aus wistra 12/2025
Die Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister (JuMiKo) hat sich bei ihrer Herbsttagung im November 2025 in Leipzig für eine konsequente Strafverfolgung des illegalen Glücksspiels und insbesondere „die Bekämpfung des Phänomens der Nutzung von ‚Fungames-Automaten‘“ ausgesprochen. Die JuMiKo sieht beim illegalen Glücksspiel erhebliche Gewinnpotentiale für die organisierte Kriminalität und ist besorgt, dass zunehmend „Fungames-Automaten“ für die Veranstaltung von illegalem Glücksspiel verwendet würden, die sich äußerlich häufig als erlaubnisfreie Unterhaltungs- oder Geschicklichkeitsspiele darstellten, bei denen tatsächlich aber Gewinne in bar als sog. „hand-pay-outs“ ausgezahlt würden, was sich nur selten nachweisen lasse. Die JuMiKo stellt sich gegen eine Abschaffung der einschlägigen Straftatbestände (§§ 284, 285, 287 StGB) und bezieht sich damit implizit auf ein Eckpunktepapier zur Modernisierung des Strafrechts, das das BMJ im November 2023, also in der zurückliegenden Legislaturperiode, vorgelegt hatte und das u.a. den Vorschlag enthielt, die §§ 284 ff. StGB aufzuheben, da „kein Rechtsgut erkennbar [ist], das die Aufrechterhaltung dieser Strafnormen rechtfertigen würde“ und „[e]ntsprechende Verstöße schon heute als Ordnungswidrigkeit gemäß § 28a des Glücksspielstaatsvertrags der Länder geahndet werden [können], was nach Maßgabe des Ultima-Ratio-Grundsatzes ausreichend ist“ (kritisch dazu Kümmel, wistra 2024, 276; auch die Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder hatte sich in einem Beschluss vom Dezember 2024 gegen den Vorschlag des Eckpunktepapiers ausgesprochen und gefordert, „die konsequente Strafverfolgung im Bereich des terrestrisch betriebenen illegalen Glücksspiels durch eine Anpassung des § 284 StGB insbesondere zur Beseitigung von Beweisschwierigkeiten im Bereich der sogenannten Fun-Games-Automaten zu ermöglichen“). Statt illegales Glücksspiel zu entkriminalisieren, solle das BMJV eine „Ausweitung der rechtlich zulässigen Ermittlungsmaßnahmen der Strafverfolgungsbehörden und eine Erhöhung des Strafrahmens, jedenfalls bei der gewerbsmäßigen und bandenmäßigen unerlaubten Veranstaltung eines Glücksspiels gemäß § 284 Abs. 3 StGB“ prüfen. Die geltende Strafandrohung beträgt dort Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
Oberstaatsanwalt beim BGH (Referatsleiter im BMJV) Markus Busch LL.M. (Columbia University), Berlin
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