußgeldandrohungen vorsehen, einer kritischen Würdigung und zeigt dabei auf, dass die vorgenannten Bußgeldtatbestände in Hinblick auf verfassungs- und ordnungswidrigkeitenrechtliche Maßgaben teilweise erheblichen Bedenken begegnen. Zudem wird dargelegt, dass ausschließlich Pflichtverstöße im Inland sanktioniert werden können und der Adressatenkreis der Bußgeldtatbestände mit “Unternehmen“ höchst problematisch umschrieben ist.
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