Aus wistra 12/2023
Im Berliner Abgeordnetenhaus ist danach gefragt worden, seit wann es durch welche Gesetzesänderung der Steuerfahndung nicht nur bei bandenmäßiger Hinterziehung von Umsatz- und Verbrauchssteuern, sondern bei jeder bandenmäßigen schweren Steuerhinterziehung unabhängig von der Steuerart möglich ist, Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) nach richterlichem Beschluss durchführen zu lassen? Die Senatsverwaltung für Finanzen (Drs. 19/16479) verweist in diesem Zusammenhang auf § 100a Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a StPO (i.d.F. des Art. 1 Nr. 10 nach Maßgabe des Art. 27 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.6.2021 mit Wirkung vom 1.7.2021 – BGBl. I 2001, 2099).
In Berlin ist das Finanzamt für Fahndung und Strafsachen (FAFuSt) zentral für die Bearbeitung von steuerlichen Straf- und Bußgeldverfahren aller Berliner Finanzämter zuständig. Es nimmt außerdem die Aufgabe der Steuerfahndung und der Steueraufsicht für diese wahr. Die Senatsverwaltung weist darauf hin, dass die bundeseinheitlichen Statistikgrundsätze für die Steuerfahndungs- und die Steuerstrafsachenstatistik eine Aufzeichnung der Anzahl von durchgeführten oder beantragten Telekommunikationsüberwachungen nicht vorsehen; gesonderte Aufzeichnungen würden nicht geführt.
Rechtsanwalt Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin