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Hamburg: Cum/Cum-Geschäfte

aus wistra 12/2025

In der Hamburger Bürgerschaft weist der Senat darauf hin, dass für ihn die Bekämpfung und Verhinderung von Steuerhinterziehung weiterhin höchste Priorität hat (Drs. 23/241). So nehme er auch die Empfehlungen des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses aus der 22. Legislaturperiode zum Anlass, seine Maßnahmen weiter auszubauen. Schon vor einer Entscheidung des OLG Frankfurt/M. aus dem Dezember 2024 zur Eröffnung der Hauptverhandlung wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung in einem Fall der strukturierten Wertpapierleihe, bei welcher nicht ein Cum/Cum-Sachverhalt, sondern die Erzeugung eines künstlichen Betriebsausgabenabzuges im Zusammenhang mit § 8b KStG im Vordergrund gestanden haben soll, habe der Senat große Anstrengungen unternommen, um Cum/Cum-Gestaltungen aufzudecken und zu Unrecht gewährte Steuervorteile zurückzufordern.

Dazu habe die Hamburger Steuerverwaltung auf Bund-Länder-Ebene an der Erarbeitung der maßgebenden Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 9.7.2021 zur Aufarbeitung von Cum/Cum-Gestaltungen und zur wirtschaftlichen Zurechnung bei Wertpapiergeschäften mitgewirkt. Ferner habe die zuständige Behörde Arbeitshilfen für die Aufdeckung und Bewertung von Cum/Cum-Gestaltungen erarbeitet und den Hamburger Finanzämtern zur Verfügung gestellt. Die zuständige Behörde gewährleiste eine umfangreiche fachliche Begleitung der Finanzämter bei der Aufdeckung von Cum/Cum-Gestaltungen und den daraus resultierenden Rückforderungen auch im Einzelfall. Zudem informiere sich die Hamburger Steuerverwaltung über steuerschädliche Gestaltungen und neue beziehungsweise unbekannte Betrugsmuster, tausche sich länderübergreifend aus und gehe entsprechenden Gestaltungen konsequent nach.

Auf die Frage, wie viele Fälle es seit 2016 in den Hamburger Finanzämtern gegeben habe, bei denen der Verdacht bestand, dass es zu unberechtigten Steuererstattungen aus Cum/Cum-Geschäften gekommen sein könnte, werden 28 Fälle bei neun Steuerpflichtigen mit einem Gesamtvolumen von 626.529.194,85 € benannt.

In den Fällen, in denen die Zuständigkeit für die Rückforderung nach der AO in der Freien und Hansestadt Hamburg liegt, seien der AO entsprechend Rückforderungen geltend gemacht worden. In denjenigen Fällen, in denen die Zuständigkeit für Rückforderungen nicht oder nicht mehr in Hamburg liegt, seien die betroffenen Finanzämter anderer Länder informiert worden; über den Fortgang dort könne keine Aussage getroffen werden. In einer Fallkonstellation sei die Rückforderung aufgrund einer Abstimmung mit der die strafrechtlichen Ermittlungen führenden Staatsanwaltschaft bis zum Abschluss der Ermittlungen zurückgestellt worden. Eine Aufschlüsselung der Rückforderungen nach einzelnen Fällen berge – so wird weiter ausgeführt – die Gefahr, dass wegen der geringen Fallzahl pro Jahr Rückschlüsse auf konkrete Steuerpflichtige möglich sind. Daher könnten vor dem Hintergrund des Steuergeheimnisses (§ 30 AO) keine differenzierten Angaben gemacht werden. Soweit die Hamburger Steuerverwaltung vor diesem Hintergrund zur Geltendmachung zuständig und berechtigt war, habe sie ausnahmslos entsprechende Rückforderungen geltend gemacht, insgesamt bislang in 16 Fällen mit einem Gesamtvolumen i.H.v. 355.678.567 €.

Rechtsanwalt Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin


Verlag C.F. Müller

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