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Berlin: Aufarbeitung von Cum/Ex-Fällen

aus wistra 1/2025

Im Berliner Abgeordnetenhaus wurde danach gefragt, welche Maßnahmen das Land Berlin zur Aufarbeitung von Cum/Ex- bzw. Cum/Cum-Geschäften ergriffen hat. Die Senatsverwaltung für Finanzen weist insoweit darauf hin, dass Gesetzgeber und Finanzverwaltung in den vergangenen Jahren umfangreiche Maßnahmen ergriffen und erhebliche Ressourcen aufgewendet haben, um Gestaltungen zur Umgehung der Dividendenbesteuerung zu bekämpfen.

  • So seien durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW-IV-Umsetzungsgesetz – OGAW-IV-UmsG) Cum/Ex-Gestaltungen mit Wirkung ab dem 1.1.2012 durch die Verfahrensumstellung beim Kapitalertragsteuerabzug unterbunden worden. Es sei das Zahlstellenprinzip eingeführt worden, d.h. der Kapitalertragsteuerabzug wurde von den ausschüttenden Aktiengesellschaften oder Investmentfonds auf die auszahlenden Stellen (Kreditinstitute oder Clearstream AG) verlagert. Es seien derzeit keine Gestaltungen geläufig, bei denen auch noch nach 2012 Steuern erstattet wurden, die zuvor nicht abgeführt worden waren.
  • Mit Wirkung ab dem 1.1.2016 seien durch die Einfügung der §§ 36a, 50j EStG die Anforderungen an die Anrechnung und Erstattung von Kapitalertragsteuer verschärft worden. Besteuerungsverfahren, die Cum/Cum-Gestaltungen auf nach dem 1.1.2016 entfallende Veranlagungszeiträume zum Gegenstand haben, seien nicht bekannt.
  • Das Bundesministerium der Finanzen habe in Abstimmung mit den Obersten Finanzbehörden der Länder die Verwaltungsauffassung zu Cum/Cum-Gestaltungen im überarbeiteten BMF, Schr. v. 9.7.2021 (BStBl. I S. 986) veröffentlicht. Auf dieser Grundlage würden die Finanzbehörden der Länder in ihrer Zuständigkeit einschlägige Fälle aufgreifen (Drs. 19/20152).

Rechtsanwalt Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin


Verlag C.F. Müller

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