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Bundestag: Mindestlohnkontrollen

aus wistra 5/2024

Unter BT-Drucks. 20/10020 finden sich umfangreiche Ausführungen zum Thema „Mindestlohnbetrug“. Neben verschiedenen Statistiken wird auch organisatorisch vorgetragen. Die FKS gehe bei ihrer Aufgabenerfüllung allen in Betracht kommenden Prüfaufträgen nach § 2 SchwarzArbG nach. Der Begriff „Kontrollen“ sei im SchwarzArbG nicht vorgesehen. Bei Kontrollen handele es sich nach dem Verständnis der FKS um Arbeitgeberprüfungen. Die Arbeitsstatistik der FKS unterscheide bei der Anzahl der eingeleiteten Ermittlungsverfahren nicht zwischen Verfahren, denen eine Arbeitgeberprüfung vorangegangen ist, und Verfahren, welche beispielsweise auf Grund konkreter Hinweise oder sonstiger Erkenntnisse eingeleitet worden sind.

Zur Anzahl der in den Jahren 2019 bis 2022 durchgeführten Arbeitgeberprüfungen – differenziert nach Bundesländern, HZÄ und Branchen – wird auf BT-Drucks. 20/5703, 20/5707, 20/5708 und 20/5714 bis 20/5725 verwiesen. Zur Anzahl der in den Jahren 2019 bis 2022 wegen Verstößen gegen das MiLoG eingeleiteten Ermittlungsverfahren – differenziert nach Bundesländern, HZÄ und Branchen – gilt dasselbe.

Zur Höhe der im Jahr 2022 durch die FKS bundesweit festgesetzten Verwarnungs- und Bußgelder, Einziehungs- und Verfallbeträge sowie die Höhe der verhängten Geldstrafen wird auf BT-Drucks. 20/5704 verwiesen. Zur Höhe der im Jahr 2022 durch die FKS festgesetzten Verwarnungs- und Bußgelder, Einziehungs- und Verfallbeträge sowie die Höhe der verhängten Geldstrafen wird auf BT-Drucks. 20/5703, 20/5707, 20/5708 und 20/5714 bis 20/5725 verwiesen.

Im ersten Halbjahr 2023 wurden durch die FKS bundesweit Verwarnungs- und Bußgelder sowie Einziehungs- und Verfallbeträge i.H.v. 23.952.184 € festgesetzt. Die Höhe der erfassten Geldstrafen auf Basis der Rückmeldungen der Justiz zu den Ermittlungsverfahren der FKS betrug im genannten Zeitraum 16.208.056 €.

Rechtsanwalt Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin


Verlag C.F. Müller

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