aus wistra 11/2024
Die Arbeitsweise und Ermittlungstätigkeit der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) ist Gegenstand eines parlamentarischen Vorgangs im Bundestag (BT-Drucks. 20/12505). In der Vorbemerkung der Fragesteller heißt es:
„Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) ist dafür zuständig, Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung zu bekämpfen. Bei Kontrollen werden unterschiedliche Straftatbestände und Ordnungswidrigkeiten geprüft, die sich sowohl gegen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber als auch gegen Beschäftigte richten können. Ziel ist es, Ordnung und faire Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt herzustellen sowie Beschäftigte vor Dumpinglöhnen und Ausbeutung ihrer Arbeitskraft zu schützen [...]. Um dieses Ziel effektiv zu erreichen, empfiehlt eine Studie des Europäischen Parlaments, dass Vollzugsbehörden, die für die Durchsetzung von fundamentalen Arbeitsrechten zuständig sind, nicht gleichzeitig für die Verfolgung von Beschäftigten (zum Beispiel wegen aufenthaltsrechtlicher Delikte) zuständig sein sollten [...]. Die Fragestellenden wollen sich mit dieser Kleinen Anfrage ein Bild von der Arbeitsweise und Ermittlungstätigkeit der FKS machen. Das besondere Interesse bei der FKS-Jahresbilanz gilt der Aufteilung nach Branchen und Delikten sowie der regionalen Aufgliederung nach Hauptzollämtern.“
Die Anzahl der von der FKS im Jahr 2023 eingeleiteten Ordnungswidrigkeitenverfahren differenziert nach Branchen und Bußgeldtatbeständen sowie nach Bundesländern und Hauptzollämtern. Sie sind den Anlagen 1 bis 3 zur o.a. Drucksache zu entnehmen. Die Anzahl der von der FKS im Jahr 2023 eingeleiteten Strafverfahren differenziert ebenfalls nach Branchen und Tatbeständen sowie nach Bundesländern und Hauptzollämtern. Sie sind den Anlagen 4 bis 6 zur o.a. Drucksache zu entnehmen.
Die Summe der von der FKS im Jahr 2023 festgesetzten Bußgelder, Einziehungs- und Verfallbeträge differenziert nach Branchen und Tatbeständen sowie nach Bundesländern und Hauptzollämtern. Sie sind den Anlagen 7 bis 9 zur o.a. Drucksache zu entnehmen.
Die Arbeitsstatistik der FKS unterscheidet nach den Hinweisen der Bundesregierung bei der Anzahl der eingeleiteten Ermittlungsverfahren nicht zwischen Verfahren, denen eine Arbeitgeberprüfung vorangegangen ist, und Verfahren, welche beispielsweise auf Grund konkreter Hinweise oder sonstiger Erkenntnisse eingeleitet worden sind.
Rechtsanwalt Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin