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Bundestag: Personal in Finanzämtern

Aus wistra 9/2023

Die Bundesregierung gibt Auskunft über den Personalbestand in Finanzbehörden. Den Daten in der Antwort zufolge waren zum Stichtag (31.12.2022) in deutschen Finanzämtern 97.603,24 Vollzeitäquivalente (VZÄ) beschäftigt, etwas mehr als ein Jahr zuvor (97.188,75). Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat seinen Personalbestand in diesem Zeitraum von 1.906,1 auf 1.957,4 erhöht (BT-Drucks. 20/7292). Zum 31.12.2021 waren bundesweit 2.478 Fahndungsprüfer und zum 31.12.2022 bundesweit 2.498 Fahndungsprüfer in VZÄ vorhanden.

Die Zahl der von den Bußgeld- und Strafsachenstellen insgesamt bundesweit in den Jahren 2021 und 2022 abgeschlossenen Strafverfahren sowie die Verfahrensergebnisse sind den nachfolgenden Tabellen zu entnehmen (Beträge in EUR):


BuStra 2021

Gesamt

in EUR

 

49.765

Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO

   

18.470

davon

     

Selbstanzeigen (§ 371 AO)

 

5.480

 

Übergang ins Bußgeldverfahren

 

436

 

Einstellung (§ 153a StPO)

   

12.799

Geldauflagen

50.364.214

   

davon an die Staatskasse

47.291.209

   

Einstellung wegen Geringfügigkeit bzw. Opportunität (§ 153 StPO, § 398 AO, insb. § 154 StPO)

   

7.071

Einstellung nach § 398a AO

   

287

Summe der Geldzahlungen

6.155.728

   

Antrag auf Strafbefehl

   

5.852

davon mit Freiheitsstrafe

 

127

 

Abgabe an die Staatsanwaltschaft

   

5.198

Abgaben an andere BuStra

   

88

 

BuStra 2022

Gesamt

in EUR

 

45.544

Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO

   

17.995

davon

     

Selbstanzeigen (§ 371 AO)

 

5.014

 

Übergang ins Bußgeldverfahren

 

385

 

Einstellung (§ 153a StPO)

   

11.463

Geldauflagen

40.773.238

   

davon an die Staatskasse

38.371.885

   

Einstellung wegen Geringfügigkeit bzw. Opportunität (§ 153 StPO, § 398 AO, insb. § 154 StPO)

   

6.286

Einstellung nach § 398a AO

   

198

Summe der Geldzahlungen

2.672.127

   

Antrag auf Strafbefehl

   

4.836

davon mit Freiheitsstrafe

 

110

 

Abgabe an die Staatsanwaltschaft

   

4.695

Abgaben an andere BuStra

   

71

 

Staatsanwaltschaften und Gerichte 2021

Gesamt

in EUR

 

11.254

Einstellung (ohne § 153a StPO, § 398a AO)

   

2.754

Einstellung (§ 153a StPO)

   

1.369

Geldauflagen

22.134.780

   

davon an die Staatskasse

16.309.798

   

Einstellung nach § 398a AO

   

29

Summe der Geldzahlungen

1.199.728

   

Strafbefehl

   

5.623

davon mit Freiheitsstrafe

 

316

 

Urteile mit Straf- bzw. Bußgeldfestsetzung

   

1.427

Freispruch

   

52

 

Staatsanwaltschaften und Gerichte 2022

Gesamt

in EUR

 

9.837

Einstellung (ohne § 153a StPO, § 398a AO)

   

2.596

Einstellung (§ 153a StPO)

   

1.265

Geldauflagen

25.466.458

   

davon an die Staatskasse

20.058.957

   

Einstellung nach § 398a AO

   

43

Summe der Geldzahlungen

3.160.668

   

Strafbefehl

   

4.525

davon mit Freiheitsstrafe

 

309

 

Urteile mit Straf- bzw. Bußgeldfestsetzung

   

1.372

Freispruch

   

36


Im Jahr 2021 betrug die Gesamthöhe der bei Steuerstrafverfahren auf der Grundlage von Ermittlungen der Steuerfahndung bundesweit verhängten Freiheitsstrafen 1.293 Jahre. Im Jahr 2022 wurden entsprechende Freiheitsstrafen in einer Gesamthöhe von 1.180 Jahren verhängt.

Im Jahr 2021 betrug die Gesamthöhe der bei Steuerstrafverfahren auf der Grundlage von Ermittlungen der Steuerfahndung bundesweit rechtskräftig in Steuerstrafverfahren festgesetzten Geldstrafen 17.411.850 €. Im Jahr 2022 wurden entsprechende Geldstrafen i.H.v. 15.150.795 € festgesetzt.

Die im Zusammenhang mit rechtskräftigen Urteilen und Strafbefehlen wegen Steuerhinterziehung nach § 370 AO bundesweit ermittelten hinterzogenen Steuern beliefen sich im Jahr 2021 auf einen Gesamtbetrag von 1.156.859.142 € und im Jahr 2022 auf einen Gesamtbetrag von 840.323.999 €.

Zu den abgeschlossenen Bußgeldverfahren wurden folgende Zahlenwerte mitgeteilt:


2021

Gesamt

3.785

Abgabe an andere BuStra

1

Übergang ins Strafverfahren (§ 81 OWiG)

7

Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO, § 46 OWiG

424

Einstellung nach § 47 OWiG

619

Bußgeldbescheid des Finanzamtes

2.203

Erledigung durch Staatsanwaltschaft oder Gericht

57

Verwarnung nach § 56 OWiG

474

 

2022

Gesamt

4.202

Abgabe an andere BuStra

6

Übergang ins Strafverfahren (§ 81 OWiG)

5

Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO, § 46 OWiG

409

Einstellung nach § 47 OWiG

519

Bußgeldbescheid des Finanzamtes

2.801

Erledigung durch Staatsanwaltschaft oder Gericht

56

Verwarnung nach § 56 OWiG

406

 

Verhängte Geldbußen 2021

Tatbestand

 

Leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO)

4.907.178

Steuergefährdung (§ 379 AO)

2.155.256

Gefährdung der Abzugsteuern (§ 380 AO)

667.756

Schädigung Umsatzsteueraufkommen (§ 26b UStG)

797.188

Unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen (§ 160 StBerG)

864.593

Ordnungswidrigkeiten (§§ 161–163 StBerG)

38.280

Ordnungswidrigkeiten (§§ 30, 130 OWiG)

46.463.802

Sonstige Ordnungswidrigkeiten (z.B. § 383 AO, § 17 Abs. 3 GwG)

10.050

Einziehung (§ 29a OWiG)

583.214

 

Verhängte Geldbußen 2022

Tatbestand

 

Leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO)

1.766.897

Steuergefährdung (§ 379 AO)

1.124.784

Gefährdung der Abzugsteuern (§ 380 AO)

428.093

Schädigung Umsatzsteueraufkommen (§ 26b UStG)

967.202

Unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen (§ 160 StBerG)

434.857

Ordnungswidrigkeiten (§§ 161bis 163 StBerG)

11.866

Ordnungswidrigkeiten (§§ 30, 130 OWiG)

4.158.229

Sonstige Ordnungswidrigkeiten (z.B. § 383 AO, § 17 Abs. 3 GwG)

2.780

Einziehung (§ 29a OWiG)

2.301.089


Rechtsanwalt Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin


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