aus wistra 12/2024
Die Senatsverwaltung für Justiz verweist in einem parlamentarischen Vorgang im Berliner Abgeordnetenhaus darauf, dass sich die Befugnisse der „Task-Force Geldwäsche“ bei der Prüfung der Notare im Rahmen von § 51 GwG bewegen und insoweit nicht über jene der Turnusrevisionen hinausgehen. Ihr oblägen zudem die vom Präsidenten des LG Berlin II zugewiesenen weiteren Aufgaben wie die Durchführung der Ordnungswidrigkeitenverfahren im Falle von Gesetzesverstößen gem. § 56 GwG i.V.m. dem Ordnungswidrigkeitengesetz, die Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsbehörden auf Landes- und Bundesebene, die Schulung der Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz und die Bereitstellung von fachlichen Informationen und Arbeitshilfen.
Die Prüfungstätigkeit der Task-Force umfasst sämtliche Notaren obliegende geldwäscherechtlichen Vorgaben; hierfür sei die Task-Force – neben den Aufgaben der Information und Sensibilisierung der Verpflichteten – gegründet worden.
Nach der Auskunft der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) für den Auswertezeitraum vom 26.6.2017 bis zum Stichtag (31.7.2024) wurden jeweils folgende Verdachtsmeldungen der Berliner Notare erstattet:
Jahr |
Anzahl der Verurteilten |
2017 |
0 |
2018 |
0 |
2019 |
1 |
2020 |
146 |
2021 |
425 |
2022 |
431 |
2023 |
478 |
2024 |
362 |
Rechtsanwalt Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin