Aus wistra 4/2023
Im Berliner Abgeordnetenhaus ist nach sog. beschleunigten Verfahren nach §§ 417 ff. StPO gefragt worden. Ausweislich der bundeseinheitlichen Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in Straf- und Bußgeldverfahren (sog. StP/OWi-Statistik = Strafprozess und Ordnungswidrigkeiten) stellt sich die Anzahl der Anträge im Jahr 2021 bis zum zweiten Quartal 2022 wie folgt dar:
2021 |
I/2022 |
II/2022 |
1.088 |
301 |
244 |
Zu den Erledigungszahlen bietet sich folgendes Bild:
Von den im Zeitpunkt der Erledigung als beschleunigtes Verfahren anhängigen Verfahren sind mit einem Antrag auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren nach § 417 StPO eingeleitet: 1.085 (2021), 300 (I/2022), 244 (II/2022).
In den im Zeitpunkt der Erledigung als beschleunigtes Verfahren anhängigen Verfahren ist im Laufe des Zwischenverfahrens der Antrag auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren nach § 417 StPO gestellt worden: 30 (2021), 6 (I/2022), 7 (II/2022). (Drs. 19/12841)
Rechtsanwalt Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin