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NRW: Rückforderungen nach Cum/Ex?

aus wistra 3/2025

Im Landtag von NRW wurde im Zusammenhang mit einem am LG Bonn geführten Steuerstrafverfahren gefragt, ob seitens der Finanzverwaltung Gelder aus Cum/Ex-Gestaltungen zurückgefordert worden sind. Der Minister der Finanzen erklärt hierzu, dass Aussagen zu den Fragen, ob und in welcher Höhe hinterzogene Steuern an die Finanzbehörden erfolgreich zurückgezahlt wurden, die Landesregierung nicht treffen könne, „weil entsprechende Angaben Rückschlüsse zu den steuerlichen Verhältnissen von natürlichen und juristischen Personen zuließen und damit dem Steuergeheimnis des § 30 AO unterliegen“ (Drs. 18/12037). Die Finanzbehörden – einschließlich des Ministeriums der Finanzen – seien zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet. Ob es bei den betroffenen Banken Rückstellungen gebe, sei der Landesregierung nicht bekannt.

Rechtsanwalt Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin


Verlag C.F. Müller

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