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Ausgabe 8/2022

Beiträge

Vorsitzende Richterin am LG Dr. Sohre Tschakert, Lübeck
Keine Einziehung ohne rechtliches Gehör
Anmerkung zu EuGH, Urt. v. 21.10.2021 – C-845/19 und C-863/19, wistra 2022, 332

Rechtsanwalt (FAfStrR) Dr. Manuel Lorenz, Mainz
Verjährungsbeginn beim Bankrott mit materieller Beendigung der konkreten Bankrotthandlung

Rechtsanwalt Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin
Rechtsprechungsübersicht: Nebenfolgen wirtschafts- oder steuerstrafrechtlich relevanter Sachverhalte
 

Aufsätze in Zeitschriften und Festschriften

Rechtsanwalt Jonathan Rüschendorf, Düsseldorf
Internationales Wirtschaftsstrafrecht

 

Rechtsprechung

Europäischer Gerichtshof

EuGH, Urt. v. 21.10.2021 – C-845/19 – C-863/19 Beteiligungsrechte Dritter im Einziehungsverfahren


Bundesgerichtshof

BGH, Beschl. v. 25.1.2022 – 6 StR 426/21 [Ls.] Einziehungsanordnung gegen den für eine Gesellschaft handelnden Täter
BGH, Urt. v. 8.3.2022 – 1 StR 360/21 Einziehung und Steuerhinterziehung
BGH, Beschl. v. 11.1.2022 – 1 StR 471/21 Einziehung des Wertes von „Schleusergeld“
BGH, Beschl. v. 25.4.2022 – 5 StR 100/22 „Herrühren“ bei Geldwäsche
BGH, Beschl. v. 15.12.2021 – 1 StR 362/21 (m. Anm. Stefan Rolletschke) - Umsatzsteuerhinterziehung als mitbestrafte Vortat
BGH, Urt. v. 27.4.2022 – 5 StR 278/21 Abschöpfungsanteil bei Verbandsgeldbuße


Andere Gerichte

LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 15.12.2021 – 12 Ns 502 Js 1046/19 Beiseiteschaffen durch Einziehen einer Forderung über das Konto eines Dritten
LG Osnabrück, Beschl. v. 9.2.2022 – 12 Qs 32/21 [Ls.] (m. Anm. Kilian Wegner) - Durchsuchung der Diensträume einer obersten Bundesbehörde
 


wistra aktuell

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Aktuelle Rechtsprechung in Kürze

Aktuelle Nachrichten aus den Landesparlamenten

Bericht aus der Gesetzgebung

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Vorsitzende Richterin am LG Dr. Sohre Tschakert, Lübeck
Keine Einziehung ohne rechtliches Gehör
Anmerkung zu EuGH, Urt. v. 21.10.2021 – C-845/19 und C-863/19, wistra 2022, 332 
Eine nationale Regelung, nach der in einem Strafverfahren ein Vermögensgegenstand (erweitert) eingezogen werden darf, der angeblich einem Dritten gehört, ohne dass der Dritte die Möglichkeit hat, als Beteiligter am Einziehungsverfahren teilzunehmen, verstößt gegen Art. 8 Richtlinie 2014/42/EU. Dies hat der EuGH am 21.10.2021 im Hinblick auf das bulgarische Recht entschieden. Der Beitrag ordnet die Entscheidung in das europäische und das nationale Recht ein. Es wird dargelegt, dass solche Beteiligungsrechte Dritter am Einziehungsverfahren zwar die Vorschriften des bulgarischen Rechts nicht enthalten, im deutschen Recht solche Beteiligungsrechte hingegen vorhanden sind.

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Rechtsanwalt (FAfStrR) Dr. Manuel Lorenz, Mainz
Verjährungsbeginn beim Bankrott mit materieller Beendigung der konkreten Bankrotthandlung
Die einheitliche Bestimmung des Verjährungsbeginns durch das pauschale Abstellen auf die Verfolgbarkeit der Tat erst mit Einritt der objektiven Strafbarkeitsbedingung verstößt nach Ansicht des Verfassers gegen den verfassungsrechtlich verbürgten Schuldgrundsatz sowie die verfassungsrechtlichen Prinzipien des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit. Auch bei Tatbeständen mit objektiver Strafbarkeitsbedingung beginnt die Verjährung bereits mit Eintritt des materiellen Beendigungszeitpunktes und nicht erst mit Eintritt der objektiven Strafbarkeitsbedingung zu laufen. Objektive Strafbarkeitsbedingungen sind verfassungsrechtlich nur dann legitimiert, wenn sie eine Beschränkung der Strafbarkeit zur Folge haben. Den Verjährungsbeginn an den Eintritt der objektiven Strafbarkeitsbedingung zu knüpfen, führt jedoch dazu, dass die Verjährungsfrist je nach Fall erst Jahre nach der eigentlichen Bankrotthandlung zu laufen beginnt. Der Täter eines Delikts mit objektiver Strafbarkeitsbedingung stünde damit schlechter als der Täter eines Delikts ohne eine solche. Vor diesem Hintergrund ist auch die Vorschrift des § 78b Abs. 1 Nr. 2 StGB nach dem Willen des Gesetzgebers, der höchstrichterlichen Rechtsprechung und Teilen der Literatur restriktiv mit der Folge auszulegen, dass diese Vorschrift auf Tatbestände mit objektiver Strafbarkeitsbedingung keine Anwendung findet.

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Rechtsanwalt Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin
Rechtsprechungsübersicht: Nebenfolgen wirtschafts- oder steuerstrafrechtlich relevanter Sachverhalte
Der Beitrag zeigt auf, dass die Begehung einer Steuer- oder Wirtschafsstraftat bzw. der Vorwurf einer solchen nicht nur vor dem Hintergrund der Abgabenordnung oder des Strafgesetzbuches zu sehen sowie zu verstehen ist. Denn entsprechende Delikte können neben erheblichen finanziellen Sanktionen und Freiheitsstrafen auch weitere Beeinträchtigungen der persönlichen, gesellschaftlichen und unternehmerischen Lebensführung bewirken. Feststellungen aus dem Straf- oder Ermittlungsverfahren werden in den Verwaltungsverfahren vielfach ungeprüft übernommen, weshalb schon im Rahmen der Strafverteidigung entsprechende Risikofelder für den Betroffenen antizipiert werden müssen. Der Beitrag knüpft an in wistra 2017, 298 ff., 2019, 442 ff. und 490 ff. sowie 2021, 429 ff. und 464 ff. veröffentliche Übersichten an.

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Verlag C.F. Müller

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