aus wistra 1/2025
Eine vergleichbare parlamentarische Anfrage ist auch im Landtag von Baden-Württemberg gestellt worden. In der Antwort weist das Ministerium des Inneren darauf hin (Drs. 17/7204) die Geschäftsbereiche von Immobilienmaklern, Darlehensvermittlern, Bauträgern, Baubetreuern und Wohnimmobilienverwaltern umfasst. Aus dieser Gruppe seien sowohl die Immobilienmakler (§ 2 Abs. 1 Nr. 14 GwG) als auch die Bauträger (als Güterhändler gem. § 2 Abs. 1 Nr. 16 GwG klassifiziert) Verpflichtete im Sinne des GwG, die in Baden-Württemberg einer geldwäscherechtlichen Aufsicht durch die Regierungspräsidien unterliegen. Im Rahmen der diesen nach § 50 Nr. 9 GwG obliegenden Aufsichtstätigkeit führten die vier Regierungspräsidien von 2014 bis zum 31.7.2024 (Stichtag) insgesamt 306 geldwäscherechtliche Prüfungen bei Immobilienmaklern durch. Für den Bereich der Bauträger könne keine spezifische Angabe erfolgen, da diese statistisch gemeinsam mit den übrigen Güterhändlern, bspw. von Kraftfahrzeugen, Wasser- und Luftfahrzeugen, Schmuck, Uhren, Kunstgegenständen und Antiquitäten, erfasst werden.
Ausweislich der Strafverfolgungsstatistik wurden von 2014 bis einschließlich 2023 insgesamt 1.470 Personen von einem baden-württembergischen Strafgericht rechtskräftig wegen Geldwäsche (§ 261 StGB) verurteilt. Die nach Jahren aufgeschlüsselten Verurteiltenzahlen lassen sich der nachfolgenden Tabelle entnehmen:
Jahr |
Anzahl |
2014 |
117 |
2015 |
115 |
2016 |
132 |
2017 |
117 |
2018 |
115 |
2019 |
110 |
2020 |
142 |
2021 |
168 |
2022 |
203 |
2023 |
251 |
Einschränkend wird darauf hingewiesen, dass die bundeseinheitliche Strafverfolgungsstatistik die innerhalb eines Jahres rechtskräftig verurteilten Personen nur einmal mit dem nach der abstrakten Strafdrohung zu bestimmenden schwersten Delikt erfasst. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass es weitere Verurteilungen auch wegen Geldwäsche gegeben habe, die statistisch als Verurteilung nach einer anderen Strafnorm erfasst wurden. Sie seien in den aufgeführten Zahlen nicht enthalten und auch anderweitig nicht ermittelbar.
Rechtsanwalt Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin