aus wistra 9/2024
Das vom Deutschen Bundestag am 12.6.2024 beschlossene Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz hat am 5.7.2024 den Bundesrat passiert und ist am 17.7.2024 in Kraft getreten (BGBl. I 2024, Nr. 234; zum gestaffelten Inkrafttreten einzelner Vorschriften s. Art. 50). Das Gesetz soll durch Rechtsanpassungen im Bereich des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Aktenführung die bereits fortgeschrittene Digitalisierung in der Justiz in allen Verfahrensordnungen weiter fördern. Im Strafverfahrensrecht bringt die Neuregelung u.a. Erleichterungen bei der Strafantragstellung (Änderung von § 158 Abs. 1, 2, StPO; kritisch zu der danach möglichen digitalen Strafantragstellung Lies / Bode, LTO v. 2.8.2024) und bei weiteren derzeit bestehenden Schriftformerfordernissen (neuer § 32 Abs. 3 S. 3 StPO, nach dem schriftliche Dokumente u.a. des Beschuldigten eingescannt und formwahrend elektronisch an das Gericht übermittelt werden können). Außerdem können nach der Neuregelung Verfahrensbeteiligte an der Revisionshauptverhandlung im Wege der Videokonferenz teilnehmen (neuer § 350 Abs. 3, 4 StPO).
Gegenüber dem Regierungsentwurf (BT-Drucks. 20/10943, s. dazu Busch, wistra 2024, Heft 4 R11 f.) gab es im strafverfahrensrechtlichen Teil nur wenige Änderungen. Zu § 350 StPO betonte der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestags in seiner Beschlussempfehlung, dass man davon ausgehe, „dass die strafgerichtliche Revisionshauptverhandlung in Präsenz weiterhin den Regelfall darstellen“ werde (BT-Drucks. 20/11788, 54). In Ergänzung zum Regierungsentwurf wurde zudem eine weitere Änderung von § 350 StPO vorgenommen. Ein neuer § 350 Abs. 1 S. 2 StPO verpflichtet das Revisionsgericht, den Verfahrensbeteiligten mindestens die zentralen Themenkomplexe mitzuteilen, die aus Sicht des Gerichts Gegenstand der Revisionshauptverhandlung sein werden. Eine effiziente Durchführung der Revisionshauptverhandlung erfordere eine möglichst passgenaue Vorbereitung aller Beteiligten auf die zu erörternden, häufig sehr komplexen Rechtsfragen, was sowohl für die Revisionsverhandlung in Präsenz als auch im Videokonferenzformat gelte (Art. 1 Nr. 10; BT-Drucks. 20/11788, 54). Beide Änderungen in § 350 StPO treten erst mit einjähriger Verzögerung, also am 17.7.2025, in Kraft (Art. 50 Abs. 2).
Oberstaatsanwalt beim BGH (Referatsleiter im BMJ) Markus Busch LL.M. (Columbia University), Berlin
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