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Regierungsentwurf zur risikobasierten Arbeitsweise der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen

Aus wistra 9/2023

Das Bundeskabinett hat am 26.7.2023 den von Bundesfinanzminister Lindner vorgelegten Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der risikobasierten Arbeitsweise der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen beschlossen, der gegenüber dem am 4.7.2023 vorgelegten Referentenentwurf (s. dazu Busch, wistra 2023, Heft 8 R8) eine Reihe von Änderungen im Regelungstext und in der Begründung aufweist. Dem Vorhaben gehe es darum, „die risikobasierte Arbeitsweise der Zentralstelle nunmehr gesetzlich abzusichern“ (RegE, S. 2), die von der Zentralstelle bereits seit Anfang 2020 praktiziert werde, und „den allgemeinen Grundsatz der risikobasierten Arbeitsweise für die Zentralstelle klarzustellen“ (RegE, S. 9).

1. Die sonstigen Straftaten sollen weiterhin aus dem Analyseauftrag der Zentralstelle gestrichen werden (§ 30 II 1 GwG-E). Neu hinzugekommen ist aber der Passus, dass die Zentralstelle bei der Parameterfestlegung „über die Analysepflicht nach Satz 1 hinaus Parameter für die Identifikation von Meldungen und Informationen, die im Hinblick auf sonstige Straftaten von Belang sind, berücksichtigen“ kann (§ 30 II 8 GwG-E). Art und Umfang der Analyse sollen sich wie im RefE am Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung orientieren. Für die risikogerechte Identifikation relevanter Meldungen und Informationen kann die Zentralstelle automatisierte Verfahren nach § 29 IIa GwG-E (Risikobewertungssysteme) einsetzen, wobei weiterhin auch der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung zu berücksichtigen sei. Während der RefE davon sprach, dass die Zentralstelle die „Parameter der Risikobewertungssysteme“ gemeinsam mit Strafverfolgungs- und Zusammenarbeitsbehörden festlegen kann, heißt es nunmehr im RegE: Die Zentralstelle „legt die Parameter der Prüfung im automatisierten Verfahren nach § 29 Absatz 2a Satz 1 Nummer 1 im Benehmen mit Vertretern der Strafverfolgungsbehörden, des Bundesamtes für Verfassungsschutz, des Bundesnachrichtendienstes und des Militärischen Abschirmdienstes des Bundesministeriums der Verteidigung fest“ (§ 30 II 7 GwG-E). Ergänzt wurde außerdem, dass dabei für die Bereiche Inneres, Justiz und Finanzen das jeweils zuständige Landesministerium oder die jeweils zuständige Senatsverwaltung die Vertreter der Strafverfolgungsbehörden des jeweiligen Landes bestimmt und dass für den Generalbundesanwalt das Bundesministerium der Justiz dies tut (§ 30 II 9 GwG-E). Ebenfalls ergänzt wurden im Regierungsentwurf die Anforderungen an die Einrichtungsanordnung mit Blick auf den Einsatz automatisierter Verfahren zur weiteren Unterstützung der Analyseprozesse (§ 39 II GwG-E).

2. Die Änderung von § 32 I 1 GwG, wonach die Zentralstelle ihre Analyseergebnisse nur noch bei einem Zusammenhang mit „Geldwäsche, damit zusammenhängenden Vortaten oder mit Terrorismusfinanzierung“ an die Strafverfolgungsbehörden hätte übermitteln müssen, ist im RegE entfallen. Die Regelung hätte bedeutet, dass für die Zentralstelle selbst dann keine Übermittlungspflicht bestanden hätte, wenn sie bei ihrer Analyse einen Zusammenhang mit einer „sonstigen Straftat“ feststellt (was als „Beifang“ auch bei der zukünftig eingeschränkten Analyse weiter möglich wäre). Entfallen ist im RegE auch der im RefE vorgesehene neue § 32 II 4 GwG-E, wonach die Übermittlung (erst) „unverzüglich nach Abschluss der weiteren Analyse“ hätte erfolgen müssen. Es bleibt damit bei der Pflicht zur unverzüglichen Übermittlung an die Strafverfolgungsbehörden bei Feststellung eines Zusammenhangs mit Geldwäsche, mit Terrorismusfinanzierung oder mit einer sonstigen Straftat gem. § 32 II 1 GwG. Neu hinzugekommen ist im RegE allerdings, dass die Zentralstelle anstatt der Übermittlung an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden ihre Informationen zu festgestellten sonstigen Straftaten nur noch zum automatisierten Datenabruf bereitstellen können soll (§ 32 II 3 GwG-E). Diese Regelung soll erst greifen, wenn das Verfahren zum automatisierten Datenabruf es technisch ermöglicht, dass die Zentralstelle Informationen spezifisch für den Abruf durch eine oder mehrere Strafverfolgungsbehörden kennzeichnet. Sie ist auf zwei Jahre befristet und bei positiver Evaluierung fortzusetzen (§ 59 XV GwG-E).

3. Ebenfalls entfallen ist die Regelung des RefE, dass nur noch die Zentralstelle der Durchführung einer angehaltenen Transaktion nach § 46 I Nr. 1 GwG zustimmen darf. Wie bisher soll die Zustimmung also weiterhin von Zentralstelle und Strafverfolgungsbehörden erteilt werden können.

Oberstaatsanwalt beim BGH (Referatsleiter im BMJ) Markus Busch LL.M. (Columbia University), Berlin
Der Text gibt ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wieder.


Verlag C.F. Müller

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