aus wistra 9/2025
Im Bundestag wurde nach dem Stand der Aufbereitung sog. Cum/Cum-Geschäfte gefragt (BT-Drucks. 21/536). Einleitend weisen die Fragesteller darauf hin, dass der geschätzte Schaden durch Cum/Cum-Geschäfte in Deutschland sich auf 28,5 Mrd. EUR beläuft, von denen bis heute von den Behörden erst ein „minimaler Anteil“ zurückgefordert werden konnte. Mit Cum/Cum-Gestaltungen seien alle Stichtagsgeschäfte i.S.d. Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 9.7.2021 gemeint, also auch Fälle sog. strukturierter Wertpapierleihe sowie Fälle von Cum/Cum-Treaty-Shopping.
Die Bundesregierung führt in ihrer Antwort u.a. aus (BT-Drucks. 21/915), die Einnahmen aus der Abgeltungsteuer auf Zins- und Veräußerungserträge hätten im Jahr 2024 bei 19.267 Mio. EUR gelegen. Die Einnahmen aus den nicht veranlagten Steuern vom Ertrag hätten 34.023 Mio. EUR betragen. Dabei habe das Bruttoaufkommen aus den nicht veranlagten Steuern vom Ertrag bei 34.837 Mio. EUR gelegen, die Erstattungen durch das BZSt bei 814 Mio. EUR.
Auf Grundlage der Abfrage zu den aufgegriffenen Cum/Cum-Verdachtsfällen zum 31.12.2024 bei den obersten Finanzbehörden der Länder und beim BZSt befänden sich insgesamt 253 Cum/Cum-Verdachtsfälle mit einem Volumen an geprüften Anrechnungs- bzw. Erstattungssummen i.H.v. ca. 7,3 Mrd. EUR in Bearbeitung. Bei insgesamt 81 weiteren Fällen seien bislang die Steuerverfahren rechtskräftig abgeschlossen und Kapitalertragsteuer i.H.v. ca. 226,7 Mio. EUR zurückgefordert bzw. nicht auf die Steuerschuld angerechnet worden.
Die sich derzeit in Bearbeitung befindlichen Cum/Cum-Verdachtsfälle verteilen sich wie folgt auf die betroffenen Kalenderjahre/Veranlagungszeiträume:
Kalenderjahr |
Anzahl der Fälle |
2001 |
1 |
2002 |
1 |
2003 |
1 |
2004 |
2 |
2005 |
4 |
2006 |
5 |
2007 |
8 |
2008 |
14 |
2009 |
21 |
2010 |
21 |
2011 |
19 |
2012 |
31 |
2013 |
37 |
2014 |
42 |
2015 |
46 |
Summe |
253 |
Nach aktuellem Kenntnisstand geht die Bundesregierung auf Grundlage der Erkenntnisse der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) von 55 Banken aus, die unmittelbar an Cum/Cum-Gestaltungen beteiligt gewesen sind. Im Vergleich zur Antwort in der BT-Drucks. 19/12212 ist die Anzahl der betroffenen Banken erneut gesunken, was darin begründet liegt, dass einige Banken fälschlicherweise angegeben haben, an Cum/Cum-Gestaltungen beteiligt gewesen zu sein.
Aufgeschlüsselt nach Institutsgruppen:
Institutsgruppenart |
Anzahl der Banken |
öffentlich-rechtliche Institute |
19 |
Genossenschaftsbanken |
16 |
sonstige |
20 |
Eine Abfrage der BaFin im Bereich Versicherungsaufsicht habe in Bezug auf durchgeführte Cum/Cum-Transaktionen ergeben, dass von 277 befragten Unternehmen 14 erklärt haben, Cum/Cum-Transaktionen direkt getätigt zu haben oder indirekt über Fonds daran beteiligt gewesen zu sein. Bei einer Abfrage der BaFin im Bereich Wertpapieraufsicht hätten fünf Kapitalverwaltungsgesellschaften mitgeteilt, dass in von ihnen verwalteten Fonds Cum/Cum-Gestaltungen oder strukturierte Wertpapierleihen im Sinne des BMF‐Schreibens zur steuerlichen Behandlung von Cum/Cum‐Transaktionen aus dem Jahr 2017 vorgenommen worden seien.
Nach den der Bundesregierung auf Grundlage der der BaFin vorliegenden Informationen haben 18 Institute Rückstellungen wegen etwaiger Straf- und Steuernachzahlungen vorgenommen. Änderungen im Vergleich zu den Angaben aus der BT-Drucks. 19/12212 lägen darin begründet, dass zum einen Rückstellungen aufgelöst wurden, um entsprechende Rückforderungen zu begleichen. Zum anderen seien in manchen Fällen aufgrund neuer Tatsachen entsprechende Rückstellungen gebildet worden für etwaige Rückforderungen.
Schaut man sich insoweit einzelne Bundesländer an, soll sich folgendes Bild ergeben:
Bundesland |
Betrag in EUR |
Bayern |
26 290 044,07 |
Baden-Württemberg |
224 046 851,51 |
Hamburg |
7 446 037,00 |
Hessen |
476 027 328,51 |
Niedersachsen |
182 000,00 |
NRW |
2 050 643,10 |
Sachsen |
43 000,00 |
Aufgeschlüsselt nach Institutsgruppen soll sich folgendes Bild ergeben:
Institutgruppenart |
Betrag in EUR |
öffentlich-rechtliche Institute |
220 269 315,07 |
Genossenschaftsbanken |
22 048 726,41 |
sonstige |
493 767 862,71 |
Die von der Versicherungsaufsicht beaufsichtigten Unternehmen (alle mit Sitz in NRW) haben Rückstellungen i.H.v. insgesamt ca. 71 Mio. EUR gebildet. Die betroffenen Kapitalverwaltungsgesellschaften haben keine Rückstellungen aufgrund von Cum/Cum-Gestaltungen gebildet. Eine Kapitalverwaltungsgesellschaft soll bereits Rückzahlungen aus dem betroffenen Fonds selbst geleistet haben; eine andere soll durch eine Garantie ihrer Muttergesellschaft gegenüber möglichen Forderungen betreffend Cum/Cum-Gestaltungen abgesichert gewesen sein.
Der Bundesregierung seien auf Grundlage der der BaFin vorliegenden Informationen keine Bestandsgefährdung eines Instituts, eines Versicherungsunternehmens oder Pensionsfonds oder einer Kapitalverwaltungsgesellschaft aufgrund von Rückforderungen der Finanzbehörden im Zusammenhang mit Cum/Cum-Gestaltungen bekannt.
Cum/Cum-Gestaltungen sind – so die Darstellung der Bundesregierung – durch die kurzfristige Verlagerung von Aktien auf zumeist inländische Empfänger gekennzeichnet, um die aus der Dividendenzahlung andernfalls resultierende Definitivbelastung mit Kapitalertragsteuer zu vermeiden. Der Empfänger werde gegen Kursrisiken durch unterschiedlich ausgestaltete Begleitgeschäfte abgesichert und mache die Anrechnung der Kapitalertragsteuer geltend. Über die Preisgestaltung der Begleitgeschäfte werde regelmäßig auch die Verteilung der Gewinne gesteuert. Nicht jeder in einem Zeitraum um den Dividendenstichtag vollzogene Kauf einer Aktie sei allerdings eine Cum/Cum-Gestaltung. Erst die Kombination des Aktienerwerbs mit weiteren Rechtsgeschäften zur Absicherung bzw. „Gewinnverteilung“ begründe eine Cum/Cum-Gestaltung. Dagegen sei der bloße Verkauf einer Aktie vor dem Dividendenstichtag und ein erneuter Kauf der Aktie nach dem Dividendenstichtag keine sog. Cum/Cum-Gestaltung, wenn es keine Begleitgeschäfte gibt, die dafür sorgen, dass der Verkäufer – trotz des Verkaufs – weiterhin die Chancen und Risiken aus Wertveränderungen des Aktienkurses trägt. Es werde Fälle geben, in denen Steuerausländer – aus den unterschiedlichsten Motiven, möglicherweise auch zur Vermeidung der Dividendenbesteuerung – Aktien vor dem Dividendenstichtag verkaufen, ohne dass dies als missbräuchliche Gestaltung eingestuft werden könnte. Der Steuerausländer verzichte in diesem Fall durch die Veräußerung vor dem Dividendenstichtag auf den Bezug der Dividende und sei auch nicht über sonstige Vereinbarungen an der durch den Erwerber der Aktien bezogenen Dividende beteiligt. Es reiche daher nicht aus, abzuschätzen, in welchem Umfang Steuerausländer Anteile an deutschen Aktien halten und in welchem Umfang Aktien über den Dividendenstichtag veräußert werden, um aus diesen Werten das Volumen von Cum/Cum-Gestaltungen abzuleiten. Dies wäre nur abschätzbar, wenn der Umfang der beschriebenen Begleitgeschäfte bekannt wäre. Ob aber ein Begleitgeschäft vorliegt, lasse sich nur in dem jeweiligen Einzelfall durch aufwendige Ermittlungen der Finanzbehörden feststellen. Aus den geschilderten Gründen lässt sich nach Auffassung der Bundesregierung der Umfang von Steuerausfällen bzw. Schäden durch Cum/Cum-Gestaltungen nicht seriös abschätzen. Die in den Medien verbreiteten Schätzungen hätten eher den Charakter von bloßen Behauptungen oder Spekulationen, an denen sich die Bundesregierung nicht beteiligen wolle. Die zuständigen Finanzbehörden hätten mit hohem Engagement einschlägige Fallgestaltungen geprüft und per 31.12.2024 253 Fälle aufgegriffen und im Rahmen von Prüfungen umfassend aufgearbeitet. Auf Grundlage dieser konkreten Fälle ergebe sich ein Aufgriffsvolumen von 7,3 Mrd. EUR.
Charakteristisch für Cum/Cum-Gestaltungen sei die Übertragung von Aktien von Steuerausländern auf Steuerinländer, um die Möglichkeit der Anrechnung der Kapitalertragsteuer bei der Dividendenbesteuerung für Steuerinländer zu nutzen. Der dadurch entstehende Steuervorteil werde im Rahmen der Cum/Cum-Gestaltung zwischen dem Steuerausländer und dem Steuerinländer aufgeteilt, der die Kapitalertragsteuer auf seine Steuerschuld angerechnet hat. Dies habe zur Folge, dass der Anknüpfungspunkt für den Fallaufgriff bei Cum/Cum-Gestaltungen typischerweise das Besteuerungsverfahren des Steuerinländers, i.d.R. im Rahmen der Körperschaftsteuerveranlagung, ist. Diese Verfahren werden – so die Bundesregierung – durch die Finanzbehörden der Länder und nicht durch das BZSt geführt.
Im Jahr 2020 wurde beim BZSt mit dem Informations- und Analysezentrum Kapitalertragsteuer (IAZ) eine eigene Organisationseinheit zur Aufdeckung von Steuergestaltungen am Kapitalmarkt gegründet. Das IAZ sei Teil der Sondereinheit beim BZSt. Das IAZ verfolge verschiedene Ermittlungsansätze im Besteuerungsverfahren und befinde sich diesbezüglich in engem Austausch mit anderen Ermittlungsbehörden und beteilige sich an internationalen Arbeitsgruppen gegen Gestaltungen zur Umgehung der Dividendenbesteuerung. Das IAZ prüfe außerdem bestimmte, anhand von Risikoparametern ausgewählte Fallkonstellationen. Dabei würden insbesondere ausgewählte Anträge auf Erstattung von Kapitalertragsteuer im Hinblick auf Gestaltungen zur Umgehung der Dividendenbesteuerung untersucht. Ein weiterer Ansatz des IAZ bestehe in der Prüfung einzelner Fallaufgriffe auf Grundlage hypothetischer Modelle, die auf der Annahme der versuchten Geltendmachung unberechtigter Erstattungsanträge beruhen. In der Praxis habe sich diese Hypothese bislang bei der Fallbearbeitung allerdings nicht bestätigt.
Zur Verjährung wird wie folgt ausgeführt:
„Die Verjährungsregelungen zur Strafverfolgung sind von den verfahrenssteuerrechtlichen Verjährungsregelungen im Besteuerungsverfahren zu unterscheiden. Im Besteuerungsverfahren gibt es die Festsetzungs- und die Zahlungsverjährung. Diese beiden Verjährungen betreffen verschiedene Verfahrensabschnitte des Besteuerungsverfahrens (Festsetzungs- bzw. Erhebungsverfahren). Sie beginnen zu unterschiedlichen Zeitpunkten, und es gelten unterschiedliche Fristenregelungen. Die konkreten Auswirkungen der Festsetzungs- und Zahlungsverjährungsregelungen für Steueransprüche können nur vor dem Hintergrund des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden. Die Festsetzungsfrist beträgt für die Einkommensteuer regelmäßig vier Jahre (§ 169 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 AO). Sie verlängert sich auf zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und auf fünf Jahre, soweit eine Steuer leichtfertig verkürzt worden ist (§ 169 Absatz 2 Satz 2 AO). Bei Bestimmung des Beginns und des Ablaufs der steuerlichen Festsetzungsfrist sind zudem die im Einzelfall einschlägigen Anlaufhemmungen nach § 170 AO und Ablaufhemmungen nach § 171 AO zu beachten. Beginnen beispielsweise die für Steuer- oder Zollfahndungsmaßnahmen zuständigen Stellen der Finanzbehörden vor Ablauf der Festsetzungsfrist beim Steuerpflichtigen mit Ermittlungen der Besteuerungsgrundlagen, läuft die Festsetzungsfrist nach § 171 Absatz 5 AO insoweit nicht ab, bevor die auf Grund der Ermittlungen zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind. Gleiches gilt, wenn dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung des Steuerstrafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens wegen einer Steuerordnungswidrigkeit bekannt gegeben wurde. Soweit eine Steuer hinterzogen worden ist, endet