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Brandenburg: Vermögensabschöpfung II

Aus wistra 4/2023

In Brandenburg wurde nach dem 2017 in Kraft getretenen Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung gefragt. Hierzu wurde durch die Landesregierung folgende Übersicht veröffentlicht:

Jahr

Anzahl Einziehungen

Summe in 1.000 EUR

2017

512

3.762

2018

2.178

13.895

2019

2.226

18.960

2020

2.002

33.376

2021

2.039

26.448

2022 (1. Hj.)

838

13.766

 

Die Vollstreckungsstatistik sieht wie folgt aus:

Jahr

Anzahl Einziehungen

Betrag in EUR

2017

388

1.288.633,85

2018

1.244

4.339.029,45

2019

1.039

2.690.980,99

2020

706

2.167.444,89

2021

478

1.632.074,39

2022 (1. Hj.)

73

422.683,36

 
Die Entwicklung der Vermögensabschöpfung im Land Brandenburg in den letzten Jahren ist aus Sicht der Landesregierung insgesamt positiv zu bewerten. Die durch den Gesetzgeber vorgenommenen Veränderungen erscheinen – so die Landesregierung – für eine konsequente und wirksame Strafverfolgung zielführend. Anfängliche Unsicherheiten bei der Beantragung, Verhängung und Vollstreckung vermögensabschöpfender Maßnahmen seien zwischenzeitlich weitgehend beseitigt und das Institut der Vermögenabschöpfung habe Eingang in den Arbeitsalltag der Strafverfolgungsbehörden gefunden. Auch die zunehmende Anzahl von ober- und höchstrichterlichen Entscheidungen zu Fragen und Problemstellungen der Vermögensabschöpfung habe die Sicherheit in der Anwendung der gesetzlichen Regelungen in der Praxis erhöht und die Effektivität des Instrumentariums gesteigert. Die bereits im Jahr nach der Reform gestiegene Anzahl an angeordneten Einziehungen habe sich in den Folgejahren verfestigt. Auch die Summe der eingezogenen Beträge habe sich weiter erhöht, wobei anzumerken sei, dass die tatsächlichen Werte der angeordneten Einziehungen als Vergleichswert nicht aussagekräftig sind, da der Wert einzelner Einziehungsmaßnahmen stark schwanke und auch von Zufällen abhänge; ein Umfangsverfahren in einem Jahr könne hier einen sehr hohen Einzelwert aufweisen und so erheblichen Einfluss auf die statistischen Angaben haben (Drs. 7/6135).

Rechtsanwalt Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin


Verlag C.F. Müller

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