Aus wistra 8/2021
Im Bundestag wurde nach der Bußgeldpraxis durch das Bundesamt für den Güterverkehr (BAG) gefragt. Die Bundesregierung führt hierzu u. a. aus, dass für das BAG als zuständige Behörde bei der Bearbeitung von Bußgeldverfahren die in den jeweils einschlägigen bundeseinheitlichen Buß- und Verwarnungsgeldkatalogen enthaltenen Bußgeldrichtsätze maßgebend sind. Nach den gesetzlichen Regelungen des §17 Abs. 3 Satz2 OWiG und hierauf gründender ständiger Rechtsprechung bemesse sich die Höhe der Geldbuße nach der vorwerfbaren Handlung des Betroffenen, jedoch auch nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen, die im Verfahren zu berücksichtigen seien. Das BAG müsse daher darauf achten, dass das festzusetzende Bußgeld verhältnismäßig zu den Einkommensverhältnissen des Betroffenen ist und ihn nicht über Gebühr belastet. Bei Verstößen von Unternehmern gelte eine einheitliche Bußgeldhöhe unabhängig vom Standort des Unternehmens, gerade auch im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen zur Auftraggeberverantwortung und der Kabotage. Über ein engmaschiges Netz an Schwerpunktkontrollen und nachgelagerten Betriebskontrollen zur Überwachung der Einhaltung der Kabotagebestimmungen und der weiteren Vorschriften, insbesondere des Güterkraftverkehrsrechts, würden illegale Praktiken von Unternehmen durch das BAG aufgedeckt und konsequent geahndet. Für das BAG sei die Sicherstellung eines fairen Wettbewerbs im Güterverkehr maßgeblich. Das BAG überprüfe daher kontinuierlich seine Kontroll- und Ahndungspraxis und setzt gesetzliche Regelungen bzw. Vorgaben der Rechtsprechung um. In jedem Ordnungswidrigkeitenverfahren, das beim BAG durchgeführt wird, seien aber alle Umstände des Einzelfalls bei der Festsetzung des Bußgelds zu berücksichtigen. Neben den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen kämen u. a. auch Faktoren wie mögliche Vorverstöße oder Einlassungen des Betroffenen zum Tragen. Es finde stets eine Ermessensausübung statt.
Zu der Frage, welche Länder sich auf einer sog. Länderliste befinden, welche Bußgeldabsenkungen für diese Länder jeweils vorgesehen sind und von welchen weiteren Faktoren die Höhe der Absenkungen abhängig gemacht wird, verweist die Bundesregierung darauf, dass im Rahmen der einzelfallbezogenen Ermessensausübung ergänzende Wirtschaftsdaten zum Einkommensniveau gemäß einer Kategorisierung der Staaten in drei Gruppen herangezogen werden: „Gruppe 1 bilden die Staaten, bei denen keine wesentlichen Unterschiede zum Einkommensniveau in Deutschland bestehen. Gruppe 2 enthält Staaten mit niedrigerem Einkommensniveau. Schließlich bilden Staaten, in denen das Einkommensniveau der Fahrer signifikant unterhalb dem in Deutschland üblichen liegt, die Gruppe 3“. Die Entscheidung, ob und in welcher Höhe eine Absenkung vorgenommen werden kann, ergebe sich aus den Vorgaben der Rechtsprechung. Die Zuordnung von Staaten zu den betreffenden Gruppen erfolge anhand allgemein zugänglicher wirtschaftlicher Daten über das durchschnittliche Lohnniveau in der Transportbranche in dem betreffenden Staat und werde kontinuierlich überprüft und ggf. angepasst (BT-Drucks. 19/29948).
Rechtsanwalt Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin