aus wistra 2/2024
In Berlin ist das Finanzamt für Fahndung und Strafsachen (FAFuSt) zentral für die Bearbeitung von steuerlichen Straf- und Bußgeldverfahren aller Berliner Finanzämter zuständig. Es nimmt außerdem die Aufgabe der Steuerfahndung und der Steueraufsicht für diese wahr. § 100a Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a StPO ermöglicht im steuerstrafrechtlichen Bereich die Überwachung der Telekommunikation („aus der Abgabenordnung: a] Steuerhinterziehung unter den in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 genannten Voraussetzungen, sofern der Täter als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach § 370 Absatz 1 verbunden hat, handelt, oder unter den in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 genannten Voraussetzungen, b] gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel nach § 373, c] Steuerhehlerei im Falle des § 374 Abs. 2“). Im Berliner Abgeordnetenhaus wurde darauf hingewiesen (Drs. 19/16479), dass die bundeseinheitlichen Statistikgrundsätze für die Steuerfahndung- und die Steuerstrafsachenstatistik eine Aufzeichnung der Anzahl von durchgeführten oder beantragten Telekommunikationsüberwachungen nicht vorsehen; gesonderte Aufzeichnungen würden in Berlin auch nicht geführt. Deshalb konnte u.a. folgende Fragen eines Abgeordneten nicht beantwortet werden:
- In wie vielen Fällen der angeordneten TKÜ hat diese zu verwertbaren Erkenntnissen geführt?
- In wie vielen Fällen, bei denen TKÜ-Daten verwertbar waren, wurde Anklage erhoben und wie stellen sich bei diesen Fällen jeweils die höchstwertigen Erledigungen dar?
- In wie vielen Fällen, bei denen es zu einer Anklage gekommen ist, wurden die Verfahren auf welcher Rechtsgrundlage insbesondere gegen Zahlung einer Auflage eingestellt?
- In wie vielen der Fälle, in denen es zu Verurteilungen gekommen ist, wurden jeweils welche Bewährungs‑, Freiheits- oder Geldstrafen in welcher Höhe ausgeurteilt?
- In wie vielen Fällen, in denen es zu Verurteilungen gekommen ist, wurden jeweils welche Steuermehr- und Zinseinnahmen festgestellt und eingenommen?
- In wie vielen Fällen, in denen es zu Verurteilungen gekommen ist, wurden jeweils Vermögensarreste in jeweils welcher Höhe verfügt?
- Inwieweit verwendet die Berliner Steuerfahndung bei der Durchführung von TKÜ-Maßnahmen eigene Technik oder die des Landeskriminalamts (LKA) oder welcher anderen Stellen?
Das Pilotprojekt des Landes Baden-Württemberg bei der Steuerfahndung in Mannheim, wonach die Steuerfahndung dort TKÜ mit eigener Technik durchführen kann, ist dem Berliner Senat auskunftsgemäß nicht bekannt.
Rechtsanwalt Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin