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Bundestag: Kein Zeugnisverweigerungsrecht für Sozialarbeiter

aus wistra 3/2024

Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass die Tätigkeit von Sozialarbeitern von einem besonderen Vertrauensverhältnis zu den von ihnen betreuten Personen geprägt ist. Gleichwohl ist aus Sicht der Bundesregierung die Einführung eines strafprozessualen Zeugnisverweigerungsrechts für diese Berufsgruppe nicht geboten (BT-Drucks. 20/9918). Denn das BVerfG habe insoweit wiederholt das verfassungsrechtliche Gebot einer effektiven Strafverfolgung hervorgehoben und das Interesse an einer möglichst vollständigen Wahrheitsermittlung im Strafverfahren betont. Die erforderlichen Ermittlungsmaßnahmen im Strafverfahren würden durch Zeugnisverweigerungsrechte empfindlich eingeschränkt. Dementsprechend fordere die Rechtsprechung, dass zur Erhaltung einer funktionstüchtigen Rechtspflege der Kreis der Zeugnisverweigerungsberechtigten auf das unbedingt erforderliche Maß begrenzt werden muss (BVerfGE 33, 367, 383; 38, 312, 321; 129, 208, 260). Die Einräumung eines Zeugnisverweigerungsrechts aus beruflichen Gründen und damit einhergehend die Einschränkung der Wahrheitsermittlung bedürfe daher einer besonderen Legitimation und komme nur in Betracht, wenn besonders wichtige Interessen vorliegen.

Solche wurden für die in § 53 StPO aufgeführten Berufsgeheimnisträger (z.B. Anwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) angenommen. Gemein ist diesen – so führt die Bundesregierung weiter aus, dass sich ihnen jemand im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit hilfesuchend anvertraut und der Schutz der Kommunikation geradezu zwingende Voraussetzung der notwendigen Inanspruchnahme der Hilfeleistung ist.

Rechtsanwalt Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin


Verlag C.F. Müller

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