aus wistra 6/2025
Die ordnungsgemäße Verwahrung von Gegenständen, die als Beweismittel in Gerichtsverfahren dienen (Asservate), ist nach den Feststellungen des Landesrechnungshofs NRW bei einigen Staatsanwaltschaften nicht sichergestellt (www.lrh.nrw.de). Nur 3 von 19 Staatsanwaltschaften hätten in NRW einen vollständigen Überblick über ihre Asservate gehabt. Deren Entgegennahme, Verwertung und Vernichtung könne wirtschaftlicher gestaltet werden. Der LRH hat dem Ministerium der Justiz Vorschläge zur Verbesserung der Asservatenverwaltung und zur Reduzierung ihrer Kosten unterbreitet. Das Ministerium habe erste Maßnahmen zur Umsetzung dieser Vorschläge eingeleitet.
Asservate sind in amtliche Verwahrung zu nehmen. Sie sind sachgerecht und sorgfältig zu behandeln und vor Beschädigung, Wertminderung oder Verlust zu schützen (denn sie gehören ja Dritten). Die Verwahrung von Asservaten ist Aufgabe der Asservatenverwaltungen bei der Polizei und den Staatsanwaltschaften.
Zu den Grundlagen der Asservatenverwaltung wird im Landtag ausgeführt:
„Asservate werden nach ihrer Sicherstellung zunächst in den Asservatenkammern der Polizei vorübergehend verwahrt, entweder bis zur Rückgabe an die Berechtigten oder bis zur Übergabe an die zuständige StA. Die Verwahrungen von Asservaten in den StA sind dem Grunde und der Dauer nach auf das notwendige Maß zu beschränken, um unnötige Kosten und ressourcenbindende Bearbeitungen zu vermeiden. Entsprechend sind nur solche Asservate zu verwahren, die für das weitere Verfahren von Bedeutung sind. Sie sind nur so lange zu verwahren, bis sie entweder als Beweismittel nicht mehr benötigt werden oder ihre Einziehung rechtskräftig angeordnet wurde. Sollte bei einem Asservat der Verderb oder ein erheblicher Wertverlust drohen oder dessen Aufbewahrung, Pflege oder Erhaltung mit erheblichen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden sein, kann es veräußert werden (Notveräußerung). Der hierbei erzielte Erlös tritt an die Stelle des veräußerten Gegenstands. Bei der Verwahrung von Asservaten ist nach Gegenständen zu unterscheiden, die in eine einfache oder besonders gesicherte Aufbewahrung zu nehmen sind. Letztgenannte Aufbewahrung betrifft Gegenstände, die besonders vor Verlust oder Beschädigung zu schützen sind oder von denen eine Gefährdung ausgeht. Hierzu gehören Rausch- und Betäubungsmittel, Waffen, Munition, Wertgegenstände und Geld. Sie sind in ausreichend sicheren Aufbewahrungsmöglichkeiten (bspw. Stahlschrank oder Tresor) aufzubewahren. Sämtliche Asservate sind unter sicherem Verschluss zu halten.“
Rechtsanwalt Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin