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Berlin: Korruption

Aus wistra 1/2024

Im Berliner Abgeordnetenhaus wurden Statistiken zu Korruptionsdelikten thematisiert (Drs. 19/16148). Jede der im Anhang hierzu veröffentlichten Statistiken enthält Angaben zu den Eingängen und zu den Verfahrensausgängen. Diese Zahlen entsprechen sich nicht, da viele Verfahren nicht im Jahr ihres Eingangs, sondern erst in einem späteren Jahr erledigt werden. Die erstellten Statistiken berücksichtigen nicht die letzten zehn, sondern nur die letzten fünf Jahre. Der Großteil der mehr als fünf Jahre alten Verfahren ist ausweislich der Hinweise des Senats in der Mehrländer-Staatsanwaltschafts-Automation (MESTA) bereits gelöscht worden, weil für die Akten eine fünfjährige Aufbewahrungsfrist gilt. Im Rahmen einer Bewertung heißt es:

„Der Leiter der Abteilung 13 der Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat mitgeteilt, dass die Generalstaatsanwältin in Berlin durch Anordnung vom 17. Oktober 2022 mit Wirkung vom 1. Januar 2023 gemäß § 145 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) die Bearbeitung neu eingehender Ermittlungsverfahren oder Strafanzeigen mit einem Korruptionsvorwurf nach den §§ 331 bis 334 Strafgesetzbuch (StGB), die bislang der Staatsanwaltschaft Berlin zur Bearbeitung zugewiesen waren, an sich gezogen und die Bearbeitungszuständigkeit für diese Verfahren auf die Abteilung 13 der Generalstaatsanwaltschaft Berlin übertragen habe. Der Leitung der Abteilung 13 obliege auch die Leitung der Zentralstelle für Korruptionsbekämpfung sowie im Auftrag der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz die Leitung der Anti-Korruptions-Arbeitsgruppe des Landes Berlin.

[...]

Die Entwicklung der Eingangszahlen schwankt naturgemäß und ist für sich genommen nicht aussagekräftig. Gestiegene Fallzahlen in einem Jahr können ihre Ursache in Großverfahren mit zahlreichen Einzeltaten haben. Eine Bewertung der Zahlen ist auch deshalb schwierig, weil keine gesicherten Erkenntnisse zu einem möglichen Dunkelfeld vorliegen. Aufgrund der Struktur der Korruptionsdelikte, bei der sowohl Geber als auch Nehmer Täter sind, besteht bei den Beteiligten von Korruptionsstraftaten kein Interesse, diese bei den Strafverfolgungsbehörden zur Anzeige zu bringen. Es kann daher vermutet werden, dass ein erhebliches Dunkelfeld besteht.

Für eine effektive Strafverfolgung sind das Hinweisaufkommen sowie die Qualität der Hinweise wesentlich, damit die Strafverfolgungsbehörden überhaupt Kenntnis von möglicherweise strafrechtlich relevanten Sachverhalten erlangen und auf der Grundlage belastbarer Anhaltspunkte eine Anfangsverdachtsprüfung gemäß § 152 Abs. 2 der Strafprozessordnung vornehmen können. Der Tätigkeit des Vertrauensanwalts der Berliner Verwaltung als vierter Säule im Vier-Säulen-Modell zur Korruptionsbekämpfung kommt daher eine besondere Bedeutung zu. Auch Routineprüfungen und anlassbezogene Prüfungen der Prüfgruppen zur Korruptionsbekämpfung können einen wesentlichen Beitrag zur Steigerung des Hinweisaufkommens leisten. Durch solche Prüfungen wird zudem das Tatentdeckungsrisiko erhöht, was wiederum eine abschreckende Wirkung auf potentielle Täter haben dürfte.

Schließlich ist es im Rahmen der Korruptionsprävention wichtig, Schwachstellen schnellstmöglich zu erkennen und zu schließen. Mit der Zuständigkeitskonzentration für die Bearbeitung von Ermittlungsverfahren mit einem Korruptionsvorwurf bei der Generalstaatsanwaltschaft Berlin seit 1. Januar 2023 soll auch die Möglichkeit vertieft werden, Erkenntnisse aus Ermittlungs-/Strafverfahren über mögliche Schwachstellen zu nutzen, um durch die Zentralstelle für Korruptionsbekämpfung zeitnah präventive Maßnahmen (z. B. Schulungen, Beratungen oder Anregungen für die Erarbeitung von Empfehlungen durch die Anti-Korruptions-Arbeitsgruppe) auf den Weg zu bringen. Damit soll der präventive Ansatz weiter gestärkt werden.“

Rechtsanwalt Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin


Verlag C.F. Müller

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