die Festsetzungsfrist im Übrigen nicht, bevor die Verfolgung der Steuerstraftat verjährt ist (§ 171 Absatz 7 AO). Damit kann der planmäßige Eintritt der Festsetzungsverjährung in Steuerhinterziehungsfällen aus verschiedenen Gründen um sehr viele Jahre hinausgeschoben sein. Die sich aus Steuerfestsetzungen ergebenden Zahlungsansprüche und die sonstigen im Erhebungsverfahren durchzusetzenden Zahlungsansprüche (insbesondere Säumniszuschläge) unterliegen der Zahlungsverjährung, die in den §§ 228 bis 232 AO geregelt ist. Die Zahlungsverjährungsfrist beträgt grundsätzlich fünf Jahre (§ 228 Satz 2 Halbsatz 1 AO). In den Fällen der Steuerhinterziehung (§ 370 AO), des gewerbsmäßigen, gewaltsamen und bandenmäßigen Schmuggels (§ 373 AO) oder der Steuerhehlerei (§ 374 AO) beträgt die Frist aber zehn Jahre (§ 228 Satz 2 AO). Die Zahlungsverjährungsfrist der Einkommensteuer beginnt – anders als die Festsetzungsfrist – nicht bereits mit der Entstehung der Steuer, sondern erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Steuer erstmals fällig geworden ist (§ 229 Absatz 1 Satz 1 AO). Die Verjährung beginnt jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Festsetzung der Einkommensteuer, ihre Aufhebung, Änderung oder Berichtigung nach § 129 AO wirksam geworden ist, aus der sich der Anspruch ergibt (§ 229 Absatz 1 Satz 2 AO). Wird eine Einkommensteuerfestsetzung innerhalb der (ggf. im An- und Ablauf gehemmten) Festsetzungsfrist geändert, sind im Umfang dieser Änderung auch die mit dem Änderungsbescheid verbundene Anrechnungsverfügung und die Abrechnung anzupassen. Bis dahin ggf. abgelaufene Zahlungsverjährungsfristen bezüglich früher entstandener Anrechnungsverfügungen oder Abrechnungsbescheide derselben Steuer stehen dem nicht entgegen. Die §§ 230 und 231 AO regeln eine Hemmung bzw. eine Unterbrechung der Zahlungsverjährungsfrist. Die Zahlungsverjährung ist nach § 230 Absatz 1 AO (insgesamt) gehemmt, solange der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist nicht verfolgt werden kann. Zudem läuft die Zahlungsverjährungsfrist nicht ab, solange die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist (§ 230 Absatz 2 AO). Darüber hinaus wird die Zahlungsverjährung nach § 231 Absatz 1 AO insbesondere durch Stundung, Aussetzung der Vollziehung, eine Vollstreckungsmaßnahme, die Anmeldung im Insolvenzverfahren, durch Ermittlungen der Finanzbehörde nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen und durch schriftliche Geltendmachung des Anspruchs unterbrochen. Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung geendet hat, beginnt eine neue fünf- oder zehnjährige Zahlungsverjährungsfrist (§ 231 Absatz 3 AO). Die Zahlungsverjährung wird aber nur in Höhe des Betrages unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht (§ 231 Absatz 4 AO). Die steuerlichen Aufbewahrungsfristen richten sich nach § 147 AO. Die einzelnen Aufbewahrungsfristen nach § 147 Absatz 3 Satz 1 AO können sich im Einzelfall aufgrund der Regelung des § 147 Absatz 3 Satz 5 AO verlängern. Hierzu zählen insbesondere die Ablaufhemmungen des § 171 AO und insbesondere die Ablaufhemmung bei Steuerhinterziehung nach § 171 Absatz 7 AO. Danach läuft die Festsetzungsfrist nicht ab, bevor nicht die Verfolgung der Steuerstraftat verjährt ist. Diese richtet sich nach § 376 AO sowie dem Fünften Abschnitt des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs. Da der Vollzug der Steuergesetze und die Verfolgung von Steuerstraftaten nach der verfassungsmäßigen Ordnung den Ländern obliegen, hat die Bundesregierung keine Kenntnisse, inwieweit die Voraussetzungen in Einzelfällen greifen.“
Rechtsanwalt Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin