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Baden-Württemberg: Geldwäsche im Immobilienhandel

aus wistra 12/2024

Im Landtag von Baden-Württemberg wurde nach geldwäscherelevanten Sachverhalten im Bereich des Immobilienhandels gefragt. Das Ministerium des Inneren teilt hierzu u.a. mit (Drs. 17/7204), dass § 34c GewO die Geschäftsbereiche von Immobilienmaklern, Darlehensvermittlern, Bauträgern, Baubetreuern und Wohnimmobilienverwaltern umfasst. Aus dieser Gruppe seien sowohl die Immobilienmakler (§ 2 Abs. 1 Nr. 14 GwG) als auch die Bauträger (als Güterhändler gem. § 2 Abs. 1 Nr. 16 GwG klassifiziert) Verpflichtete im Sinne des GwG, die in Baden-Württemberg einer geldwäscherechtlichen Aufsicht durch die Regierungspräsidien unterliegen. Im Rahmen der diesen nach § 50 Nr. 9 GwG obliegenden Aufsichtstätigkeit hätten die vier Regierungspräsidien seit 2014 bis zum 31.7.2024 (Stichtag) insgesamt 306 geldwäscherechtliche Prüfungen bei Immobilienmaklern durchgeführt. Für den Bereich der Bauträger könne keine spezifische Angabe erfolgen, da diese statistisch gemeinsam mit den übrigen Güterhändlern (bspw. von Kraftfahrzeugen, Wasser- und Luftfahrzeugen, Schmuck, Uhren, Kunstgegenständen und Antiquitäten) erfasst werden.

Die geldwäscherechtlichen Prüfungen im Rahmen der Aufsichtstätigkeit der Regierungspräsidien seien präventiver Natur und würden – abgesehen von den für den Betrieb der Aufsichtsbehörden anfallenden Personal- und Ausstattungskosten – keine zusätzlichen Kosten verursachen. Detaillierte Daten zum Personal- und Zeitaufwand für jede einzelne Prüfung würden nicht erhoben, so dass auch kein prozentualer Anteil der jährlich anfallenden Personal- und Ausstattungskosten angegeben werden könne, die auf die geldwäscherechtlichen Prüfungen von Immobilienmaklern entfallen würden.

Ausweislich der Strafverfolgungsstatistik wurden von 2014 bis einschließlich 2023 insgesamt 1.470 Personen von einem baden-württembergischen Strafgericht rechtskräftig wegen Geldwäsche verurteilt. Die nach Jahren aufgeschlüsselten Verurteiltenzahlen lassen sich der nachfolgenden Tabelle entnehmen:

Jahr

Anzahl der Verurteilten

2014

117

2015

115

2016

132

2017

117

2018

115

2019

110

2020

142

2021

168

2022

203

2023

251


Einschränkend ist darauf hinzuweisen, dass die bundeseinheitliche Strafverfolgungsstatistik die innerhalb eines Jahres rechtskräftig verurteilten Personen nur einmal mit dem nach der abstrakten Strafdrohung zu bestimmenden schwersten Delikt erfasst werden. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass es weitere Verurteilungen auch wegen Geldwäsche gegeben hat, die statistisch als Verurteilung nach einer anderen Strafnorm erfasst wurden.

Rechtsanwalt Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin


Verlag C.F. Müller

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