Aus wistra 3/2023
Auch der Landesrechnungshof Berlin hat Ende 2022 seinen aktuellen Jahresbericht vorgelegt. Unter steuerstrafrechtlichen Gesichtspunkten von Interesse sind die Hinweise, wonach es ganz erhebliche Bearbeitungsdefizite bei der Festsetzung der Zweitwohnungsteuer gebe:
„Seit dem 1. Januar 1998 unterliegen grundsätzlich alle Personen, die in Berlin eine Nebenwohnung innehaben, der Zweitwohnungsteuer. Die Festsetzung und Erhebung der Zweitwohnungsteuer erfolgt in Berlin zentral in dem Finanzamt Mitte/Tiergarten. Der Rechnungshof hat in diesem Finanzamt die Bearbeitung der Zweitwohnungsteuerfälle geprüft und dabei erhebliche Bearbeitungsdefizite festgestellt. So hat das Finanzamt in fast 4 % aller eingesehenen 406 Fälle fehlerhaft auf eine Besteuerung verzichtet. Außerdem hat es auch bei fiskalisch bedeutsamen Steuerfällen die Steuererklärungen teilweise erst nach längeren Pausen bearbeitet. Die Nichtabgabe der Zweitwohnungsteuererklärung ist in allen Fällen ohne Folgen geblieben, eine Sanktionierung seitens des Finanzamts unterblieb. Für 93.129 in Berlin gemeldete Nebenwohnungen (Stand: 31. Dezember 2020) besteht lediglich für 19.360 eine Zweitwohnungsteuerpflicht. Der Gesetzeszweck, die Steuerpflichtigen zu animieren, die Neben- in Hauptwohnungen umzumelden, wurde nicht in ausreichendem Umfang erreicht.“
Rechtsanwalt Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin