Beiträge
Wissenschaftlicher Mitarbeiter Dr. Tim Maciejewski, Dipl.-Finw (FH), Bucerius Law School, Hamburg
Steuerhinterziehung durch unterlassene Anzeigen nach § 153 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 2 AO
Leitender Regierungsdirektor Stefan Rolletschke, Münster
Die Körperschaftsteuerhinterziehung
Rechtsanwalt (FAfStrR) Dr. Wolfgang Staudinger, Weißenburg
Die neue Verfolgungsverjährung in Steuerstrafsachen
Regierungsrätin Sabine Heckendorf, M.A. / Staatsanwalt Dr. Niclas-Frederic Weisser, LL.M. (Osnabrück), LL.M. (Hull), Bremen
Revisionssoftware zur forensischen Analyse von Rechnungslegungsdaten in Wirtschaftsstrafverfahren
Aufsätze in Zeitschriften und Festschriften
Rechtsanwalt Thomas Richter / wissenschaftlicher Mitarbeiter Benedict Detemple, Frankfurt a. M.
Arbeitsstrafrecht
Entscheidungen
- BGH 24. 2.2021 – 1 StR 127/20 Einziehung von Mitteln zur Verwirklichung des Subventionsbetrugs (mit Anm. Corsten/Hübner)
- BGH 5. 5.2021 – 1 StR 502/20 Einziehung bei Steuerhehlerei
- BGH 4. 3.2021 – 5 StR 447/20 Zulässigkeit der Wertersatzeinziehung
- BGH 23. 2.2021 – 1 StR 6/21 Betrugsstrafbarkeit bei Abschluss von Krankheitskostenversicherungsverträgen
- BGH 4. 5.2021 – 6 StR 137/21 Subventionsbetrug bei Corona-Soforthilfen
- BGH 17.12.2020 – 3 StR 403/19 Untreue gegenüber gemeinnütziger GmbH einer Stadt
- BGH 27. 1.2021 – 3 StR 628/19 Untreue durch Kreditvergabe
- BGH 21. 4.2021 – 3 StR 300/20 Fristsetzung für Beweisanträge bei Wiedereintritt in Beweisaufnahme (LS)
- KG 12. 3.2021 – 4 Ws 98/20 – 161 AR 231/20 Nachholung der Anordnung des Verfalls (LS)
- FG Düsseldorf 26. 5.2021 – 5 K 143/20 U Kenntnis der Finanzbehörde von unterbliebener Steueranmeldung (mit Anm. Talaska)
- LG Frankfurt a.M. 29. 7.2020 – 5/14 Qs 9/20 – 7500 Js 233740/19 Sicherungsbedürfnis als eigenständige Arrestvoraussetzung (LS)
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Rechtsprechungsvorschau
Aktuelle Rechtsprechung in Kürze
Aktuelle Nachrichten
Bericht aus der Gesetzgebung
- Gesetz zur Fortentwicklung des Strafverfahrensrechts
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Beiträge
Wissenschaftlicher Mitarbeiter Dr. Tim Maciejewski, Dipl.-Finw (FH), Bucerius Law School, Hamburg
Steuerhinterziehung durch unterlassene Anzeigen nach § 153 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 2 AO
– Ein zusätzlicher strafrechtlicher Anknüpfungspunkt in verjährten Cum/Ex-Fällen? –
Der Gesetzgeber hat zuletzt die Verfolgungsverjährung für Steuerstraftaten in mehrfacher Hinsicht verschärft. Damit sollte insbesondere die Aufarbeitung von Altfällen aus dem Cum/Ex-Komplex ermöglicht werden. Der Beitrag untersucht, ob in Fällen, in denen eine mit Abgabe einer unrichtigen Steuererklärung begangene Tat bereits verjährt ist, an spätere Handlungen oder Unterlassungen des Steuerpflichtigen angeknüpft werden kann, um eine Strafbarkeit zu begründen. Ausgehend von den Grundsätzen zur Abgrenzung und Konkurrenz mehrerer tatbestandsmäßiger Handlungen im Steuerstrafrecht wird ein besonderes Augenmerk auf mögliche Anzeige- und Berichtigungspflichten nach § 153 AO gelegt. Auch wenn die herrschende Meinung grundsätzlich eine erstmalige oder erneute Strafbarkeit des Steuerpflichtigen beim Verstoß gegen eine Anzeigepflicht annimmt, bilden diese Pflichten in Cum/Ex-Fällen regelmäßig keinen weiteren Anknüpfungspunkt für eine Straftat, weil sie schon tatbestandlich nicht greifen.
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Leitender Regierungsdirektor Stefan Rolletschke, Münster
Die Körperschaftsteuerhinterziehung
Über 20 Jahre nach Abschaffung des körperschaftsteuerliehen Anrechnungsverfahrens und dem zwischenzeitliehen Auslaufen von Übergangsregelungen ist die Hinterziehung von Körperschaftsteuer nach Ansicht des Verfassers strafrechtlich einfacher denn je zu beurteilen. Durch das Nichterklären von Betriebseinnahmen oder verdeckter Gewinnausschüttungen sowie das Erklären überhöhter Betriebsausgaben wird Körperschaftsteuer sowohl im Geltungsbereich des Halbeinkünfteverfahrens als auch in dem des Teileinkünfteverfahrens in Höhe der jeweiligen Tarifbelastung (zzgl. des 5,5 %igen Solidaritätszuschlags) hinterzogen. Im Anwendungsbereich des Halbeinkünfteverfahrens begeht ein Gesellschafter-Geschäftsführer zudem eine Einkommensteuerhinterziehung, im Anwendungsbereich des Teileinkünfteverfahrens eine Kapitalertragsteuer und eine Einkommensteuerhinterziehung. Eine Mehrfachbestrafung ist insoweit im Konkurrenzweg (mitbestrafte Vortat bzw. mitbestrafte Nachtat) oder im Rahmen der Strafzumessung zu vermeiden.
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Rechtsanwalt (FAfStrR) Dr. Wolfgang Staudinger, Weißenburg
Die neue Verfolgungsverjährung in Steuerstrafsachen
Der Beitrag thematisiert kritisch die drastische Verlängerung der Verjährung einer Steuerhinterziehung im besonders schweren Fall im Jahr 2020. Während sich für die einfache Steuerhinterziehung im Ergebnis nichts geändert hat, tritt die absolute Verfolgungsverjährung unter Umständen erst nach 37 Jahren und sechs Monaten ein. Da das Verfahren zudem bei Eröffnung vor dem Landgericht für fünf Jahre verjährungstechnisch ruht, ist praktisch eine absolute Verfolgungsverjährung in der Regel nicht mehr zu erwarten. Bereits verjährte Taten bleiben verjährt; ein Rückwirkungsverbot bei noch nicht verjährten Taten besteht nicht.
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Regierungsrätin Sabine Heckendorf, M.A. / Staatsanwalt Dr. Niclas-Frederic Weisser, LL.M. (Osnabrück), LL.M. (Hull), Bremen
Revisionssoftware zur forensischen Analyse von Rechnungslegungsdaten in Wirtschaftsstrafverfahren
Die Verfasser stellen die besonderen Erfordernisse im Umgang mit der zunehmend digitalen Rechnungslegung sowie deren Bedeutung für Wirtschaftsstrafverfahren dar. Im Anschluss beleuchten sie den Einsatz von Revisionssoftware als notwendiges Vehikel zur forensischen Analyse der stetig wachsenden Datenmengen. Hierbei gehen die Verfasser auf den Vorteil derartiger Programme ein und nehmen die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung der Authentizität von digitalen Daten, in den Blick. Abschließend stellen sie die Einsatzgebiete der Revisionssoftware an beispielhaften Strafnormen insbesondere des Insolvenzstrafrechts dar.
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