Aus wistra 1/2023
Der von den Koalitionsfraktionen am 28.11.2022 eingebrachte Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Strompreisbremse und zur Änderung weiterer energierechtlicher Bestimmungen (BT-Drucks. 20/4685) soll Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft durch ein preisgedeckeltes Basispreiskontingent entlasten. So sollen Haushalte und Kleingewerbe ein preisgedeckeltes Kontingent i.H.v. 80 % ihres vorangegangenen Strombezugs erhalten; bei mittleren und großen Unternehmen beträgt das Kontingent mit einer weitergehenden Deckelung 70 % des vorangegangenen Bezugs. Die Entlastung soll zu einem erheblichen Teil durch „Abschöpfung kriegs- und krisenbedingter Überschusserlöse“ der Stromwirtschaft finanziert werden. Zur Ermittlung des Abschöpfungsbetrags müssen Betreiber von Stromerzeugungsanlagen den Übertragungsnetzbetreibern bestimmte Angaben machen. Eine Verkürzung des Abschöpfungsbetrags durch vorsätzliche Falschangaben soll nach § 44 i.V.m. § 29 Strompreisbremsegesetz-E (Art. 1 des Entwurfs eines Gesetzes zur Einführung einer Strompreisbremse und zur Änderung weiterer energierechtlicher Bestimmungen) unter Strafe gestellt werden. Die entsprechenden Vorschriften haben folgenden Wortlaut:
§ 29 Betreiber von Stromerzeugungsanlagen und verbundene Unternehmen
(1) Betreiber von Stromerzeugungsanlagen im Anwendungsbereich des Teils 3 müssen dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber spätestens vier Monate nach Ablauf des jeweiligen Abrechnungszeitraums nach § 14 Abs. 1 Satz 4 anlagenbezogen mitteilen
1. die Nummer der Stromerzeugungsanlage im Register,
2. die Netzeinspeisung der Stromerzeugungsanlage im Abrechnungszeitraum in viertelstündlicher Auflösung; im Rahmen der Mitteilung sind Anpassungen der Einspeisung auf Anforderung durch einen Netzbetreiber nach § 13a Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes einzubeziehen sowie eigenständig mitzuteilen,
[...]
4. die Berechnung des Überschusserlöses sowie des Abschöpfungsbetrags, einschließlich der Annahmen und Belege, auf deren Grundlage die Berechnung erfolgt ist; insbesondere [...]
(2) Betreiber von Stromerzeugungsanlagen müssen dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Stromerzeugungsanlage unmittelbar angeschlossen ist, sofern dieser kein Übertragungsnetzbetreiber ist, spätestens innerhalb der Frist des § 14 Abs. 1 Satz 2
1. den Überschusserlös nach § 14, der im Abrechnungszeitraum erwirtschaftet worden ist, sowie den Abschöpfungsbetrag mitteilen, und
2. eine Bestätigung, dass die Angaben nach Nr. 1 gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber gemacht worden sind, mitteilen.
[...]
§ 44 Vorsätzliche Falschangaben
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 29 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 4 erster Halbsatz oder Abs. 2 vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht und dadurch den Abschöpfungsbetrag nach § 14 verkürzt.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter nachgemachte oder verfälschte Belege vorlegt.
Oberstaatsanwalt beim BGH (Referatsleiter im BMJ) Markus Busch LL.M. (Columbia University), Berlin
Der Text gibt ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wieder.