Aus wistra 6/2023
In Sachsen-Anhalt wurde gefragt, welche Erkenntnisse den zuständigen Behörden über Art und Ausmaß von Betrugsfällen bei Abrechnungen gegenüber den Krankenkassen vorliegen. In der Antwort teilt das zuständige Ministerium hierzu mit, dass seit dem 1.1.2018 alle bei der AOK Sachsen-Anhalt zu einem Fehlverhalten im Gesundheitswesen eingegangenen Hinweise und Fälle erfasst werden. Hierunter fallen Informationen zu Sachverhalten, Hinweisgebern und Beschuldigten, zu Leistungsbereichen, Leistungserbringern, zuständigen Ermittlungsbehörden, Fallverläufen, Zeiträumen, Schadenshöhen und Schadensrückforderungen. Diese Fachanwendung werde von vielen weiteren Krankenkassen bundesweit genutzt.
Aus der Polizeilichen Kriminalstatistik des Landes Sachsen-Anhalt (PKS) ergäben sich zudem weitere Angaben im Sinne der Fragestellung. Diese enthalte die der Polizei bekannt gewordenen rechtswidrigen Straftaten einschließlich der mit Strafe bedrohten Versuche sowie die Anzahl der ermittelten Tatverdächtigen und Opfer. Bei Betrugsfällen im Zusammenhang mit Abrechnungen gegenüber Krankenkassen – Abrechnungsbetrug im Gesundheitswesen (AiG) gem. §§ 263, 263a StGB – werde nicht unterschieden, ob die geschädigten Krankenkassen in Sachsen-Anhalt ansässig sind oder nicht. Es ließen sich insbesondere vier Arten von Abrechnungsbetrug im Gesundheitswesen klassifizieren:
- Abrechnung von Leistungen, die nicht, nur teilweise oder von nicht für die Leistung qualifiziertem Personal erbracht wurden,
- Unterschreitung vertraglich vereinbarter Personalschlüssel für Fachpersonal im Pflegebereich,
- Deklarierung von erbrachten nicht abrechenbaren Leistungen als abrechenbare Leistungen,
- widerrechtliche Zuweisungen von Versicherten an Heilmittelversorger (z.B. Sanitätshäuser/Orthopädietechnik/Medizintechnik) (Drs. 8/2325).
Rechtsanwalt Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin