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Bundestag: Bürokratieentlastung und Steuerhinterziehung II

aus wistra 3/2025

Zuvor war bereits im Bundestag gefragt worden, ob es durch das Bürokratieentlastungsgesetz IV für Banken und andere Akteure möglich wird, Beweismittel für Ermittlungen zu vernichten. Die zuständige Staatssekretärin erklärte hierzu (Plenarprotokoll 20/190):

„Nein.

Steuerhinterziehung wird durch die Verkürzung der Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege nicht erleichtert. Zum einen betrifft diese „nur“ Buchungsbelege. Zum anderen läuft die Aufbewahrungsfrist nach § 147 Abs. 3 der Abgabenordnung nicht ab, soweit und solange Unterlagen für Steuern von Bedeutung sind, für die die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Das bedeutet, dass sich die Aufbewahrungsfrist in bestimmten Fällen auch über acht Jahre hinaus verlängern kann.

Insbesondere ist eine Aufklärung von steuerstrafrechtlichen Sachverhalten möglich, auch wenn die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege auf acht Jahre verkürzt wird. Denn die Ablaufhemmung nach § 147 Abs. 3 Satz 5 Abgabenordnung verhindert, dass eine strafrechtliche Verfolgbarkeit eingeschränkt wird, z.B. von Cum-ex- oder Cum-cum-Gestaltungen.

Eine strafrechtliche Verjährung tritt für besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung frühestens nach 15 Jahren ein. In den meisten Steuerstrafverfahren im Zusammenhang mit Cum-ex- und Cum-cum-Gestaltungen kann die absolute Verfolgungsverjährung, und somit auch der Ablauf der Aufbewahrungsfrist, erst nach Ablauf von deutlich mehr als 35 Jahren nach der Tat eintreten.“

Rechtsanwalt Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin


Verlag C.F. Müller

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