Beiträge
Oberstaatsanwalt Torsten Elschenbroich, Köln
Die Auslegung der Sperrklausel in § 73e Abs. 1 Satz 1 StGB bei Cum/Ex-Geschäften durch den BGH – Abkehr vom Präventionsgedanken in der Vermögensabschöpfung
Stud. iur. Dipl.-Finw. (FH) Philipp G. Riehm, Bucerius Law School, Hamburg
Objektive Irreführung durch Subsumtionsergebnisse? – Der typisierte Empfängerhorizont der Finanzbehörde
Dr. iur. Marc Frintrup, Hochschule für Finanzen Nordkirchen
Die Selbstbelastungsfreiheit des Steuerhinterziehers und das neue restriktive Selbstanzeigeregime
Aufsätze in Zeitschriften und Festschriften
Staatsanwalt beim BGH Dr. Udo Weiß, Berlin
Delikte gegen die staatliche Wirtschaftslenkung
Rechtsprechung
Bundesverfassungsgericht
BVerfG, Beschl. v. 19.5.2022 – 2 BvR 1110/21 Staatsanwaltschaftliche Einstellung und ne bis in ide
Bundesgerichtshof
BGH, Beschl. v. 4.5.2022 – 1 ARs 13/21 Einziehung bei verjährter Straftat
BGH, Beschl. v. 13.1.2022 – 1 StR 292/21 Veruntreuende Unterschlagung
BGH, Beschl. v. 8.3.2022 – 3 StR 456/21 Voraussetzungen der Hehlerei
BGH, Beschl. v. 3.5.2022 – 1 StR 10/22 Untreue durch Rechtsanwalt
BGH, Urt. v. 3.3.2022 – 5 StR 228 Mitteilungspflicht bei außerhalb einer Hauptverhandlung geführten Telefonats
BGH, Beschl. v. 13.10.2021 – 2 StR 418/19 Vernehmung von Richtern als Zeugen vor Urteilsabfassung
BGH, Beschl. v. 20.4.2022 – 3 StR 86/22 Anforderungen an Revisionseinlegung
BGH, Beschl. v. 3.5.2022 – 3 StR 89/22 Unterzeichnung der Revisionsbegründungsschrift
BGH, Beschl. v. 26.1.2022 – 3 StR 461/21 [Ls.] Berücksichtigung in einem EU-Staat ergangener Verurteilungen
BGH, Urt. v. 27.4.2022 – 5 StR 278/21 [Ls.] (m. Anm. Tilman Reichling / Laura Borgel) Abschöpfungsanteil bei Verbandsgeldbuße
Oberlandesgerichte
OLG Frankfurt, Beschl. v. 28.10.2021 – 3 Ws 506/21 Einziehung von aus Ersparnissen herrührenden Vermögensvorteilen bei einem Dritten
OLG Oldenburg, Urt. v. 20.6.2022 – 1 Ss 30/22 (m. Anm. Miguel Veljovic) Geldwäsche bei Vernichtung des Beziehungsgegenstandes
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Oberstaatsanwalt Torsten Elschenbroich, Köln
Die Auslegung der Sperrklausel in § 73e Abs. 1 Satz 1 StGB bei Cum/Ex-Geschäften durch den BGH – Abkehr vom Präventionsgedanken in der Vermögensabschöpfung?Der Aufsatz erörtert einziehungsrechtliche Fragestellungen im Zusammenhang strafbarer Cum/Ex-Geschäfte. Die Tatbegehung dieser Steuerdelikte weist die Besonderheit auf, dass die Tatbeteiligten die Entlohnung für ihre Mitwirkung schon im Vorbereitungsstadium der Tat und auf Kosten eines Mittäters erhalten. Dieser profitiert selbst erst zu einem späteren Zeitpunkt von der Tat, indem er sich eine nicht abgeführte Steuer erstatten lässt, die er dann allein behalten darf. Der Beitrag geht der Frage nach, ob die Rückzahlung der hinterzogenen Steuer durch den Steuerschuldner oder einen Dritten die Einziehung der Tatprofite der übrigen Cum/Ex-Akteure gem. § 73e Abs. 1 Satz 1 StGB sperrt. Während das LG Bonn und der BGH in ihren Entscheidungen im ersten Cum/Ex-Strafverfahren dies bejahen, kommt der Verfasser zum gegenteiligen Ergebnis – mit der Folge, dass die Summe der Einziehungsbeträge in einem strafbaren Cum/Ex-Geschäft den Betrag der hinterzogenen Steuer überschreiten kann.
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Stud. iur. Dipl.-Finw. (FH) Philipp G. Riehm, Bucerius Law School, Hamburg
Objektive Irreführung durch Subsumtionsergebnisse? – Der typisierte Empfängerhorizont der Finanzbehörde
Der Beitrag geht der Frage nach, wann die Einreichung einer Steuererklärung bei einer undurchsichtigen Sach- und Rechtslage zum Vorwurf der Steuerhinterziehung führen kann. Dafür bedient der Verfasser sich der im Zusammenhang mit § 263 StGB diskutierten konkludenten Täuschung als Ausgangspunkt und leitet auf das Erklärungsdelikt der Steuerhinterziehung über. Daraufhin zeigt er Probleme der herrschenden Lehre vom typisierten Empfängerhorizont der Finanzbehörde auf und geht schließlich auf die Auslegung von § 150 Abs. 7 S. 1 AO ein.
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Dr. iur. Marc Frintrup, Hochschule für Finanzen Nordkirchen
Die Selbstbelastungsfreiheit des Steuerhinterziehers und das neue restriktive Selbstanzeigeregime
Die jüngste Änderung des § 376 AO verschärft nicht nur in zeitlicher Hinsicht die Strafverfolgung von Steuerstraftaten. Sie kann mittelbar auch die Bemühungen eines Steuerhinterziehers erheblich erschweren, der Strafverfolgung durch Selbstanzeige zu entgehen. Im Mittelpunkt dieses Betrags steht die Frage, ob dadurch auch die verfassungsrechtlich verbürgte Selbstbelastungsfreiheit desjenigen Steuerhinterziehers verletzt wird, der sich ohne Selbstanzeigemöglichkeit einem Selbstbelastungszwang ausgesetzt sähe. Die gestiegenen Selbstanzeigeanforderungen in §§ 371, 398a AO werden dabei in die Betrachtung miteinbezogen.
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