Aus wistra 1/2024
Im Berliner Abgeordnetenhaus ist steuerstrafrechtlichen Fragestellungen nachgegangen worden (Drs. 19/16480). Die Senatsverwaltung für Finanzen weist darauf hin, dass in Berlin das Finanzamt für Fahndung und Strafsachen (FAFuSt) zentral für die Bearbeitung von steuerlichen Straf- und Bußgeldverfahren zuständig ist. Die Erhebung statistischer Werte erfolge grundsätzlich nach den bundeseinheitlichen Statistikgrundsätzen. Dabei sei für die Erfassung der vorgegebenen Parameter regelmäßig unerheblich, ob der Fall in einem bestimmten Sachzusammenhang steht bzw. stand oder nicht. Angaben über die Anzahl etwaiger im FAFuSt geführter Verfahren im Zusammenhang mit „Umsatzsteuerbetrug“ von Online-Händlern seien daher nicht möglich.
Zur Haftungsregelung des § 25e UstG wird ausgeführt, dass Grund für die geringe Fallzahl sei, dass der Betreiber nicht haftet, wenn der liefernde Unternehmer im Zeitpunkt der Lieferung über eine gültige, ihm vom Bundeszentralamt für Steuern nach § 27a UstG erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verfügt (§ 25e Abs. 2 UStG). Dies werde von den Betreibern regelmäßig überprüft. Zwar könne der Betreiber gleichwohl in Haftung genommen werden, wenn ihm das Finanzamt mitgeteilt hat, dass der betreffende Onlinehändler seinen umsatzsteuerlichen Pflichten nicht nachkommt und der Betreiber den Onlinehändler dennoch nicht vom Handel auf seiner Schnittstelle ausschließt (§ 25e Abs. 4 UStG). Erfahrungsgemäß führten jedoch Mitteilungen des Finanzamtes gem. § 25e Abs. 4 UstG regelmäßig dazu, dass der betreffende Onlinehändler vom Handel auf der Plattform ausgeschlossen wird, so dass keine Haftung des Betreibers ausgelöst wird.
Abschließend wird auf Besonderheiten im Zusammenhang mit der VR China hingewiesen.
Rechtsanwalt Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin