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Bundestag: Cum/Ex – Cum/Cum

aus wistra 8/2025

Im Bundestag wurde angemerkt, dass durch die Steuergestaltungen „Cum/Ex“ und „Cum/Cum“ erhebliche Summen an Steuergeldern erstattet worden sind, die vorher nicht gezahlt worden waren, oder Steueranrechnungen gewährt worden sind, obwohl kein Anrecht darauf bestand (BT-Drucks. 21/548). Die Summe des Steuerschadens durch Cum/Ex und Cum/Cum werde auf 38,5 Mrd. bis 40 Mrd. EUR geschätzt (Jahrbuch Steuergerechtigkeit 2024, S. 73). Trotz dieser enormen Summen an Steuergeldern würden die Verfahren gegen die „Steuerbetrüger“ in diesem Bereich nach Auffassung der Fragesteller wenig Erfolg erkennen lassen. Nach einem Bericht des Bundesministeriums der Finanzen an den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages vom Oktober 2024 seien bis Ende 2023 in Cum/Ex-Fällen 3,1 Mrd. EUR an Steuern zurückgefordert, in Cum/Cum-Fällen nur 205 Mio. EUR. Zwar sei im Jahr 2020 die Verjährung für schwere Steuerhinterziehung von zehn auf 15 Jahre verlängert worden, aber diese Frist laufe in vielen Fällen Ende 2025 aus. Wie also weiter?

Die Bundesregierung führt aus, dass auf Grundlage der letzten Abfrage zu den aufgegriffenen Cum/Ex-Verdachtsfällen zum 31.12.2023 bei den Obersten Finanzbehörden der Länder und beim Bundeszentralamt für Steuern sich insgesamt 380 Cum/Ex-Verdachtsfälle mit einem Volumen nicht anrechenbarer/erstatteter Kapitalertragsteuer inklusive Solidaritätszuschlag von rund 3,8 Mrd. EUR in Bearbeitung befinden würden. 174 Fälle seien bislang rechtskräftig abgeschlossen und Kapitalertragsteuer inklusive Solidaritätszuschlag i.H.v. ca. 3,1 Mrd. EUR zurückgefordert worden.

Auf Grundlage der letzten Abfrage zu den aufgegriffenen Cum/Cum-Verdachtsfällen zum 31.12.2023 bei den obersten Finanzbehörden der Länder und beim Bundeszentralamt für Steuern befinden sich insgesamt 240 Cum/Cum-Verdachtsfälle mit einem Volumen an geprüften Anrechnungs- bzw. Erstattungssummen i.H.v. ca. 6,7 Mrd. EUR in Bearbeitung. Bei insgesamt 76 weiteren Fällen seien bislang die Steuerverfahren rechtskräftig abgeschlossen und Kapitalertragsteuer i.H.v. ca. 205 Mio. EUR zurückgefordert bzw. nicht auf die Steuerschuld angerechnet worden.

Einschlägige Strafverfahren im Bereich Cum/Ex/Cum/Cum werden – so die Bundesregierung – durch die zuständigen Staatsanwaltschaften in den Ländern verfolgt. Art, Umfang und Gegenstand der Ermittlungen würden die Staatsanwaltschaften bestimmen. Dies umfasse auch Umfang und Gegenstand einzelner Tatvorwürfe. Zum jeweiligen Stand der in den Verfahren geführten Ermittlungen lägen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Die durch die Staatsanwaltschaften ermittelten Tatkomplexe seien meist nicht mit der Anzahl und dem Gegenstand der durch die Finanzverwaltung geführten Besteuerungsverfahren identisch, da im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen eine vom Besteuerungsverfahren abweichende Zuordnung der Sachverhalte erfolgen könne.

Rechtsanwalt Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin


Verlag C.F. Müller

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