Bundestag: Steuerbetrug bekämpfen
aus wistra 8/2025
In den Bundestag wurde ein Antrag eingebracht (BT-Drucks. 21/536), mit dem die Bundesregierung aufgefordert wird,
„organisierte Steuerhinterziehung entschieden zu bekämpfen und dazu a) die Empfehlungen des Bundesrechnungshofs aufzugreifen und die Finanzverwaltung zu digitalisieren, den Steuervollzug zu stärken und die Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern zu verbessern, b) die Behörden bei der Aufklärung und Rückforderung der schätzungsweise 28,5 Mrd. Euro Steuerschäden durch Cum-Cum-Fälle gezielt zu unterstützen (vgl. BT-DS 21/226), indem aa) sie darauf hinwirkt, dass das Bundesministerium der Finanzen nächstmöglich von seiner Rechts- und Fachaufsicht über das Bundeszentralamt für Steuern Gebrauch macht, um die ihm unterstellten Bundesbetriebsprüfer*innen anzuweisen, Finanzinstitute im Hinblick auf Fälle schwerer Steuerhinterziehung wie Cum-Cum mit höchster Priorität zu prüfen, bb) sie einen Gesetzentwurf vorlegt, der die durch das „Vierte Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie“ (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) ab dem 1.1.2026 verkürzten Aufbewahrungsfristen für Unterlagen i.S.d. § 257 HGB und § 147 AO für Finanzinstitutionen an den Zeitraum anzupassen, den es benötigt, um die noch ausstehenden Cum-Cum-Fälle aufzuklären, mindestens also für Institute i.S.d. § 1 Abs. 1b KWG, einschließlich Zweigstellen nach § 53 KWG, Institute, die der Aufsicht nach § 1 Abs. 1 VAG unterliegen, und Wertpapierinstitute i.S.d. § 2 Abs. 1 WpIG die bisher geltenden zehn Jahre dauerhaft beizubehalten, entsprechend der Festsetzungsverjährungsfrist für die Finanzverwaltung, oder diese ggf. an die Strafverfolgungsverjährungsfrist bei besonders schwerer Steuerhinterziehung anzupassen, c) effektive Maßnahmen zur Bekämpfung von Umsatzsteuerbetrug zu ergreifen, die Länder bei ihren Vorhaben diesbezüglich stärker zu unterstützen und sich auf europäischer Ebene für eine bessere Bekämpfung von Praktiken der Umsatzsteuerhinterziehung einzusetzen (sog. „Umsatzsteuerkarusselle“)“
Rechtsanwalt Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin
Verlag C.F. Müller