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Berlin: Steuerstraf- und -bußgeldverfahren

Aus wistra 7/2023

In Berlin ist das Finanzamt für Fahndung und Strafsachen (FAFuSt) zentral für die Bearbeitung von Steuerstraftaten zuständig. Statistische Werte werden dort nach den bundeseinheitlichen Statistikgrundsätzen erfasst. Im Abgeordnetenhaus Berlin wurde u.a. gefragt, wie viele selbstständige Ermittlungsverfahren zu welchen Steuerstraftaten i.S.v. Nr. 17 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AStBV (St) bzw. der zum Zeitpunkt gültigen vergleichbaren Vorschriften jeweils welche Finanzämter im Land Berlin in 2022 eingeleitet haben. Die Anzahl der in 2022 hinzugekommenen Strafverfahren wegen Steuerstraftaten und gleichgestellter Straftaten, deren Erledigungsanzahl und -art sind in der nachfolgenden Tabelle dargestellt (Drs. 19/15175):

Neue Strafverfahren

5.002

Abgeschlossene Strafverfahren

4.135

Einstellungen nach § 170 II StPO

2.725

Einstellungen nach § 153a StPO

298

Einstellungen wegen Geringfügigkeit nach § 398 AO, § 153 StPO und sonstiger Ermessensvorschriften (insb. § 154 StPO)

593

Einstellung nach § 398a AO

4

Strafbefehlsantrag

267

Abgabe an Staatsanwaltschaft

244

Abgaben an andere BuStra

4

 

Hinsichtlich der Verurteilungen ergibt sich für 2022 folgendes Bild:

Verfahren wegen Steuerhinterziehung

233

Summe der Freiheitsstrafe (J/M)

54/1

Anzahl der Tagessätze (EUR)

32.686

Summe der Geldstrafen (ca. in Mio. EUR)

1,1

Verfahren wegen (Subventions-)Betrug

0

Im Jahre 2022 sind zum Zwecke der Vermögensabschöpfung ca. 1,9 Mio. EUR gesichert worden.

 

Zu den Steuerordnungswidrigkeiten ergibt sich für 2022 folgendes Bild:

Neue Bußgeldverfahren

604

Abgeschlossene Bußgeldverfahren

501

davon Abgabe an andere BuStra

3

davon Übergang ins Strafverfahren

0

davon Einstellung nach § 170 II StPO

28

davon Einstellung nach § 47 OWiG

72

davon Bußgeldbescheid des Finanzamts

382

davon Erledigung durch StA oder Gericht

16

davon Verwarnung nach § 56 OWiG

0

 

Die 2022 verhängten Sanktionen (in EUR) ergeben sich aus nachstehender Tabelle:

Leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO)

26.000

Steuergefährdung (§ 379 AO)

50.915

Gefährdung der Abzugsteuern (§ 380 AO)

36.886

Schädigung des Umsatzsteueraufkommens

83.130

Unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen (§ 160 StBerG)

2.935

OWi nach §§ 161 bis 163 StBerG

1.500

OWi nach §§ 30, 130 OWiG

1.200

 

Rechtsanwalt Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin


Verlag C.F. Müller

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