Aus wistra 11/2023
Im Bundestag wurde gefragt, mit welchen Staaten es bilaterale Zusammenarbeitsvereinbarungen gibt, um die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden bei der Bekämpfung der grenzüberschreitenden Schwarzarbeit und Verstößen gegen das Mindestlohngesetz sowie anderen arbeits- und sozialrechtlichen Verstößen zu intensivieren, und in wie vielen Fällen mit Behörden der betreffenden Staaten 2022 eine entsprechende bilaterale Zusammenarbeit stattfand. Die Bundesregierung teilt hierzu mit, dass derzeit mit Frankreich, Tschechien, Bulgarien, Österreich und den Niederlanden bilaterale völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung grenzüberschreitender Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung bestehen. Alle bilateralen Zusammenarbeitsvereinbarungen würden die bestehenden Rechtsgrundlagen zur internationalen Amtshilfe im Verwaltungsverfahren bei der Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung ergänzen.
Im Jahr 2022 habe ein intensiver Austausch mit den französischen Behörden stattgefunden, in dessen Rahmen Vorschläge zur Überarbeitung der Zusammenarbeitsvereinbarung mit Frankreich erarbeitet wurden. Zur weiteren Zusammenarbeit auf Grundlage der bilateralen Zusammenarbeitsvereinbarungen lägen der Bundesregierung keine statistischen Daten vor. Verhandlungen zu neuen bilateralen Zusammenarbeitsvereinbarungen über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung grenzüberschreitender Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung seien im Jahr 2022 nicht aufgenommen worden.
Darüber hinaus seien in der Praxis für die supranationale Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der grenzüberschreitenden Schwarzarbeit die bestehenden Rechtsgrundlagen zur internationalen Amtshilfe im Verwaltungsverfahren von besonderer Relevanz. Neben bilateralen Zusammenarbeitsvereinbarungen wird die FKS innerhalb der EU bei der internationalen Amtshilfe insbesondere im Rahmen der nachfolgenden Vorschriften tätig:
- VO (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der sozialen Sicherungssysteme in Bezug auf Sachverhalte, die über den 1.5.2010 hinausreichen bzw. sich auf einen Zeitraum ab dem 1.5.2010 beziehen (Art. 76),
- VO (EWG) Nr. 1408/71 in Bezug auf Sachverhalte, die vor dem 30.4.2010 abgeschlossen waren (Art. 84),
- Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (Art. 4),
- Richtlinie 2014/67/EU zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“; Art. 6 und 7).
Ferner findet ein enger Austausch mit anderen Mitgliedstaaten der EU bei der Bekämpfung der grenzüberschreitenden Schwarzarbeit im Rahmen der Zusammenarbeit innerhalb der European Labour Authority (ELA) statt.
Rechtsanwalt Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin