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Nordrhein-Westfalen: Bargeld

Aus wistra 1/2023

Auch – und gerade – in Strafverfahren wird immer wieder versucht, die Verwendung von Bargeld zu kriminalisieren. Im Landtag von NRW ist durch das Finanzministerium zu der Frage, ob die Möglichkeiten zur Bargeldzahlung eingeschränkt werden sollen, Folgendes ausgeführt worden (Vorlage 18/62): 

„Bargeld erfreut sich in Deutschland trotz sich ändernden Zahlungsverhaltens in der Corona-Pandemie weiterhin großer Beliebtheit. Nach Umfragen der Bundesbank befürwortet die deutliche Mehrheit der Deutschen Bargeld. Allerdings stehen Geschäfte mit Bargeld im Verruf, dass von ihnen ein erhöhtes Risiko für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ausgehe, so dass auf nationaler und europäischer Ebene vielfach über die Einführung einer Bargeldobergrenze diskutiert wird.

Grundsätzlich bestehen auf europäischer Ebene aktuell keine Bestrebungen, Bargeld als Zahlungsmittel abzuschaffen, sondern im Lichte der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ausschließlich Überlegungen, ob eine Bargeldobergrenze, wie sie in vielen EU-Staaten bereits seit geraumer Zeit existiert, einen Beitrag hierzu leisten könnte.

In Deutschland gibt es derzeit keine Höchstgrenze für Bargeldzahlungen. Seit August 2021 sind Banken auf Grundlage des Geldwäschegesetzes (GwG) allerdings verpflichtet, bei allen Bareinzahlungen von Privatkunden, die 10.000 Euro übersteigen, einen Nachweis über die Herkunft der Mittel zu verlangen.

Die Wirksamkeit einer Bargeldobergrenze zum Zwecke der wirksamen Eindämmung von Terrorismus, Kriminalität oder Schwarzarbeit ist unter Experten umstritten. Jedoch ist eine nationale Risikoanalyse unter der Regie des Bundesministeriums der Finanzen zu dem Ergebnis gekommen, dass von Geschäften mit Bargeld ein erhöhtes Risiko für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ausgeht. Experten schätzen, dass in der Bundesrepublik jährlich rund 100 Milliarden Euro gewaschen werden. Gleichwohl würde die Einführung einer Bargeld-Obergrenze durch Teile der Bevölkerung grundsätzlich als eine Einschränkung der Freiheit empfunden.

Damit weist die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zwar zweifelsfrei eine hohe Aktualität und große Relevanz auf, dies sollte jedoch nicht dazu führen, dass bestimmte Bezahlmethoden privilegiert oder benachteiligt oder gar inkriminiert werden.

Jeder Bürgerin und jedem Bürger muss auch in Zukunft grundsätzlich freigestellt bleiben, ob die Zahlung elektronisch oder über Bargeld erfolgen soll. Allerdings sollte der Einsatz von Bargeld zur Durchführung von Zahlungen in einem sinn- und maßvollen Umfang erfolgen. So sind beispielsweise keine schlüssigen Gründe ersichtlich, warum die Bezahlung einer Immobilie, welche im Zwangsversteigerungsverfahren erworben wurde, mit Bargeld erfolgen können müsste. Denn Zahlungen entsprechender Kaufpreissummen in bar wohnt ein erhöhtes Risiko bezüglich Geldwäscheaspekten inne, so dass die Untersagung von Bargeldzahlungen für solche Geschäfte, ohne dabei eine spezielle Bargeldobergrenze festzulegen, anzustreben ist.“

Rechtsanwalt Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin


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