aus wistra 8/2024
Im bayerischen Landtag wurde zu kriminellen Strukturen der 'Ndrangheta sowie Maßnahmen zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität (OK) gefragt. Einleitend heißt es in der Antwort des Staatsministeriums des Innern:
„Der Begriff Organisierte Kriminalität (OK) im Sinne der Anfrage wird für die jeweiligen Antwortbeiträge im Sinne der Arbeitsdefinition einer gemeinsamen Arbeitsgruppe (GAG) von Polizei und Justiz aus dem Jahr 1990 verstanden, die bundesweit gültig ist.
Diese lautet:
‚Organisierte Kriminalität ist die von Gewinn- oder Machtstreben bestimmte planmäßige Begehung von Straftaten, die einzeln oder in ihrer Gesamtheit von erheblicher Bedeutung sind, wenn mehr als zwei Beteiligte auf längere oder unbestimmte Dauer arbeitsteilig
a) unter Verwendung gewerblicher oder geschäftsähnlicher Strukturen,
b) unter Anwendung von Gewalt oder anderer zur Einschüchterung geeigneter Mittel oder
c) unter Einflussnahme auf Politik, Medien, öffentliche Verwaltung, Justiz oder Wirtschaft zusammenwirken.
Der Begriff umfasst nicht Straftaten des Terrorismus‘.“
Die Bekämpfung der OK bilde auskunftsgemäß bereits seit Jahren einen Schwerpunkt der Staatsregierung, weshalb bei der Bayerischen Polizei zu deren Bekämpfung auch spezielle Dienststellen zur Durchführung von OK-Auswertungen und OK-Ermittlungen eingerichtet wurden. Zudem erfolge im Bereich der OK-Bekämpfung seit vielen Jahren eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen der Polizei, dem Landesamt für Verfassungsschutz (BayLfV) und den Justizbehörden. Auf diese Weise werde gezielt, konsequent und umfassend gegen alle Formen der OK (inkl. der Betäubungsmittelkriminalität) vorgegangen.
Bei der ‘Ndrangheta handelt es sich nach Einschätzung des Ministeriums seit mehreren Jahren um die bedeutendste Organisation der Italienischen Organisierten Kriminalität (IOK) neben der Camorra, der Cosa Nostra, der apulischen OK und sonstigen Gruppierungen. Sie sei weltweit und vorrangig im internationalen Kokainhandel aktiv. Die Bekämpfung der IOK und die Beobachtung von potentiell relevanten Personen aus dem IOK-Spektrum bilde im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten bei den Präsidien der Landespolizei, dem Landeskriminalamt (BLKA) und beim BayLfV seit Jahren einen Schwerpunkt. Bayernweit könnten derzeit mehr als 80 Mitglieder der ‘Ndrangheta zugeordnet werden. Als „locale“ werde in Zusammenhang mit der ‘Ndrangheta von einem Zusammenschluss mehrerer „’ndrine“ – meist Familien(-clans) – gesprochen. Zweck sei in der Regel die Koordination von Interessen und Aktivitäten der Beteiligten. Eine tatsächliche Existenz sei schon aufgrund fehlender formaler Nachweise (z.B. Mitgliederlisten) kaum belegbar (Drs. 19/1570).
Rechtsanwalt Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin