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Hessen: Schadensersatzansprüche gegen Oberstaatsanwalt

Aus wistra 1/2023

Im Landtag von Hessen wurde – mal wieder (s. auch Drs. 20/8610) – zu den aktuellen Entwicklungen in einem Ermittlungskomplex berichtet, der sich gegen einen Oberstaatsanwalt richtet, der im Rahmen medizinstrafrechtlicher Ermittlungsverfahren erhebliche Gutachtenkosten ausgelöst und gleichzeitig daran persönlich partizipiert haben soll. In diesem Zusammenhang wurde auch auf verjährungs- und schadensersatzrechtliche Überlegungen eingegangen (Drs. 20/8881).  

Jenseits der konkreten verfahrensgegenständlichen Bezüge sind die Ausführungen zur Verordnung zur Aufbewahrung von Schriftgut der Justiz von Interesse. Hiernach beträgt die Aufbewahrungsfrist für strafrechtliche Ermittlungsverfahren, die eingestellt wurden, fünf Jahre. Diese beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die das Verfahren beendende Entscheidung getroffen worden ist. Die Aufbewahrungsfrist sei verfassungskonform. Sie diene dem verfassungsrechtlich verbürgten Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

Rechtsanwalt Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin


Verlag C.F. Müller

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