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Ausgabe 8/2024

Beiträge

Richter am OLG Professor Dr. Matthias Jahn, Universität Frankfurt/M. / Professorin Dr. Charlotte Schmitt-Leonardy, Universität Bielefeld
Die Berechnung des wirtschaftlichen Abschöpfungsanteils im Bußgeldverfahren

Rechtsanwältin Dr. Theresa Friedrich, Frankfurt/M. / Rechtsanwalt Dr. Markus Gierok, Köln
Der neue Straftatbestand der unzulässigen Interessenwahrnehmung - muss das wirklich sein?

Rechtsanwalt Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin
Rechtsprechungsübersicht: Nebenfolgen wirtschafts- oder steuerstrafrechtlich relevanter Sachverhalte (Teil 2)

 

Aufsätze in Zeitschriften und Festschriften

Richter am OLG Dr. Markus Ebner, LL.M., Nürnberg
Steuerstrafrecht - Strafbarkeits-Fallen

 

Rechtsprechung

Bundesgerichtshof

BGH, Beschl. v. 30.1.2024 - 5 StR 228/23
Schaden bei Subventionsbetrug

BGH, Urt. v. 30.11.2023 - 3 StR 192/18
Einziehung bei verjährter Arbeitnehmerüberlassung

BGH, Urt. v. 16.5.2023 - 1 StR 345/22 [Ls.] (m. Anm. Johannes Corsten / Yannik Schulz)
Bestimmung des Erlangten

BGH, Beschl. v. 1.2.2024 - 5 StR 93/23
Wertersatzeinziehung bei Geldwäsche

BGH, Urt. v. 28.2.2024 - 5 StR 427/23
Beweiswürdigung bei erweiterter Einziehung

 

Oberlandesgerichte

KG, Beschl. v. 22.1.2024 - 3 Ws 250/21 - 161 AR 84/21
Bußgeldverhängung unmittelbar gegen juristische Personen

OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 26.10.2023 - 7 Ws 191/23 (m. Anm. Julius Lantermann)
Verfahrenseinstellung bei Eröffnungs- und Einziehungsentscheidung in einem Beschluss


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Aus dem Inhalt der nächsten Hefte
Aktuelle Rechtsprechung in Kürze

Aktuelle Nachrichten aus dem Bundestag und den Landtagen

Bericht aus der Gesetzgebung

 

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Richter am OLG Professor Dr. Matthias Jahn, Universität Frankfurt/M. / Professorin Dr. Charlotte Schmitt-Leonardy, Universität Bielefeld
Die Berechnung des wirtschaftlichen Abschöpfungsanteils im Bußgeldverfahren
Die Geldbuße nach § 30 OWiG stellt den praktisch wohl bedeutsamsten Mechanismus der Unternehmenssanktionierung dar. Allein die obere Bußgeldgrenze des Ahndungsteils ist geregelt. Die konkrete Bestimmung des Abschöpfungsanteils erfolgt bislang nicht entlang einer konsistenten Rechtsprechungslinie. Insbesondere der zentrale Begriff des "wirtschaftlichen Vorteils" ist nicht zweifelsfrei geklärt. Die Autoren plädieren für eine enge Auslegung des § 17 Abs. 4 S. 1 OWiG, die gänzlich unabhängig von Bedeutung und Vorwerfbarkeit der Anlasstat ist. Daraus folgt nach geltendem Recht - und im Gegensatz zu den im Jahr 2017 reformierten Vorschriften des Rechts der Abschöpfung in § 29a OWiG und den §§ 73 ff. StGB -, dass ausschließlich der unmittelbar "aus der Ordnungswidrigkeit" gezogene Vorteil abgeschöpft werden darf.

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Rechtsanwältin Dr. Theresa Friedrich, Frankfurt/M. / Rechtsanwalt Dr. Markus Gierok, Köln
Der neue Straftatbestand der unzulässigen Interessenwahrnehmung - muss das wirklich sein?
Im Juni ist der Straftatbestand der unzulässigen Interessenwahrnehmung (§ 108f StGB) in Kraft getreten. Der Gesetzgeber reagierte damit erstaunlich zügig auf die zur sog. Maskenaffäre ergangene ober- und höchstgerichtliche Rechtsprechung, nach der die Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern gem. § 108e StGB nur Handlungen eines Mandatsträgers bei Wahrnehmung des Mandats, aber nicht neben der Mandatsausübung erfasst. § 108f StGB dürfte zwar die Gemüter beruhigen und die Empörung der Bevölkerung über geschäftstüchtige Abgeordnete besänftigen. Der (hohe) Preis dafür sind allerdings ein Bruch mit der Systematik des deutschen Korruptionsstrafrechts und Friktionen mit dem ultima-ratio-Grundsatz.

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Rechtsanwalt Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin
Rechtsprechungsübersicht: Nebenfolgen wirtschafts- oder steuerstrafrechtlich relevanter Sachverhalte (Teil 2)
Der Beitrag zeigt auf, dass die Begehung einer Steuer- oder Wirtschafsstraftat bzw. der Vorwurf einer solchen nicht nur vor dem Hintergrund der AO oder des StGB zu sehen sowie zu verstehen ist. Denn entsprechende Delikte können neben erheblichen finanziellen Sanktionen und Freiheitsstrafen auch weitere Beeinträchtigungen der persönlichen, gesellschaftlichen und unternehmerischen Lebensführung bewirken. Feststellungen aus dem Straf- oder Ermittlungsverfahren werden in den Verwaltungsverfahren vielfach ungeprüft übernommen, weshalb schon im Rahmen der Strafverteidigung entsprechende Risikofelder für den Betroffenen antizipiert werden müssen. Der Beitrag knüpft an in wistra 2017, 298 ff., 2019, 442 ff. und 490 ff., 2021, 429 ff. und 464 ff. sowie 2022, 322 veröffentliche Übersichten an.

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Teil 1 in Ausgabe 7/2024


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