Logo C.F. Müller
Berlin: Vermögensabschöpfung I

Aus wistra 4/2023

In Berlin ist nach Verurteilungen wegen Betruges nach §  263 StGB und damit einhergehenden Vermögensabschöpfungen gefragt worden (Drs. 19/12846). Eine Prüfung der möglichen Verschiebung von Vermögenswerten auf Dritte findet nach Auskunft der Senatsverwaltung bereits im Rahmen des Ermittlungsverfahrens statt. Soweit sich bei den Ermittlungen zureichende Anhaltspunkte für einen Transfer inkriminierten Vermögens auf Dritte ergeben, werde gegen diese bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen ein Verfahren wegen des Verdachts der Geldwäsche eingeleitet, in dem verschobene Vermögenswerte gesichert und eingezogen werden können. Handelte die begünstigte Drittperson gutgläubig, würden im Ermittlungsverfahren die Voraussetzungen des § 73b StGB geprüft und gegebenenfalls im Strafverfahren gegen den eigentlichen Täter auf eine entsprechende Einziehungsentscheidung des erkennenden Gerichtes gegenüber der begünstigten Drittperson hingewirkt. Auch im Rahmen der Vollstreckung finde durch Rechtspfleger eine ständige Überprüfung der Sachlage statt, weil viele Verurteilte auch später behaupten, dass das sichergestellte Bargeld oder Vermögen nicht ihnen gehört, sondern z.B. dem Ehepartner oder einem Verwandten. Diesbezügliche Statistiken würden allerdings seitens der Staatsanwaltschaft Berlin nicht geführt.

Rechtsanwalt Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin


Verlag C.F. Müller

zurück zur vorherigen Seite