aus wistra 1/2025
Die JuMiKo hat sich bei ihrer Herbstsitzung für höhere Strafrahmen beim organisierten Insiderhandel sowie für effektivere Strafermittlungen bei schweren Kapitalmarktdelikten ausgesprochen und die Bundesregierung um zeitnahe Vorlage eines Gesetzentwurfs gebeten (Beschluss vom 28.11.2024). Das Wertpapierhandelsgesetz sehe Qualifikationstatbestände derzeit nur bei Marktmanipulation (§ 119 Abs. 1, 5 WpHG) vor, nicht aber bei verbotenem Insiderhandel (§ 119 Abs. 3 WpHG). Zugleich sollten der (vorhandene) Qualifikationstatbestand der Marktmanipulation und (die noch zu vertatbestandlichende) qualifizierte Form des Insiderhandels in den Katalog nach § 100a StPO aufgenommen werden, um in diesen Fällen eine Telekommunikationsüberwachung zu ermöglichen. Die aufwendigsten Insideruntersuchungen der letzten Jahre seien allesamt durch eine gemeinschaftliche, organisierte und teils professionalisierte Begehungsweise mit einer Vielzahl einzelner Taten und Schadenssummen (teils im achtstelligen Bereich) gekennzeichnet gewesen und es bestünden in diesem Zusammenhang hohe praktische Nachweisschwierigkeiten.
Die Marktmanipulation mit ihrer geltenden höheren Strafandrohung ist anders als der Insiderhandel kein reines Tätigkeitsdelikt, sondern ein Erfolgsdelikt. Erforderlich ist der Eintritt eines Erfolges in Form der Einwirkung auf die in § 119 Abs. 1 Nr. 1–3 WpHG genannten Preise oder den in § 119 Abs. 1 Nr. 4 WpHG genannten Referenzwert. Dieser Erfolg muss durch die dem Täter vorgeworfene Handlung verursacht worden sein. Daher sind die tatbestandlichen Voraussetzungen und die damit verbundenen Anforderungen an die Nachweisbarkeit bei der Marktmanipulation höher als beim Insiderhandel. Diese erhöhten tatbestandlichen Voraussetzungen sind Ausdruck eines schwereren Unrechtsvorwurfs, was sich auch aus dem Gesetzesentwurf zur Umsetzung der Richtlinie 2014/57/EU ergibt, die die Mitgliedstaaten nur zur Bestrafung von Marktmanipulation und Insiderhandel in schwerwiegenden Fällen verpflichtete. Nach dem Entwurf der Bundesregierung soll ein solcher (strafbegründender) schwerwiegender Fall einer Marktmanipulation nur vorliegen, wenn tatsächlich auf den Preis eines Finanzinstruments oder auf die Berechnung eines Referenzwertes eingewirkt wurde (s. BT-Drucks. 18/7482, 64). Hingegen wurden beim Insiderhandel keine derartigen besonderen Anforderungen geschaffen. Anders als bei der Marktmanipulation werden beim Insiderhandel somit auch nicht schwerwiegende Fälle im Sinne der Richtlinie bestraft.
Oberstaatsanwalt beim BGH (Referatsleiter im BMJ) Markus Busch LL.M. (Columbia University), Berlin
Der Text gibt ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wieder.