aus wistra 8/2024
Im Landtag von NRW wurde zu Straftaten gem. § 284 StGB (Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels), § 285 StGB (Beteiligung an unerlaubtem Glücksspiel) und § 287 StGB (Unerlaubte Veranstaltung einer Lotterie oder Ausspielung) nachgefragt. In der Antwort der Landesregierung wird ausgeführt (Drs. 18/8656), dass Datenquelle für die Beantwortung von Fragen zur Kriminalitätsentwicklung die Polizeiliche Kriminalstatistik ist. Diese werde nach bundeseinheitlich festgelegten Richtlinien erstellt. Die Erfassung erfolge nach Abschluss aller kriminalpolizeilichen Ermittlungen und führe häufig zu einem zeitlichen Versatz zwischen dem Bekanntwerden der Straftat und der statistischen Erfassung.
Zur Anzahl der bekannt gewordenen Fälle nach §§ 284 ff. StGB heißt es:
2018: 70
2019: 88
2020: 161
2021: 636
2022: 683
Aus glücksspielrechtlicher Sicht existiere keine rechtliche Grauzone hinsichtlich der Vermittlung bzw. Veranstaltung illegaler terrestrischer Glücksspiele, da der Tatbestand des unerlaubten Glücksspiels als sog. verwaltungsakzessorische Strafvorschrift erfüllt sei, sobald eine erforderliche behördliche Erlaubnis zum Betrieb eines Glücksspiels nicht vorliegt.
Erscheinungsformen illegalen terrestrischen Glücksspiels würden insbesondere behördlich nicht genehmigte Karten- oder Würfelspiele sowie in Bezug auf Glückspielgeräte die Manipulation zugelassener Geldspielgewinngeräte, der Betrieb von gänzlich illegalen Spielgeräten und sog. Fun Games darstellen. Bei Letzteren handele es sich um verbotene Geldspielgeräte, die zwar optisch zugelassenen Glücksspielautomaten ähneln, die aber keine Zulassung durch die Physikalisch Technische Bundesanstalt erhalten und auch sonst nicht den rechtlichen Vorgaben entsprechen. Mangels Bauartzulassung gebe es beispielsweise keinerlei Begrenzungen bei Spielzeiten, Gewinn und Verlust, so dass ein effektiver Spielerschutz nicht mehr gegeben ist und auf diese Weise die Spielsucht gefördert wird.
Als Veranstaltungsorte der vorgenannten Erscheinungsformen des unerlaubten Glücksspiels würden vielfach illegal betriebene sog. Hinterzimmer-Casinos (z.B. in Gaststätten, Shisha-Bars, Kiosken, Kulturvereinen) dienen. Zunehmend würden auch kurzfristig eingerichtete und professionell betriebene sog. Pop-Up-Casinos festgestellt. Hierunter seien Lagerhallen oder andere als unverdächtig geltende Örtlichkeiten zu verstehen, in welchen für einen kurzen Zeitraum, oft nur für einen Abend, Spieltische oder Glücksspielgeräte aufgestellt und im Weiteren durch einen eingeweihten Personenkreis genutzt werden.
Dunkelfeldstudien zum Phänomenbereich des unerlaubten Glücksspiels lägen nicht vor, so dass eine valide Aussage über die Höhe der Dunkelziffer nicht möglich sei. Da es sich bei den §§ 284, 285 und 287 StGB um opferlose Delikte handele, hätten die Beteiligten in der Regel kein Interesse an einer Anzeigenerstattung, so dass grundsätzlich von einem großen Dunkelfeld auszugehen sei.
Rechtsanwalt Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin