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Ausgabe 5/2023

Beiträge

Professor Dr. Roland Hefendehl, Universität Freiburg
Abgasmanipulationen und Thermofenster — (K)ein Fall für den Betrugstatbestand

Rechtsanwalt (FAfStrR) Dr. Tilman Reichling, Frankfurt/M.
Geldwäsche und Steuerhinterziehung – Friktionen (auch) nach der Neufassung des § 261 StGB

 

Rezensionen

Rechtsanwalt (LOStA a.D.) Folker Bittmann, Köln
Aleksandar Zivanic, Das Zivil- bzw. bereicherungsrechtliche Verständnis der Einziehung von Taterträgen (§§ 73 ff., 75 ff. StGB) – Zugleich ein Beitrag zur Fremdrechtsanwendung im Vermögensabschöpfungsrecht

 

Aufsätze in Zeitschriften und Festschriften

Rechtsanwalt Dr. Christian Schoop / Rechtsanwältin Sarah-Maria Otto, LL.M. (Stellenbosch), Frankfurt/M
Unternehmensstrafrecht und individuelle sanktionsrechtliche Haftungsrisiken

 

Rechtsprechung

Europäischer Gerichtshof

EuGH, Urt. v. 2.3.2023 – C-16/22 – MS ./. Bundesrepublik Deutschland (3. Kammer), m. Anm. Arne Rettke
Europäische Ermittlungsanordnung durch Finanzbehörde
 

Bundesgerichtshof

Urt. v. 23.11.2022 – 2 StR 175/22 
Einziehung beim Kontoinhaber

Beschl. v. 10.1.2023 – 3 StR 343/22, m. Anm. Aleksandar Zivanic
Einziehung bei „transitorischem Besitz“

Beschl. v. 20.12.2022 – 4 StR 221/22
Erweiterte Einziehung sichergestellten Bargelds

Beschl. v. 22.12.2022 – 4 StR 182/22 
Erlöschen des Anspruches im Wege einer Drittleistung

Urt. v. 25.1.2023 – 6 StR 383/22
Vermögensbetreuungspflicht des Vorstandsmitglieds einer Genossenschaftsbank

Beschl. v. 15.12.2022 – 1 StR 295/22, m. Anm. Beatrice Kock / Lisa Menke
Fahren eines nicht zugelassenen Kraftfahrzeugs ist keine Steuerhinterziehung

Beschl. v. 10.1.2023 – 1 StR 250/22 
Zurechnung bei verdeckten Gewinnausschüttungen

Beschl. v. 19.10.2022 – 3 StR 310/21 
Verfahrensübergreifende Gesamtlösung

Urt. v. 23.11.2022 – 5 StR 347/22 [Ls.]
Fairness bei gescheiterter Verständigung

 

Oberlandesgerichte

OLG Brandenburg, Beschl. v. 31.1.2023 – 2 Ws 9/23 
Beschwerde gegen Beschlagnahme



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Aktuelle Nachrichten aus Landesparlamenten und dem Bundestag

Veranstaltungsankündigungen

Bericht aus der Gesetzgebung

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Professor Dr. Roland Hefendehl, Universität Freiburg
Abgasmanipulationen und Thermofenster
(K)ein Fall für den Betrugstatbestand
Der sog. Dieselskandal erfährt mittlerweile seit etlichen Jahren auch mit Rückendeckung des EuGH eine intensive zivilrechtliche Aufarbeitung. Der Beitrag legt dar, dass der Raum für den Betrugstatbestand demgegenüber eng begrenzt ist. Denn zum einen erfolgt die Bestimmung eines Schadens im Zivilrecht nach großzügigeren Maßstäben, zum anderen errichtet das Strafrecht als Ultima Ratio des Rechtsgüterschutzes zu Recht hohe Hürden. Das Vermögen ist bei Abschalteinrichtungen und Thermofenstern nicht zwingend beeinträchtigt. Der Verfasser arbeitet heraus, in welchen engen Konstellationen unter Abgrenzung zum bloßen Dispositionsschutz bzw. der Enttäuschung ökologischer Erwartungen ein durch eine Täuschung hervorgerufener Vermögensschaden bejaht werden kann.

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Rechtsanwalt (FAfStrR) Dr. Tilman Reichling, Frankfurt/M.
Geldwäsche und Steuerhinterziehung – Friktionen (auch) nach der Neufassung des § 261 StGB
Durch die Neufassung des Geldwäschetatbestandes zum 18.3.2021 wurde der bisherige Vortatenkatalog durch den sog. All-Crimes-Approach ersetzt. Eine weitere Änderung war die Streichung der Sonderregelung des § 261 Abs. 1 S. 3 StGB für taugliche Tatobjekte nach bestimmten Formen der Steuerhinterziehung als Vortat. Diese Änderungen nimmt der Verfasser zum Anlass, sich mit dem Zusammenspiel des Steuerhinterziehungstatbestandes und des Geldwäschetatbestandes zu befassen. Er konstatiert, dass geldwäschestrafrechtlich relevant nunmehr alle Fälle der Steuerhinterziehung sind, in denen es zu einer Auszahlung durch die Finanzbehörde kommt. Aufgrund der Besonderheiten des Besteuerungsverfahrens auf der einen Seite und dem Problem der „Vermischung“ von Kontoguthaben auf der anderen Seite stellen sich hier jedoch noch nicht abschließend beantwortete Fragen im Hinblick auf das „Herrühren“ aus der Vortat. Nach Auffassung des Verfassers scheiden zudem alle Fälle der Hinterziehung ausländischer Steuern als Vortat für § 261 StGB aus.

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