Aus wistra 2/2023
Der Bundesrat hat im Rahmen einer Stellungnahme zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur effektiveren Durchsetzung von Sanktionen (Sanktionsdurchsetzungsgesetz II – s. dazu nachstehend Busch, Bericht aus der Gesetzgebung) zu den systemischen Schwächen in der deutschen Geldwäschebekämpfung/Geldwäschevermeidung/Terrorismusfinanzierung ausgeführt (BR-Drucks. 541/22). Es sei nach wie vor möglich, mit sog. Briefkastenfirmen am geschäftlichen Verkehr teilzunehmen. Auch wenn etwa der Erwerb von Immobilien durch Briefkastenfirmen dadurch erschwert werden soll, dass im deutschen Grundbuch zwingend eine natürliche Person oder eine juristische Person mit Sitz in Deutschland oder einem Staat der EU eingetragen werden soll, bleibe doch die Möglichkeit, dass hinter der im Grundbuch eingetragenen deutschen oder EU-Rechtseinheit am Ende wieder eine Briefkastenfirma mit unklarer Eigentümerstruktur steht. Derartige Firmen säßen oft in Staaten oder Jurisdiktionen, die die Offenlegung des wirtschaftlich Berechtigten nicht oder nur ausnahmsweise vorschreiben. Selbst dort, wo der wirtschaftlich Berechtigte in lokalen Registern oder bei Registraren aufgeführt wird, seien diese Informationen für Aufsichts- und Finanzbehörden anderer Staaten im Regelfall nicht zugänglich. Damit seien Briefkastenfirmen vor allem für drei Konstellationen tauglich:
- Steuervermeidung,
- Steuerhinterziehung und
- Geldwäsche,
und zwar aus der Sicht des entsprechenden Staates/der Jurisdiktion ausschließlich zu Lasten anderer Staaten. Aus der Sicht der Rechtsordnung gebe es im Regelfall keinen zwingenden Grund, Geschäfte mit Vereinigungen, bei denen ein Wirtschaftlich Berechtigter nicht zu ermitteln ist, zu ermöglichen. Derartige Rechtsgeschäfte seien daher im Prinzip zu verbieten.
Rechtsanwalt Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin