Aus wistra 10/2023
Im Zusammenhang mit Vorwürfen der Geldwäsche und der Steuerhinterziehung wird auch immer wieder die Zukunft von Bargeld infrage gestellt. In BT-Drucks. 20/7277 („Tokenisierung des Geldes“) schreibt nun die Bundesregierung aber:
„Das Euro-Bargeld findet seine Grundlage im EU-Primärrecht. Die Qualifikation von Banknoten als gesetzliches Zahlungsmittel findet ihre rechtliche Verankerung in Artikel 128 Absatz 1 Satz 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und Artikel 16 Absatz 1 Satz 3 des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (siehe auch Artikel 10 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro). In beschränktem Umfang sind daneben Euro-Münzen, Artikel 128 Absatz 2 AEUV, gesetzliches Zahlungsmittel (vergleiche Artikel 11 Satz 2 und 3 der oben genannten Verordnung). Die EZB ist nicht befugt, diese Rechtsgrundlagen zu ändern. Die Bundesregierung misst der generellen Verfügbarkeit und Nutzbarkeit von Bargeld große Bedeutung bei und bekennt sich zum Fortbestand des Bargeldes als gesetzliches Zahlungsmittel. Nach Kenntnis der Bundesregierung gibt es bei der Europäischen Zentralbank keinerlei Pläne, ‚das Bargeld abzuschaffen‘. Die Europäische Zentralbank hat wiederholt betont, dass ein digitaler Euro nach ihrer Vorstellung das Bargeld ergänzen und nicht ersetzen soll.“
Rechtsanwalt Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin