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Hamburg: Geschäftsbericht und Haushaltsrechnung

aus wistra 12/2025

In der Hamburger Bürgerschaft hat der Senat im September die Haushaltsrechnung und die Konzernrechnung vorgelegt („Hamburg zieht Bilanz“). Innerhalb der Kennzahlen der Produktgruppe 281.02 (Finanzämter) wird ausgeführt (Drs. 23/1200):

„B 281 02 015 „Außenprüfung – Betriebsprüfung: Anzahl der durchgeführten Prüfungen“

Im Jahr 2024 begannen die Vorbereitungen für den Strategiewechsel in der Außenprüfung mit dem Fokus auf Prüfung von Großbetrieben und risikoreichen Betrieben mit erfahrungsgemäß längeren Prüfungsdauern. Demzufolge wurde der Planwert ab dem Jahr 2025 verringert. Die aufgrund hoher Arbeitsbelastung gestörte Mitwirkungsfähigkeit und -bereitschaft von Unternehmen und Steuerberatern belastet das Prüfungsgeschäft weiterhin.

B 281 02 016 „Außenprüfung – Betriebsprüfung: Mehrergebnis der durchgeführten Prüfungen insgesamt“

Mehrergebnisse unterliegen regelmäßig nicht steuerbaren Schwankungen und werden maßgeblich durch relativ wenige ergebnisträchtige Einzelfälle beeinflusst. Zudem wurden aufgrund bundeseinheitlicher Statistikgrundsätze erstmals im Jahr 2024 die Zinsen statistisch nicht mehr in den Mehrergebnissen berücksichtigt, was einen wesentlichen Einfluss auf das Gesamtergebnis hatte.

B 281 02 021 „Außenprüfung – eingesetztes Personal“

Aufgrund der schwierigen demografischen und arbeitsmarktpolitischen Rahmenbedingungen weichen die Ist-Werte von dem bei der Haushaltsaufstellung prognostizierten Personaleinsatz ab.

B 281 02 022 „Steuerfahndung und Bußgeld- und Strafsachen: Zugang von Vorgängen im Arbeitsgebiet Bußgeld- und Strafsachen“

Nach rückläufigen Eingangszahlen während der Corona-Pandemie ist im Jahr 2024 insbesondere im Gefolge von Geldwäsche-Taten ein unerwartet hoher Anstieg der Falleingänge im Finanzamt für Prüfungsdienste und Strafsachen zu verzeichnen.

B 281 02 023 „Steuerfahndung und Bußgeld- und Strafsachen: Anzahl der durchgeführten Steuerfahndungsprüfungen“

Die Anzahl der durchgeführten Steuerfahndungsprüfungen ist maßgeblich von der Anzahl und Komplexität der eingegangenen Fälle abhängig.

B 281 02 025 „Steuerfahndung und Bußgeld- und Strafsachen: festgesetzte und rechtskräftige Bußgelder“

Die Höhe der festgesetzten und rechtskräftigen Bußgelder unterliegt nicht steuerbaren Schwankungen.

B 281 02 029 „Erhebung und Vollstreckung: Anzahl der Vollstreckungsfälle“

Die hohen Fallzahlen sind noch immer auf die aufgrund der Corona-Pandemie großzügig gewährten Zahlungsmoratorien zurückzuführen, da viele Steuerpflichtige aufgrund der anhaltenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten ihren Verpflichtungen nicht (vollständig) nachkommen können. Zielvereinbarungen mit den Finanzämtern sowie Workshops zum Thema „Niederschlagung“ sollen in den nächsten Jahren zu einer geringeren Anzahl an Vollstreckungsfällen führen.

B 281 02 030 „Erhebung und Vollstreckung: durch Vollstreckungsmaßnahmen erwirtschaftetes Steueraufkommen“

Die hohen Tilgungsleistungen im Vollstreckungsverfahren sind auf die Rückführung der aufgrund der Corona-Pandemie großzügig gewährten Zahlungsmoratorien zurückzuführen.

B 281 02 034 „Außenprüfung – Anzahl der durchgeführten anderen Außenprüfungen (Lo-Außen, USt-Sop)“

Die aufgrund hoher Arbeitsbelastung eingeschränkte Mitwirkungsfähigkeit bei Unternehmen und Steuerberatern belastet die Prüfungsabläufe in der Umsatzsteuer-Sonderprüfung. Ab 2025 wurde im Zuge eines Strategiewechsels in der Außenprüfung der Planwert reduziert und der Fokus verstärkt auf die Prüfung von Großbetrieben sowie risikoreichen Unternehmen, mit erfahrungsgemäß längeren Prüfungsdauern, gelegt.

In der Lohnsteuer-Außenprüfung haben insbesondere unerwartete Personalausfälle in der Lohnsteuer-Außenprüfung zur Unterschreitung des Zielwerts geführt.

B 281 02 035 „Außenprüfung – Mehrergebnis der durchgeführten anderen (sonstigen) Außenprüfungen insgesamt (Lo-Außen, USt-Sop)“

Die Mehrergebnisse in den Außenprüfungsdiensten (Betriebsprüfung, Umsatzsteuersonderprüfung, Lohnsteueraußenprüfung und Steuerfahndung) unterliegen regelmäßig nicht steuerbaren Schwankungen.“

Rechtsanwalt Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin


Verlag C.F. Müller

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